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Was wir gemeinsam gescha en - Zahnärztekammer Niedersachsen

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GESUNDHEITSPOLITIK ●<br />

BERUFSSTÄNDISCHES<br />

Die neue GOZ<br />

informiert<br />

über<br />

Prothes<strong>en</strong><br />

Prothes<strong>en</strong> im Sinne der nachsteh<strong>en</strong>d<strong>en</strong><br />

Gebühr<strong>en</strong>nummern beschreib<strong>en</strong> eine<br />

in aller Regel durch d<strong>en</strong> Pati<strong>en</strong>t<strong>en</strong> ab-/<br />

herausnehmbare Versorgung, die dem<br />

Ersatz nicht vorhand<strong>en</strong>er Zähne di<strong>en</strong>t.<br />

Der Leistungsinhalt umfasst anatomische<br />

Abformung<strong>en</strong>, ggf. auch des<br />

Geg<strong>en</strong>kiefers und/oder Situationsabformung<strong>en</strong><br />

ohne planerische Auswertung<br />

der danach hergestellt<strong>en</strong> Modelle.<br />

Eb<strong>en</strong>so ist die (einfache) Bestimmung<br />

der Kieferrelation, die Einprobe und das<br />

Einpass<strong>en</strong> und Einfüg<strong>en</strong> der Prothese<br />

Leistungsbestandteil.<br />

Eine begleit<strong>en</strong>de Weichteilunterstützung<br />

durch z.B. eine geeignete<br />

Gestaltung der Prothes<strong>en</strong>basis <strong>wir</strong>d<br />

eb<strong>en</strong>falls von d<strong>en</strong> jeweilig<strong>en</strong> Ge bühr<strong>en</strong>nummern<br />

erfasst.<br />

Kontroll- und Korrekturmaßnahm<strong>en</strong>,<br />

die der Eingliederung zuzuordn<strong>en</strong><br />

sind, könn<strong>en</strong> nicht gesondert berechnet<br />

werd<strong>en</strong>.<br />

Die Berechnungsfähigkeit besteht<br />

unabhängig davon, ob es sich um eine<br />

temporäre oder eine definitive Versorgung<br />

handelt. Entscheid<strong>en</strong>d ist ausschließlich<br />

die medizinische Notw<strong>en</strong>digkeit.<br />

Gesondert berechnungsfähig sind<br />

typischerweise z.B. die Geb.-Nrn.<br />

0050/0060 GOZ (Abformung<strong>en</strong> für<br />

Planungsmodelle*), 5170 GOZ (Individuelle<br />

Abformung*), 5180/5190 GOZ<br />

(Funktionsabformung*), 8000 ff. GOZ<br />

(Funktionsanalytische/-therapeutische<br />

Leistung<strong>en</strong>*). Diese Aufzählung ist nicht<br />

abschließ<strong>en</strong>d.<br />

Geb.-Nr. 5200 GOZ<br />

Versorgung eines teilbezahnt<strong>en</strong> Kiefers<br />

durch eine Teilprothese mit einfach<strong>en</strong>,<br />

gebog<strong>en</strong><strong>en</strong> Haftelem<strong>en</strong>t<strong>en</strong> (Halteelem<strong>en</strong>t<strong>en</strong>,<br />

Anm. der Red.) einschließlich<br />

Einschleif<strong>en</strong> der Auflag<strong>en</strong><br />

Diese Gebühr<strong>en</strong>nummer beschreibt<br />

die Versorgung eines teilbezahnt<strong>en</strong> Kiefers<br />

mit einer Teilprothese, die über die<br />

gebog<strong>en</strong><strong>en</strong> Halteelem<strong>en</strong>te hinaus keine<br />

Metallanteile <strong>en</strong>thält und aus Kunststoff<br />

besteht.<br />

Entsprech<strong>en</strong>d der Anzahl der Prothes<strong>en</strong>spann<strong>en</strong>/Frei<strong>en</strong>dsättel<br />

ist die<br />

Geb.-Nr. 5070 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.<br />

Einfache Teilprothes<strong>en</strong><br />

mit metallfrei<strong>en</strong> Halteelem<strong>en</strong>t<strong>en</strong><br />

(»Vollplast«-Prothes<strong>en</strong>) oder ohne Halteelem<strong>en</strong>te<br />

fall<strong>en</strong> nicht unter diese<br />

Gebühr<strong>en</strong>nummer, sondern sind analog<br />

gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechn<strong>en</strong>.<br />

Geb.-Nr. 5210 GOZ<br />

Versorgung eines teilbezahnt<strong>en</strong> Kiefers<br />

durch eine Modellgussprothese mit gegoss<strong>en</strong><strong>en</strong><br />

Halte- und Stützelem<strong>en</strong>t<strong>en</strong><br />

einschließlich Einschleif<strong>en</strong> der Auflag<strong>en</strong><br />

Im Unterschied zur Geb.-Nr. 5200<br />

GOZ weist die Teilprothese nach der<br />

Geb.-Nr. 5210 GOZ gegoss<strong>en</strong>e Halte- und<br />

Stützelem<strong>en</strong>te auf und besitzt zusätzliche<br />

gegoss<strong>en</strong>e Metallanteile. Der Umfang<br />

dieser gegoss<strong>en</strong><strong>en</strong> Metallanteile<br />

ist gebühr<strong>en</strong>rechtlich nicht definiert.<br />

Auch bei der Geb.-Nr. 5210 GOZ löst<br />

jede Prothes<strong>en</strong>spanne/jeder Frei<strong>en</strong>dsattel<br />

zusätzlich die Geb.-Nr. 5070 GOZ<br />

aus.<br />

Berechnungsvoraussetzung der<br />

Geb.-Nrn. 5200/5210 GOZ ist das Vorhand<strong>en</strong>sein<br />

einer natürlich<strong>en</strong> Restbezahnung.<br />

Die Versorgung eines zahnlos<strong>en</strong> Kiefers,<br />

der ausschließlich lück<strong>en</strong>begr<strong>en</strong>z<strong>en</strong>de<br />

Implantate aufweist, ist analog<br />

gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechn<strong>en</strong>.<br />

Teilprothes<strong>en</strong> ohne Halte- und Stützelem<strong>en</strong>te<br />

und metallfreie »Vollplast-<br />

«Prothes<strong>en</strong> fall<strong>en</strong> eb<strong>en</strong>falls nicht unter<br />

diese Gebühr<strong>en</strong>nummer und sind<br />

eb<strong>en</strong>so wie z.B. tiefgezog<strong>en</strong>e Schi<strong>en</strong><strong>en</strong><br />

mit angearbeitet<strong>en</strong> Prothes<strong>en</strong>zähn<strong>en</strong><br />

oder Brück<strong>en</strong>gliedern zum Ersatz fehl<strong>en</strong>der<br />

Zähne im Wege der Analogie zu<br />

berechn<strong>en</strong>.<br />

Geb.-Nr. 5220 GOZ<br />

Versorgung eines zahnlos<strong>en</strong> Kiefers<br />

durch eine totale Prothese oder Deckprothese<br />

bei Verw<strong>en</strong>dung einer Kunststoff-<br />

oder Metallbasis, im Oberkiefer<br />

Geb.-Nr. 5230 GOZ<br />

Versorgung eines zahnlos<strong>en</strong> Kiefers<br />

durch eine totale Prothese oder Deckprothese<br />

bei Verw<strong>en</strong>dung einer Kunststoff-<br />

oder Metallbasis, im Unterkiefer<br />

Die Berechnung der Geb.-Nrn.<br />

5220/5230 GOZ setzt ein<strong>en</strong> zahnlos<strong>en</strong><br />

Kiefer voraus. Die Prothes<strong>en</strong>basis<br />

kann Metallanteile aufweis<strong>en</strong>.<br />

Die Gebühr<strong>en</strong>nummern sind auch<br />

berechnungsfähig für Deckprothes<strong>en</strong>,<br />

w<strong>en</strong>n Implantate in die Versorgung integriert<br />

werd<strong>en</strong>. Erforderlich ist jedoch<br />

eine zahntechnische Ausführung nach<br />

Art einer Totalprothese (Basisgestaltung,<br />

umlauf<strong>en</strong>der Funktions-/V<strong>en</strong>tilrand).<br />

Eine vorhand<strong>en</strong>e natürliche Restbezahnung<br />

schließt eine Berechnung der<br />

Geb.-Nr. 5220/5230 GOZ aus, da kein<br />

zahnloser Kiefer vorliegt. Cover d<strong>en</strong>ture<br />

Prothes<strong>en</strong> unter Einbeziehung natürlicher<br />

Zähne sind daher analog zu<br />

berechn<strong>en</strong>.<br />

Geb.-Nr. 5240 GOZ<br />

Teilleistung<strong>en</strong> nach d<strong>en</strong> Nummern 5200<br />

und (bis, Anm. der Red.) 5230:<br />

In bestimmt<strong>en</strong> Situation<strong>en</strong> erfolgt<br />

die Eingliederung einer Prothese nach<br />

d<strong>en</strong> Geb.-Nrn. 5200 bis 5230 GOZ, der<strong>en</strong><br />

Anfertigung bereits begonn<strong>en</strong> wurde,<br />

nicht wie beabsichtigt.<br />

ZKN MITTEILUNGEN 6 | 2013 · 309

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