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Was wir gemeinsam gescha en - Zahnärztekammer Niedersachsen

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Gründe könn<strong>en</strong> beispielsweise sein<br />

der Tod des Pati<strong>en</strong>t<strong>en</strong>, der Behandlungsabbruch<br />

aus wichtigem Grund<br />

oder das längere Nicht-Erschein<strong>en</strong> des<br />

Pati<strong>en</strong>t<strong>en</strong> zur Weiterbehandlung trotz<br />

mehrfacher Aufforderung.<br />

In solch<strong>en</strong> Fäll<strong>en</strong> sind Teilleistung<strong>en</strong><br />

<strong>en</strong>tsprech<strong>en</strong>d dem Behandlungsfortschritt<br />

zum Zeitpunkt des Abbruchs der<br />

Behandlung zu berechn<strong>en</strong>.<br />

Bis einschließlich der Bestimmung<br />

der Kieferrelation ist jeweils die Hälfte,<br />

bei weiterführ<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Maßnahm<strong>en</strong>,<br />

die Leistungsbestandteil einer der Geb.-<br />

Nrn. 5200 bis 5230 GOZ sind, jeweils<br />

drei Viertel der <strong>en</strong>tsprech<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Gebühr<br />

berechnungsfähig.<br />

Selbständige zahnärztliche Leistung<strong>en</strong>,<br />

die vollständig erbracht wurd<strong>en</strong>,<br />

sind in diese Betrachtung nicht einzubezieh<strong>en</strong>,<br />

sondern zusätzlich in Ansatz<br />

zu bring<strong>en</strong>.<br />

Neb<strong>en</strong> berechnungsfähig<strong>en</strong> zahnärztlich<strong>en</strong><br />

Verbrauchsmateriali<strong>en</strong> besteht<br />

bei all<strong>en</strong> Prothes<strong>en</strong> Anspruch auf<br />

Auslag<strong>en</strong>ersatz für zahntechnische<br />

Leistung<strong>en</strong> gemäß § 9 GOZ.<br />

_DR. MICHAEL STRIEBE<br />

VORSITZENDER DES GOZ-AUSSCHUSSES DER<br />

ZAHNÄRZTEKAMMER NIEDERSACHSEN<br />

* LEISTUNGSBESCHREIBUNGEN VERKÜRZT/<br />

SINNERHALTEND WIEDERGEGEBEN<br />

Weitere Stellungnahm<strong>en</strong> des<br />

GOZ-Ausschusses der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />

Niedersachs<strong>en</strong> zu der<br />

seit dem 1.1.2012 gelt<strong>en</strong>d<strong>en</strong><br />

Gebühr<strong>en</strong>ordnung für Zahnärzte<br />

(GOZ) find<strong>en</strong> Sie auf unserer<br />

Internetseite www.zkn.de<br />

Festpreis minus Rabatt gleich angemess<strong>en</strong>e Vergütung???<br />

§ 138 BGB Sitt<strong>en</strong>widriges Rechtsgeschäft;<br />

Wucher<br />

(1) Ein Rechtsgeschäft, das geg<strong>en</strong> die gut<strong>en</strong><br />

Sitt<strong>en</strong> verstößt, ist nichtig.<br />

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft,<br />

durch das jemand unter<br />

Ausbeutung der Zwangslage, der<br />

Unerfahr<strong>en</strong>heit, des Mangels an Urteilsvermög<strong>en</strong><br />

oder der erheblich<strong>en</strong><br />

Will<strong>en</strong>sschwäche eines ander<strong>en</strong> sich<br />

oder einem Dritt<strong>en</strong> für eine Leistung<br />

Vermög<strong>en</strong>svorteile versprech<strong>en</strong> oder<br />

gewähr<strong>en</strong> lässt, die in einem auffällig<strong>en</strong><br />

Missverhältnis zu der Leistung<br />

steh<strong>en</strong>.<br />

§ 33 Berufspflicht<strong>en</strong>, Berufsordnung<br />

(HKG)<br />

(2) In der Berufsordnung könn<strong>en</strong> weitere<br />

Regelung<strong>en</strong> über Berufspflicht<strong>en</strong> getroff<strong>en</strong><br />

werd<strong>en</strong>,<br />

und zwar für…<br />

7. die Angemess<strong>en</strong>heit und Nachprüfbarkeit<br />

des Honorars,<br />

[Kammerge setz für die Heilberufe<br />

(HKG( HKG) ) in der Fassung vom 8.12.2000,<br />

zuletzt geändert am 9.5.2012]<br />

§ 15 Honorar (BO)<br />

(1) Die Honorarforderung des Zahnarztes<br />

muss angemess<strong>en</strong> sein.<br />

[Berufsordnung der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />

Niedersachs<strong>en</strong> (BO) auf Beschluss<br />

der Kammerversammlung<br />

am 3/.4.11.2006]<br />

§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher<br />

Handlung<strong>en</strong> (UWG)<br />

Unlauter handelt insbesondere, wer …<br />

11. einer gesetzlich<strong>en</strong> Vorschrift zuwiderhandelt,<br />

die auch dazu bestimmt ist,<br />

im Interesse der Marktteilnehmer das<br />

Marktverhalt<strong>en</strong> zu regeln.<br />

[Gesetz geg<strong>en</strong> d<strong>en</strong> unlauter<strong>en</strong><br />

Wettbewerb (UWG(<br />

UWG) ) in der seit dem<br />

04.08.2009 gelt<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Fassung]<br />

§ 1 Abs. 1 GOZ<br />

Die Vergütung<strong>en</strong> für die beruflich<strong>en</strong><br />

Leistung<strong>en</strong> der Zahnärzte bestimm<strong>en</strong><br />

sich nach dieser Verordnung, soweit<br />

nicht durch Bundesgesetz etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 1 GOZ<br />

Durch Vereinbarung zwisch<strong>en</strong> Zahnarzt<br />

und Zahlungspflichtigem kann eine<br />

von dieser Verordnung abweich<strong>en</strong>de<br />

Gebühr<strong>en</strong>höhe festgelegt werd<strong>en</strong>.<br />

§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ<br />

Eine Vereinbarung nach Absatz 1<br />

Satz 1 ist nach persönlicher Absprache<br />

im Einzelfall zwisch<strong>en</strong> Zahnarzt und<br />

Zahlungspflichtigem vor Erbringung<br />

der Leistung des Zahnarztes schriftlich<br />

zu treff<strong>en</strong>.<br />

§ 2 Abs. 3 GOZ<br />

Leistung<strong>en</strong> nach § 1 Absatz 2 Satz 2<br />

und ihre Vergütung müss<strong>en</strong> in einem<br />

Heil- und Kost<strong>en</strong>plan schriftlich vereinbart<br />

werd<strong>en</strong>. Der Heil- und Kost<strong>en</strong>plan<br />

muss vor Erbringung der Leistung erstellt<br />

werd<strong>en</strong>; er muss die einzeln<strong>en</strong> Leistung<strong>en</strong><br />

und Vergütung<strong>en</strong> sowie die Feststellung<br />

<strong>en</strong>thalt<strong>en</strong>, dass es sich um Leistung<strong>en</strong><br />

auf Verlang<strong>en</strong> handelt und eine<br />

Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet<br />

ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

§ 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ<br />

Innerhalb des Gebühr<strong>en</strong>rahm<strong>en</strong>s<br />

sind die Gebühr<strong>en</strong> unter Berücksichtigung<br />

der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes<br />

der einzeln<strong>en</strong> Leistung sowie der<br />

Umstände bei der Ausführung nach billigem<br />

Ermess<strong>en</strong> zu bestimm<strong>en</strong>.<br />

Die Gebühr<strong>en</strong>ordnung für Zahnärzte<br />

(GOZ) ist das normative Regulativ der<br />

zahnärztlich<strong>en</strong> Rechnungslegung: Die<br />

Vergütung<strong>en</strong> der beruflich<strong>en</strong> Leistung<strong>en</strong><br />

der Zahnärzte sind ausschließlich<br />

nach d<strong>en</strong> Regelung<strong>en</strong> der GOZ zu ermitteln<br />

und zu berechn<strong>en</strong>, sofern gemäß §<br />

1 Abs. 1 GOZ nicht durch Bundesgesetz<br />

etwas anderes bestimmt ist.<br />

In zwei rechtskräftig<strong>en</strong> Urteil<strong>en</strong> des<br />

LG Köln vom 21.6.2012 (Az.: 31 O 25/12<br />

und 31 O 767/11) auf Grundlage der bis<br />

zum 31.12.2011 gelt<strong>en</strong>d<strong>en</strong> GOZ <strong>wir</strong>d einem<br />

Zahnarzt untersagt, in einem<br />

Internetportal Leistung<strong>en</strong>, vorlieg<strong>en</strong>d<br />

professionelle Zahnreinigung<strong>en</strong> und<br />

Bleachings, zu einem Festpreis anzubiet<strong>en</strong>,<br />

bzw. diese Festpreise zusätzlich<br />

mit einem Rabatt zu bewerb<strong>en</strong>.<br />

Für jed<strong>en</strong> Fall der Zuwiderhandlung<br />

seh<strong>en</strong> die Urteile ein Ordnungsgeld<br />

in Höhe bis zu € 250.000, ersatzwei-<br />

310 · ZKN MITTEILUNGEN 6 | 2013

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