Was wir gemeinsam gescha en - Zahnärztekammer Niedersachsen
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GESUNDHEITSPOLITIK ●<br />
BERUFSSTÄNDISCHES<br />
Die neue GOZ<br />
informiert<br />
über<br />
Prothes<strong>en</strong><br />
Prothes<strong>en</strong> im Sinne der nachsteh<strong>en</strong>d<strong>en</strong><br />
Gebühr<strong>en</strong>nummern beschreib<strong>en</strong> eine<br />
in aller Regel durch d<strong>en</strong> Pati<strong>en</strong>t<strong>en</strong> ab-/<br />
herausnehmbare Versorgung, die dem<br />
Ersatz nicht vorhand<strong>en</strong>er Zähne di<strong>en</strong>t.<br />
Der Leistungsinhalt umfasst anatomische<br />
Abformung<strong>en</strong>, ggf. auch des<br />
Geg<strong>en</strong>kiefers und/oder Situationsabformung<strong>en</strong><br />
ohne planerische Auswertung<br />
der danach hergestellt<strong>en</strong> Modelle.<br />
Eb<strong>en</strong>so ist die (einfache) Bestimmung<br />
der Kieferrelation, die Einprobe und das<br />
Einpass<strong>en</strong> und Einfüg<strong>en</strong> der Prothese<br />
Leistungsbestandteil.<br />
Eine begleit<strong>en</strong>de Weichteilunterstützung<br />
durch z.B. eine geeignete<br />
Gestaltung der Prothes<strong>en</strong>basis <strong>wir</strong>d<br />
eb<strong>en</strong>falls von d<strong>en</strong> jeweilig<strong>en</strong> Ge bühr<strong>en</strong>nummern<br />
erfasst.<br />
Kontroll- und Korrekturmaßnahm<strong>en</strong>,<br />
die der Eingliederung zuzuordn<strong>en</strong><br />
sind, könn<strong>en</strong> nicht gesondert berechnet<br />
werd<strong>en</strong>.<br />
Die Berechnungsfähigkeit besteht<br />
unabhängig davon, ob es sich um eine<br />
temporäre oder eine definitive Versorgung<br />
handelt. Entscheid<strong>en</strong>d ist ausschließlich<br />
die medizinische Notw<strong>en</strong>digkeit.<br />
Gesondert berechnungsfähig sind<br />
typischerweise z.B. die Geb.-Nrn.<br />
0050/0060 GOZ (Abformung<strong>en</strong> für<br />
Planungsmodelle*), 5170 GOZ (Individuelle<br />
Abformung*), 5180/5190 GOZ<br />
(Funktionsabformung*), 8000 ff. GOZ<br />
(Funktionsanalytische/-therapeutische<br />
Leistung<strong>en</strong>*). Diese Aufzählung ist nicht<br />
abschließ<strong>en</strong>d.<br />
Geb.-Nr. 5200 GOZ<br />
Versorgung eines teilbezahnt<strong>en</strong> Kiefers<br />
durch eine Teilprothese mit einfach<strong>en</strong>,<br />
gebog<strong>en</strong><strong>en</strong> Haftelem<strong>en</strong>t<strong>en</strong> (Halteelem<strong>en</strong>t<strong>en</strong>,<br />
Anm. der Red.) einschließlich<br />
Einschleif<strong>en</strong> der Auflag<strong>en</strong><br />
Diese Gebühr<strong>en</strong>nummer beschreibt<br />
die Versorgung eines teilbezahnt<strong>en</strong> Kiefers<br />
mit einer Teilprothese, die über die<br />
gebog<strong>en</strong><strong>en</strong> Halteelem<strong>en</strong>te hinaus keine<br />
Metallanteile <strong>en</strong>thält und aus Kunststoff<br />
besteht.<br />
Entsprech<strong>en</strong>d der Anzahl der Prothes<strong>en</strong>spann<strong>en</strong>/Frei<strong>en</strong>dsättel<br />
ist die<br />
Geb.-Nr. 5070 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.<br />
Einfache Teilprothes<strong>en</strong><br />
mit metallfrei<strong>en</strong> Halteelem<strong>en</strong>t<strong>en</strong><br />
(»Vollplast«-Prothes<strong>en</strong>) oder ohne Halteelem<strong>en</strong>te<br />
fall<strong>en</strong> nicht unter diese<br />
Gebühr<strong>en</strong>nummer, sondern sind analog<br />
gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechn<strong>en</strong>.<br />
Geb.-Nr. 5210 GOZ<br />
Versorgung eines teilbezahnt<strong>en</strong> Kiefers<br />
durch eine Modellgussprothese mit gegoss<strong>en</strong><strong>en</strong><br />
Halte- und Stützelem<strong>en</strong>t<strong>en</strong><br />
einschließlich Einschleif<strong>en</strong> der Auflag<strong>en</strong><br />
Im Unterschied zur Geb.-Nr. 5200<br />
GOZ weist die Teilprothese nach der<br />
Geb.-Nr. 5210 GOZ gegoss<strong>en</strong>e Halte- und<br />
Stützelem<strong>en</strong>te auf und besitzt zusätzliche<br />
gegoss<strong>en</strong>e Metallanteile. Der Umfang<br />
dieser gegoss<strong>en</strong><strong>en</strong> Metallanteile<br />
ist gebühr<strong>en</strong>rechtlich nicht definiert.<br />
Auch bei der Geb.-Nr. 5210 GOZ löst<br />
jede Prothes<strong>en</strong>spanne/jeder Frei<strong>en</strong>dsattel<br />
zusätzlich die Geb.-Nr. 5070 GOZ<br />
aus.<br />
Berechnungsvoraussetzung der<br />
Geb.-Nrn. 5200/5210 GOZ ist das Vorhand<strong>en</strong>sein<br />
einer natürlich<strong>en</strong> Restbezahnung.<br />
Die Versorgung eines zahnlos<strong>en</strong> Kiefers,<br />
der ausschließlich lück<strong>en</strong>begr<strong>en</strong>z<strong>en</strong>de<br />
Implantate aufweist, ist analog<br />
gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechn<strong>en</strong>.<br />
Teilprothes<strong>en</strong> ohne Halte- und Stützelem<strong>en</strong>te<br />
und metallfreie »Vollplast-<br />
«Prothes<strong>en</strong> fall<strong>en</strong> eb<strong>en</strong>falls nicht unter<br />
diese Gebühr<strong>en</strong>nummer und sind<br />
eb<strong>en</strong>so wie z.B. tiefgezog<strong>en</strong>e Schi<strong>en</strong><strong>en</strong><br />
mit angearbeitet<strong>en</strong> Prothes<strong>en</strong>zähn<strong>en</strong><br />
oder Brück<strong>en</strong>gliedern zum Ersatz fehl<strong>en</strong>der<br />
Zähne im Wege der Analogie zu<br />
berechn<strong>en</strong>.<br />
Geb.-Nr. 5220 GOZ<br />
Versorgung eines zahnlos<strong>en</strong> Kiefers<br />
durch eine totale Prothese oder Deckprothese<br />
bei Verw<strong>en</strong>dung einer Kunststoff-<br />
oder Metallbasis, im Oberkiefer<br />
Geb.-Nr. 5230 GOZ<br />
Versorgung eines zahnlos<strong>en</strong> Kiefers<br />
durch eine totale Prothese oder Deckprothese<br />
bei Verw<strong>en</strong>dung einer Kunststoff-<br />
oder Metallbasis, im Unterkiefer<br />
Die Berechnung der Geb.-Nrn.<br />
5220/5230 GOZ setzt ein<strong>en</strong> zahnlos<strong>en</strong><br />
Kiefer voraus. Die Prothes<strong>en</strong>basis<br />
kann Metallanteile aufweis<strong>en</strong>.<br />
Die Gebühr<strong>en</strong>nummern sind auch<br />
berechnungsfähig für Deckprothes<strong>en</strong>,<br />
w<strong>en</strong>n Implantate in die Versorgung integriert<br />
werd<strong>en</strong>. Erforderlich ist jedoch<br />
eine zahntechnische Ausführung nach<br />
Art einer Totalprothese (Basisgestaltung,<br />
umlauf<strong>en</strong>der Funktions-/V<strong>en</strong>tilrand).<br />
Eine vorhand<strong>en</strong>e natürliche Restbezahnung<br />
schließt eine Berechnung der<br />
Geb.-Nr. 5220/5230 GOZ aus, da kein<br />
zahnloser Kiefer vorliegt. Cover d<strong>en</strong>ture<br />
Prothes<strong>en</strong> unter Einbeziehung natürlicher<br />
Zähne sind daher analog zu<br />
berechn<strong>en</strong>.<br />
Geb.-Nr. 5240 GOZ<br />
Teilleistung<strong>en</strong> nach d<strong>en</strong> Nummern 5200<br />
und (bis, Anm. der Red.) 5230:<br />
In bestimmt<strong>en</strong> Situation<strong>en</strong> erfolgt<br />
die Eingliederung einer Prothese nach<br />
d<strong>en</strong> Geb.-Nrn. 5200 bis 5230 GOZ, der<strong>en</strong><br />
Anfertigung bereits begonn<strong>en</strong> wurde,<br />
nicht wie beabsichtigt.<br />
ZKN MITTEILUNGEN 6 | 2013 · 309