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Bundestags- wahlkampf - Zahnärztekammer Niedersachsen

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NOG-Bepreisung nicht in Deutschland<br />

auf den Markt zu bringen, oder die Ankündigung<br />

Korruptionstatbestände in<br />

das SGB V statt im StGB aufzunehmen,<br />

keine solidarische Bürgerbetroffenheit<br />

aus. Dies ist bei dem einzigen Thema,<br />

das eine Nation verbindet, nämlich die<br />

Sicherstellung der individuellen Gesundheit,<br />

bedenklich.<br />

Dabei ist die Inkonsistenz der<br />

Korruptionsdebatte auch innerhalb<br />

der betroffenen Berufsgruppen im Gesundheitswesen<br />

seit Jahren erkennbar<br />

und trägt zu Innovations- und Qualitätsverlust<br />

in der Patientenversorgung<br />

bei. Gründen beispielsweise Ärzte gemeinsam<br />

mit Physiotherapeuten ein<br />

Bewegungszentrum, ist dies dann zulässig,<br />

wenn sie über einen Selektivvertrag<br />

mit einer Krankenkasse verfügen.<br />

Ohne einen solchen Vertrag wird<br />

es hingegen vielfach als unzulässig erachtet.<br />

Die »Spezialisierte Ambulante<br />

Palliativversorgung« (SAPV) hingegen<br />

ist berufsrechtlich eigentlich nur<br />

als medizinische Kooperationsgemeinschaft<br />

zulässig, jedoch ist sie im SGB V<br />

verankert und daher wird nicht hinterfragt,<br />

ob und wie sich Pflegekräfte<br />

und Ärzte die von den Krankenkassen<br />

gezahlten Entgelte untereinander aufteilen.<br />

Derer lassen sich viele Beispiele<br />

anführen, die zeigen, dass im Umgang<br />

mit Leistungen und Gegenleistung<br />

(Zahlungen) mit zweierlei Maß gemessen<br />

wird, obwohl es sich um denselben<br />

Sachverhalt handelt.<br />

Worum geht es wirklich?<br />

Inhalt dieser grundsätzlich notwendigen<br />

ethischen Debatte ist seit Jahren<br />

die Angst um die »Ökonomisierung<br />

des Arztberufes«, genauer: die Folgen<br />

dieser Ökonomisierung, die zum Verlust<br />

der Unabhängigkeit und damit<br />

der Therapiehoheit des Arztberufes<br />

führen kann. Nicht damit gemeint ist,<br />

dass Ärzte Geld verdienen – das wird<br />

häufig nicht sorgfältig getrennt. Es<br />

stellt sich die Frage, wer Fehlverhalten<br />

von Heilberufen definiert und sanktioniert.<br />

Gesetzlich und historisch ist es<br />

das Selbstverständnis des (ärztlichen/<br />

zahnärztlichen) Berufsstandes, welches<br />

Fehlverhalten definiert. denn es ist das<br />

Kommentar<br />

zur Behandlungsfehlerstatistik:<br />

Opfer der eigenen Fehler?<br />

Schon ein vom Patienten unterstellter Behand<br />

lungsfehler kann einen Arzt schwer unter<br />

Druck setzen. Fachleute sprechen sogar<br />

vom »Arzt als zweitem Opfer«, der für einen Fehler<br />

mit seiner psychischen und emotionalen Gesundheit<br />

bezahlt.<br />

Dass es zwei vorgerichtliche Instanzen – die der<br />

Krankenkassen und die der Ärztekammern – gibt,<br />

die von Patienten vorgetragene Verdachtsfälle auf<br />

Behandlungsfehler neutral prüfen, ist daher sowohl<br />

für möglicherweise geschädigte Patienten<br />

als für die betroffenen Ärzte gut.<br />

Die Verfahren machen nämlich deutlich, auch<br />

den Patienten und deren Angehörigen, dass Komplikationen<br />

und unerwünschte Behandlungsergebnisse<br />

oft Teil der Krankheit sind, und nicht<br />

zwingend der Diagnose und Therapie zuzuschreiben<br />

sind.<br />

Die Kassen haben erst vor Monatsfrist eingeräumt,<br />

dass auch die tatsächlich festgestellten<br />

Fehler oft das Ergebnis einer Kette von Versäumnissen<br />

in komplexen Mechanismen seien. Und in<br />

dieser Kette ist der Arzt nur ein Glied.<br />

Es ist realitätsfern, ein fehlerfreies System zu<br />

fordern. Dennoch sind alle Beteiligten aufgefordert,<br />

an der Fehlerminimierung – Stichworte Arbeitszeiten,<br />

Abläufe und Personalschlüssel – weiter<br />

zu arbeiten, um Patienten, aber auch die Ärzte<br />

vor Behandlungsfehlern zu schützen.<br />

_FVDZ NEWSLETTER, 19.6.2013<br />

GESUNDHEITSPOLITIK ●<br />

Wesen des Berufsrechts, das Verhältnis<br />

zwischen richtig und falsch zu konkretisieren,<br />

um insbesondere den beruflichen<br />

Nukleus: das Arzt-Patienten-<br />

Verhältnis zu schützen. Es sind damit<br />

qua Gesetz (Heilberufsgesetz der Länder)<br />

die Ärzte-/<strong>Zahnärztekammer</strong>n zuständig,<br />

Regeln für die Berufsausübung<br />

aufzustellen. Regelungen zur aktuellen<br />

Korruptionsdiskussion bestehen schon<br />

seit vielen Jahren: Zuweisung gegen<br />

Entgelt ist berufsrechtlich verboten<br />

und wird sanktioniert; die Beeinflussbarkeit<br />

von Ärzten im Hinblick auf die<br />

Therapieentscheidungen ist verboten;<br />

die Beteiligung an Unternehmen mit<br />

nichtärztlichen Gesundheitsberufen ist<br />

jedoch ausdrücklich als medizinische<br />

Kooperationsgemeinschaft erlaubt.<br />

Die Fokussierung des Gesundheitswesens<br />

auf die gesetzliche Krankenversicherung<br />

GKV macht sich jedoch in Regelungen<br />

im SGB V bemerkbar, welche<br />

direkt in die Berufsausübung von Ärzten<br />

eingreifen, obwohl sie dort nichts zu<br />

suchen haben. Inhaltliche Redundanzen<br />

nimmt man dann offenbar in Kauf,<br />

wenn dadurch Ärzte noch eindrucksvoller<br />

kriminalisiert und unter Druck gesetzt<br />

werden können, damit sie sich dem<br />

finanziellen Willen der Krankenkassen<br />

beugen. So wurde das o.g. Verbot der<br />

Zuweisung gegen Entgelt 2012 im SGB<br />

V aufgenommen, sowie die Beteiligung<br />

an Unternehmen mit nichtärztlichen<br />

Gesundheitsberufen dann untersagt,<br />

soweit kein Direktvertrag mit einer<br />

Krankenkasse vorliegt.<br />

Besonders bedenklich ist, dass der<br />

ZKN MITTEILUNGEN 8 | 2013 · 415

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