2. Lesung
2. Lesung
2. Lesung
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Grand Conseil<br />
2 e lecture LEP<br />
Grosser Rat<br />
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Entwurf des Gesetzes über die Primarschule (GPS)<br />
1. Verlauf der Arbeiten<br />
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong><br />
Die Kommission für die zweite <strong>Lesung</strong> ist drei Mal zusammengetreten, am Dienstag, dem<br />
20. August 2013, von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr, Zimmer 5, Espace Porte de Conthey, am<br />
Dienstag, dem 27. August 2013 von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Zimmer 6, Espace Porte de<br />
Conthey, und am Donnerstag, dem 19. September 2013, von 15:00 Uhr bis 21:15 Uhr,<br />
Konferenzzimmer 4, Grosser Rat in Sitten.<br />
Mitglieder ersetzt durch 20.08.13 27.08.13 19.09.13<br />
BORGEAT Raymond,<br />
X X X<br />
AdG/LA, Präsident<br />
BREGY Philipp Matthias,<br />
- X X<br />
CVPO, Vizepräsident<br />
FUX-BRANTSCHEN Gaby, X - -<br />
CVPO<br />
MARET Marianne; PDCB,<br />
X X X<br />
Berichterstatterin<br />
ADDOR Jean-Luc, SVP X X X<br />
CONSTANTIN Patricia<br />
X X X<br />
(Suppleantin), AdG/LA<br />
FOURNIER Raphaël<br />
X X X<br />
(Suppleant), PDCC<br />
FURRER Michel (Suppleant),<br />
X X X<br />
CSPO<br />
LEGER Laurent; PDCB X X X<br />
MASSEREY ANSELIN Sylvie<br />
X X X<br />
(Suppleantin), PLR<br />
MELLY Nicolas (Suppleant),<br />
X X X<br />
PDCC<br />
SAUTHIER-LUYET Anne-<br />
Marie, PLR<br />
X X -<br />
BORNET Ruth, PLR - - X<br />
VILLETTAZ Patrice, PLR X X X<br />
WALTER Francesco, CVPO X X X<br />
Parlamentsdienst:<br />
SIERRO Nicolas, Adjunkt des Vorstehers des Parlamentsdienstes,<br />
Kantonale Verwaltung:<br />
FREYSINGER Oskar, Staatsrat, Vorsteher des DBS<br />
CLEUSIX Jean-Marie, Generalsekretär des DBS<br />
BEYTRISON Michel, Adjunkt der Dienststelle für Unterrichtswesen<br />
BLUMENTHAL Marcel, Adjunkt der Dienststelle für Unterrichtswesen
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 2 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Anlässlich ihrer ersten Sitzung vom 20. August 2013 hat die Kommission Vertreter der<br />
Vereinigung PATOUCH, der SIPE-Zentren (Sexualität, Information, Prävention, Erziehung)<br />
sowie der SPVal (Société pédagogique valaisanne) und des VLPO (Verein Lehrpersonen der<br />
Primarschulen Oberwallis) angehört, die ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht hatten in der<br />
Folge der Debatten der ersten <strong>Lesung</strong> zum Wort kommen zu können. Vor der Kommission<br />
haben sich die folgenden Personen geäussert:<br />
PATOUCH<br />
• Bernard Jaquet<br />
• Laurence Hitter<br />
SIPE<br />
• Edith Schubach<br />
• Zita Burgener<br />
SPVAL und VLPO<br />
• Didier Jacquier<br />
• Christine Wenger<br />
<strong>2.</strong> Schlüsselelemente der zweiten <strong>Lesung</strong><br />
<strong>2.</strong>1. Nach der ersten <strong>Lesung</strong> noch offene Fragen<br />
Nach einer eingehenden Debatte und der Behandlung von 133 Änderungen durch die<br />
Thematikkommission EBKS (Erziehung, Bildung, Kultur und Sport) sowie das Parlament war<br />
es aufgrund des Entwurfs des Primarschulgesetzes, der in der ersten <strong>Lesung</strong> mit 65 gegen<br />
26 Stimmen und bei einer Enthaltung möglich. Solide Richtlinien aufzustellen, auf die sich<br />
die zweite <strong>Lesung</strong> abstützen konnte. Die noch offenen Fragen betrafen hauptsächlich die<br />
folgenden Themen:<br />
• Unterrichtsdauer der Klassenlehrperson (Art.18),<br />
• Besondere Aktivitäten im Zusammenhang mit der Prävention (Art. 26),<br />
• Organisation des Kindergartens (Art. 47),<br />
• Hilfe für Klassen mit besonderen Bedürfnissen (Art. 61),<br />
• Sonderschulunterricht (Art. 61),<br />
• Rolle der Direktionen (Art. 5 und Art. 15),<br />
• Qualitätssicherung (Art. 31),<br />
• Mediation (Art. 59),<br />
• Freiheit der Schulwahl (Art. 28).<br />
Die Kommission für die <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> behandelte alle diese Themen in sorgfältiger Weise. Im<br />
Verlauf der artikelweisen <strong>Lesung</strong> musste sie indessen lange bei redaktionellen Fragen<br />
verweilen, da die Konkordanz des deutschen und französischen Texts oft nicht gegeben war<br />
und die Gefahr einer divergierenden Auslegung gewisser Bestimmungen je nach<br />
Sprachregion gross war. Die Kommission ist darüber erstaunt und ersucht das Departement<br />
inständig, gleich zu Beginn der parlamentarischen Arbeiten – wenn es um die Behandlung<br />
der Revision des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen gehen wird, zwei<br />
vereinheitlichte Fassungen vorzulegen.<br />
3. Eintretensdebatte und -abstimmung<br />
3.1. Thematik der Direktoren und Direktionen<br />
Anlässlich der ersten <strong>Lesung</strong>, wurden die Aufhebung der Schuldirektionen und die Rückkehr<br />
eines Teils der pädagogischen Verantwortlichkeiten zu den Gemeindebehörden, in der Form<br />
von Änderungen, beantragt.<br />
Konkret bedeutet dies, dass mehrere Gemeinden, insbesondere die kleinsten, bei der<br />
Einrichtung der Schuldirektionen Schwierigkeiten zu haben scheinen. Sie sehen sich mit<br />
Organisations- und Rekrutierungsproblemen konfrontiert, insbesondere im Zusammenhang<br />
mit den Salärbedingungen, die sie bieten können, und den Leistungen ihrer Pensionskasse,
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 3 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
die unter denjenigen der kantonalen Kasse liegen. In dieser Hinsicht betont das<br />
Departement, dass die meisten Organisationsprobleme nicht im Zusammenhang mit dem<br />
Statut des Direktors stünden; deren Lösung bedürfe eines gewissen guten Willens aller<br />
Beteiligten. Dagegen kann nicht bestritten werden, dass die Wahl des kommunalen Statuts<br />
des Direktors, verbunden mit einer Subventionierung durch den Kanton, die nur den<br />
pädagogischen Bereich abdeckt, bei den Direktoren zu Lohnunterschieden in der<br />
Grössenordnung von bisweilen mehr als 2'500 Franken pro Monat, führen, und dies, ohne<br />
dass den sehr disparates Gegebenheiten hinsichtlich der beruflichen Vorsorge Rechnung<br />
getragen wird.<br />
Zu Beginn der Arbeiten haben einige Kommissionsmitglieder das bereits anlässlich der<br />
ersten <strong>Lesung</strong> gestellte Begehren erneut auf das Tapet gebracht, es sei im Schulgesetz auf<br />
jede Bezugnahme auf die Direktionen zu verzichten. Die Kommission nahm dazu in klarer<br />
Weise Stellung, indem sie, wie es in der ersten <strong>Lesung</strong> der Fall gewesen war, darauf<br />
hinwies, die Direktionen fänden sich in den Artikeln 6 und 70 des Gesetzes über das<br />
Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und<br />
Berufsfachschule (im Nachstehenden als «das Personalgesetz» bezeichnet), das vom<br />
Grossen Rat am 14. September 2011 angenommen worden ist, sowie im Gesetz über das<br />
öffentliche Unterrichtswesen (Artikel 8). Es ist somit dieses Personalgesetz zu ändern, und<br />
zwar mittels eines parlamentarischen Vorstosses, will man die Kantonalisierung des<br />
Direktorenstatuts verlangen.<br />
3.<strong>2.</strong> Finanzielle Auswirkungen des Gesetzes<br />
Aufgrund der zahlreichen Fragen, die sich in der ersten <strong>Lesung</strong> erhoben hatten, übernahm<br />
der Staatsrat gegenüber der Kommission eine feste Verpflichtung bezüglich der im<br />
Zusammenhang mit diesem Gesetz stehenden Kosten: „Sie werden nicht über den in der<br />
Botschaft vorgesehenen 10,9 Millionen Franken liegen, wenn es in der zweiten <strong>Lesung</strong> nicht<br />
noch zu Zusätzen kommt“. Oskar Freysinger unterstreicht dies mit der Bemerkung, dass von<br />
diesen 10.9 Millionen Franken 7 Millionen mit einem früheren, 2011 bei der Änderung des<br />
Personalgesetzes und des Besoldungsgesetzes in Zusammenhang stehen. Sollte der<br />
Grosse Rat zu einer Streichung der verbleibenden 3,9 Millionen Franken gelangen, dies mit<br />
dem Ziel einer „Kostenneutralität“ um jeden Preis, wäre der Erlass eines Gesetzes nicht<br />
mehr notwendig.<br />
Diese zusätzlichen 10,9 Millionen Franken sollen den Gegenstand einer Aufteilung zu 70%<br />
für den Kanton und 30% für die Gemeinden bilden. Demzufolge wird sich die Steigerung der<br />
Kosten pro Schüler für eine Gemeinde auf etwa 94 Franken belaufen 1 . Zu bemerken ist,<br />
dass eine Gemeinde gegenwärtig pro Schüler zwischen CHF 3'200.- und CHF 3'300.-<br />
aufwendet, dies als Beteiligung am Lohn der Lehrkräfte. Die Kostenaufteilung für die<br />
Gemeinden erfolgt auf der Grundlage der Gesamtheit der im Bereich der obligatorischen<br />
Schulzeit befindlichen Schüler (35'000), dies laut der Finanzausgleichreform II. Wird die<br />
Aufteilung bloss aufgrund der 25'000 Primarschüler berechnet, beläuft sich die Steigerung<br />
auf 134 Franken pro Schüler. Sieht man von den im Zusammenhang mit den rechtlichen<br />
Erlassen von 2011 ab, und trägt man nur den 3,9 Millionen Franken Rechnung, die auf<br />
direkte Weise von den Bestimmungen abhängen, welche in Zusammenhang mit diesem<br />
Projekt stehen, belaufen sich die zusätzlichen Kosten des Gesetzes über das öffentliche<br />
Unterrichtswesen pro Schüler und Gemeinde auf etwa 34 Franken.<br />
Entsprechend ihrer Stellungnahme zum Statut der Direktionen, (Ziffer 3.1. im<br />
Voranstehenden) bemerkt die Kommission, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit der<br />
Einrichtung der Direktionen stehen, sich ebenfalls aus dem Personalgesetz ergeben. Auch<br />
hier muss das Gesetz angepasst werden, wenn sich die finanziellen Bedingungen für<br />
gewisse Gemeinden als ungenügend erweisen sollten. In diesem Zusammenhang erhoben<br />
1 (10.9 Millionen / 35'000 Schüler)*30% = 93.42
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 4 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
einige Kommissionsmitglieder ihre Stimme, um gegen den finanziellen Druck zu protestieren,<br />
zu dem die verschiedenen Änderungen bei der im Zusammenhang mit der Ausbildung<br />
stehenden Gesetzgebung nicht nur auf den Kanton, sondern – und vor allem – auf die<br />
Finanzen der Gemeinden, insbesondere der kleinen, führen.<br />
Auf die Frage des verschobenen Inkrafttretens gewisser Gesetzesbestimmungen zur<br />
vorübergehenden Erleichterung der finanziellen Bürde antwortete der<br />
Departementsvorsteher präzisierend, der diesbezügliche Spielraum betrage zeitlich ein Jahr,<br />
ausser bei den nicht in Zusammenhang mit HarmoS 2 stehenden Bestimmungen.<br />
Zwar ist bei der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs die finanzielle Seite von Bedeutung,<br />
doch hat der Präsident die Mitglieder seiner Kommission ermahnt, dem pädagogischen<br />
Aspekt der neuen Bestimmungen Rechnung zu tragen, wie es anlässlich des Erlasses des<br />
neuen Gesetzes über die Orientierungsschule (OS) der Fall gewesen war.<br />
3.3. Kohärenz des Gesetzesentwurfs<br />
Die im Verlauf der ersten <strong>Lesung</strong> erhobene Kritik, dass die Gesetzgebungsarbeit eine Übung<br />
darstelle, bei der man mit der Errichtung oder Renovation des Gebäudes, vom Dach<br />
ausgegangen sei, anstatt damit unten zu beginnen, ist in der Kommission erneut zum<br />
Ausdruck gebracht worden. Mit Bestimmtheit kann gesagt werden, dass es, unter dem<br />
Gesichtswinkel der Gesetzgebungstechnik gesehen, abwegig erscheint, vom Speziellen,<br />
dem Gesetz über die Primarschule, auszugehen und sich dann mit dem Allgemeinen , dem<br />
Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen, zu befassen.<br />
Die Kommissionsmehrheit hält dafür, dass der Grosse Rat in der ersten <strong>Lesung</strong> den<br />
Eintretensbeschluss in klarer Weise gefasst hat und dass legistische Inkohärenzen in der<br />
zweiten <strong>Lesung</strong> den Willen des Parlaments nicht in Frage stellen sollten. Laut dem<br />
Departementsvorsteher ermöglicht der Entwurf, wie er in der ersten <strong>Lesung</strong> angenommen<br />
worden ist, vorwärts zu gehen. Ein nicht überfrachtetes Gesetz ist es gewiss in<br />
verschiedener Hinsicht etwas Positives. Würde man wieder von vorne beginnen, verhinderte<br />
dies übrigens die Einhaltung des HarmoS-Zeitplans; hierbei handelt es sich um einen seit<br />
langer Zeit dauernden Prozess, der am 1. August 2015 seinen Abschluss finden sollte.<br />
Eintretensabstimmung<br />
Eintreten wird mit 11 gegen 0Stimmen und 1 Enthaltung (12 Stimmende) beschlossen.<br />
4. Artikelweise <strong>Lesung</strong><br />
Artikel, bei denen kein Abstimmungsergebnis angegeben ist, gelten als einstimmig<br />
angenommen, nachdem zu ihnen keine Abstimmung verlangt worden war. Im vorliegenden<br />
Bericht werden nur diejenigen Artikel erwähnt, über die debattiert worden ist.<br />
Titel und Erwägungen<br />
Beifügung der Kommission<br />
eingesehen das Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der<br />
obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten<br />
Institutionen vom 14. September 2011;<br />
2 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS- Konkordat)
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 5 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Bemerkung:<br />
Beifügung im Zusammenhang mit der Streichung von Artikel 7<strong>2.</strong><br />
Art. 1 Geltungsbereich<br />
Änderungen<br />
1<br />
Das vorliegende Gesetz regelt den Unterricht in den öffentlichen und privaten Schulen der<br />
Primarstufe (einschliesslich Kindergarten).<br />
3 Die Artikel 3 bis 15, 17, 18 Absätze 1 bis 4, 19, 20, 21, 23 bis 26, 28 bis 34, 37, 38, 40,<br />
42 bis 44 und 66 bis 72 des vorliegenden Gesetzes gelten ebenfalls für die gesamte<br />
obligatorische Schulzeit.<br />
Bemerkungen:<br />
Absatz 1: Präzisierend ist zu sagen, dass der Begriff «Kindergarten» sich noch im HarmoS-<br />
Konkordat findet 3 , dies zur Erläuterung des von der Primarschulstufe erfassten Bereichs. Die<br />
Kantone sind frei, die Bezeichnung «Kindergarten» beizubehalten.<br />
In der ersten <strong>Lesung</strong> wurde die Klammer zum Zweck der Information hineingebracht. Die<br />
Mehrheit der zweiten Kommission hält – in Anbetracht dessen, dass die beiden ersten<br />
Schuljahre zum Primarschulzyklus gehören – dafür, keinerlei Bezugnahmen auf den<br />
Kindergarten in das Gesetz aufzunehmen.<br />
ABSTIMMUNG (12 Stimmende)<br />
DAFÜR : 10<br />
DAGEGEN : 2<br />
Enthaltungen : 0<br />
Absatz 3: Die Kommission beantragt, diesen Artikel zu streichen, da die Änderungen des<br />
Gesetzes über die Orientierungsschule ausnahmslos in Artikel 80 des vorliegenden Entwurfs<br />
aufgeführt sind.<br />
Art. 2 Aufgaben und Zweck<br />
Redaktionelle Änderungen und Korrekturen im deutschen Text<br />
2 Im schulischen Rahmen unterstützt sie die Familie und arbeitet im Bereich Bildung und<br />
Erziehung des Kindesmit ihr zusammen. ..<br />
5 Sie führt das Kind dazu, sein Umfeld und die Vielfalt der menschlichen Gesellschaft<br />
kennenzulernen und zu respektieren.<br />
6 Sie trägt dazu bei:<br />
…<br />
g) das Kind dazu zu motivieren, sein Umfeld kennenzulernen und zu<br />
respektieren.<br />
3 HarmoS, Art. 6 Dauer der Schulstufen: Die Primarstufe, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe, dauert acht<br />
Jahre.
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 6 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Bemerkungen:<br />
Absatz 2: Zu diesem Absatz entwickelt sich eine eingehende Debatte über die Aufgaben der<br />
Schule, insbesondere, was Massnahmen im erzieherischen Bereich des Kindes betrifft. Hier<br />
bieten die Subtilitäten im Zusammenhang mit der Wortwahl in einem zweisprachigen Kontext<br />
und insbesondere bezüglich der damit kulturell verbundenen Werte Nahrung für die<br />
parlamentarische Diskussion. In der Tat führt der Begriff «collaboration» bei den<br />
Französischsprachigen zu keinen Diskussionen; seine deutsche Übersetzung («Mitarbeit»)<br />
löst indessen Emotionen bei den Deutschsprachigen aus, die diesem Ausdruck einen<br />
ausgesprochen imperativen Charakter beimessen, was an eine Verpflichtung, wenn nicht gar<br />
einen Zwang zur gemeinschaftlichen Arbeit denken lassen kann. Angesichts dieser<br />
voneinander abweichenden Auffassungen schlägt die Kommission vor, auf die Formulierung<br />
der gegenwärtigen Bestimmung (Art. 3 Abs. 1) des Gesetzes über das öffentliche<br />
Unterrichtswesen zurückzukommen und „ und arbeitet mit ihnen zusammen“ zu streichen.<br />
Absatz 5: Die Kommission beschliesst, diesen Absatz 5 zu einem neuen Buchstaben g in<br />
Absatz 6 zu machen und jede Bezugnahme auf die Vielfalt der menschlichen Gemeinschaft,<br />
die im Begriff der Umwelt des Kindes enthalten ist, zu streichen.<br />
Art. 4 Für die Erziehung zuständiges Departement<br />
Änderung, nur im deutschen Text<br />
Bemerkungen:<br />
Absatz 4: Auch bei diesem Absatz zeigt sich ein Sprachproblem. In der Tat muss auf den<br />
Formulierungsunterschied zwischen der deutschen und französischen Fassung von Artikel<br />
13 des Personalgesetzes, wo es um die für die Ernennung der Direktionen zuständige<br />
Behörde geht, hingewiesen werden:<br />
• französische Fassung: «Sur désignation (deutsch: auf Bezeichnung) de l’autorité<br />
communale ou intercommunale les enseignants des écoles de la scolarité obligatoire<br />
sont engagés respectivement licenciés par le Conseil d’Etat». In der deutschen<br />
Fassung ist von «Vorschlag» die Rede<br />
• deutsche Fassung: Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit werden auf<br />
Vorschlag (französisch: sur proposition) der kommunalen oder interkommunalen<br />
Behörden durch den Staatsrat angestellt beziehungsweise entlassen.<br />
Die Kommission entscheidet sich dafür, im GPS die Formulierungen des Personalgesetzes<br />
zu belassen.<br />
Absatz 5: Für den französischsprachigen Kantonsteil entspricht die Schaffung welscher<br />
Unterrichtsmittel der Annahme eines welschen Unterrichtsplans. Das Gleiche gilt für die<br />
Deutschsprachigen, wenn der Lehrplan 21 angenommen sein wird. Der<br />
Departementsvorsteher weist darauf hin, dass der Kanton, wenn er nicht bei der Erarbeitung<br />
eines Unterrichtsmittels mitwirken will, die Möglichkeit hat, dies zu tun.<br />
Art. 5 Allgemeine Verantwortlichkeit und Übertragung von Kompetenzen<br />
Redaktionelle Korrekturen
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 7 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Bemerkungen:<br />
Was die Direktion betrifft, findet sich die Argumentation dazu in der voranstehenden Ziffer<br />
3.1. Im Weiteren weist die Kommission darauf hin, dass der Grosse Rat bei der Beratung<br />
des Personalgesetzes in Artikel 70 Absatz 5 eine Bestimmung aufgenommen hat, die,<br />
ausnahmsweise, die Anstellung eines Zentrumsdirektors erlaubt, wenn die lokalen,<br />
beziehungsweise regionalen Gegebenheiten, oder Bestände die Anstellung eines Direktors<br />
verunmöglichen.<br />
Art. 6 Inspektor<br />
Änderungen<br />
1 Der Inspektor vertritt das Departement an den Schulen seiner Schulregion.<br />
2 Der Staatsrat teilt den Kanton für die Inspektion der Schulen in Schulregionen ein.<br />
1 Der Staatsrat bildet für die Inspektion der Schulen Schulregionen.<br />
2 Der Inspektor vertritt das Departement an den Schulen seiner Schulregion.<br />
Bemerkungen:<br />
Die hierarchischen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen Inspektor und Direktor<br />
sind im Personalgesetz geregelt 4 und finden sich dann in der Verordnung und den<br />
entsprechenden Pflichtenheften wieder. Die Aufteilung der Aufgaben des Inspektors und des<br />
Direktors ist ergänzender und nicht kontradiktorischer Natur.<br />
Art. 7 Weitere kantonale Dienststellen<br />
Bemerkungen:<br />
Bei den anerkannten Stiftungen kann es sich um Privatschulen, In den Bereichen<br />
Gesundheit, Prävention, Entwicklung in den Berggebieten usw. handeln. Das Departement<br />
bekräftigt hier seinen Willen, die Zahl der Personen, die in den Klassen ihre Wirksamkeit<br />
entfalten, nicht zu vervielfachen.<br />
Art. 8 Pädagogischer Berater und Fachberater<br />
Redaktionelle Korrektur<br />
1 Der Pädagogische Berater koordiniert und kontrolliert den Bereich Sonderschulwesen in<br />
den Schulen einer Schulregion, einschliesslich der kantonalen kantonal anerkannten<br />
spezialisierten Institutionen.<br />
Bemerkungen:<br />
Absatz 2: Die Fachberater sind Ausbildungskräfte für Lehrpersonen, die ihre Kollegen an Ort<br />
und Stelle begleiten, insbesondere anlässlich der Einführung neuer Methoden. Der<br />
4 Personalgesetz, Art. 6 Schuldirektoren –obligatorische Schulzeit: Die Betreuung einer Schule oder einer<br />
Schulgruppe der obligatorischen Schulzeit liegt bei einem Direktor, der dafür die Verantwortung trägt. Für den<br />
spezifischen pädagogischen Bereich ist der Direktor dem Departement, über den Schulinspektor, unterstellt.<br />
1 Die Leitung einer Schule oder zusammengeschlossener Schulen der obligatorischen Schulzeit wird einem<br />
Schuldirektor übertragen, dem die Verantwortung obliegt. Für den spezifischen pädagogischen Bereich untersteht<br />
der Schuldirektor dem Departement, vertreten durch den Schulinspektor.<br />
Personalgesetz, Art. 76 Pädagogische Hierarchie der obligatorischen Schulzeit<br />
In allen pädagogischen Fragen ist der Schuldirektor dem Departement unterstellt, das vom Schulinspektor<br />
vertreten wird.
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 8 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Beschäftigungsgrad dieser Fachberater liegt für den ganzen Kanton gesamthaft bei 12 bis 13<br />
Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Es handelt sich dabei um Lehrpersonen, die im Genuss gewisser<br />
Entlastungen stehen.<br />
Art. 10 Unterrichtszeiten<br />
Redaktionelle Korrektur<br />
1<br />
Die Gemeinden bestimmen die Unterrichtszeiten, das heisst die Anfangs- und<br />
Schlusszeiten des Schulunterrichts, wobei sie die vom Staatsrat beschlossenen<br />
Stundentafeln anwenden.<br />
Bemerkungen:<br />
Absatz 1 ist im Zusammenhang mit Artikel 25 zu verstehen, in dem gesagt wird, der<br />
Staatsrat lege die Stundentafeln der Primarstufe fest. Die Stundenpläne ihrerseits werden<br />
durch die Gemeinden im Rahmen der kantonalen Stundentafeln festgesetzt.<br />
Art. 11 Schülertransporte<br />
Redaktionelle Korrektur<br />
1 Die Gemeinden organisieren die aufgrund der Unterrichtszeiten notwendigen nötigen<br />
Schülertransporte gemäss Artikel 12 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen.<br />
Art. 12 Pädagogische Ressourcen<br />
Bemerkungen:<br />
Absatz 2: Die Lehrmittel, welche die Gemeinden zur Verfügung zu stellen haben, müssen<br />
den durch das Departement festgelegten Standards und werden durch den Kanton<br />
subventioniert.<br />
Art. 15 Direktion<br />
Redaktionelle Korrektur und Umstellung der Absätze 2 und 3<br />
1 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung und Pflichtenheft für die Direktionen. Der Staat<br />
subventioniert die Besoldung des Schuldirektors.<br />
Unter den im kommunalen oder interkommunalen Reglement vorgesehenen<br />
Bedingungen können die Gemeinden einen Teil der Befugnisse der Schulkommission<br />
oder andere Aufgaben einer Direktion anvertrauen. Dies wird in der<br />
Leistungsvereinbarung zwischen dem Departement und der lokalen Behörde erwähnt.<br />
2 Die Direktion Schuldirektion ist mit der Organisation, Planung, Koordination und<br />
Kontrolle des Unterrichts in den Schulklassen betraut, die in ihre Zuständigkeit fallen.<br />
3<br />
Unter den im kommunalen oder interkommunalen Reglement vorgesehenen<br />
Bedingungen können die Gemeinden einen Teil der Befugnisse der Schulkommission<br />
oder andere Aufgaben einer Direktion anvertrauen. Dies wird in der<br />
Leistungsvereinbarung zwischen dem Departement und der lokalen Behörde erwähnt.
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 9 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Bemerkungen:<br />
Absatz 1: Wie im Zusammenhang mit der Eintretensdebatte im Voranstehenden dargestellt,<br />
findet sich die Regelung der Frage der Subventionierung der Direktoren in Artikel 42 des<br />
Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und im Reglement über<br />
die Schuldirektionen. Die Erläuterungen der ersten <strong>Lesung</strong> bezüglich der Direktoren finden<br />
sich im Nachstehenden, dies in der Folge des Unverständnisses, das von Seiten<br />
verschiedener Gemeinden zum Ausdruck gebracht wurden:<br />
«In der für den Kanton verbindlichen Leistungsvereinbarung sind, in einem ausgehandelten<br />
Anhang, die besonderen und zusätzlichen Aufgaben enthalten, mit denen die Gemeinde die<br />
Schuldirektion betrauen kann (sportliche oder kulturelle Tätigkeiten, Beziehungen zu den<br />
Eltern...)».<br />
Der Begriff «Direktion» weist auf die Mitwirkung mehrerer Personen und nicht nur auf die<br />
Arbeit eines einzigen Direktors hin. In einer kleinen Gemeindewird es wahrscheinlich nur<br />
einen einzigen Direktor geben, der seine Direktionstätigkeit nicht in einem Vollzeitverhältnis<br />
wahrnehmen wird. Dagegen muss, im Fall einer zusammennehmenden Gruppierung von<br />
Einrichtungen, in jeder Einrichtung ein Direktionsvertreter (zu 20 oder 30%) vorhanden sein,<br />
und die Tätigkeit könnte über 100% liegen. Die Berechnungsgrundlage für die<br />
Subventionierung der Direktionen durch den Kanton muss von verschiedenen Kriterien<br />
bestimmt sein. Dabei ist namentlich der Anzahl der Schüler, Lehrer, Lehrstätten oder der<br />
Spezialunterrichtseinheiten Rechnung zu tragen. Die Geographie der Gemeinde oder der<br />
Gemeindegruppierungen spielt somit eine nicht zu unterschätzende Rolle. In Einklang mit<br />
Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der<br />
allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule wird der Kanton nicht einen prozentualen<br />
Direktionsanteil für eine einzige Klasse subventionieren können, sondern eine Gruppierung<br />
zu verlangen haben.<br />
Zudem muss erneut darauf hingewiesen werden, dass sich das Kommunalstatut der<br />
Direktionen aus einem Grossratsbeschluss ergibt, bedingt durch den entschiedenen, von<br />
den Gemeinden selbst zum Ausdruck gebrachten Autonomiewillen.<br />
Art. 16 Begriff<br />
Redaktionelle Korrekturen im französischen und im deutschen Text<br />
1<br />
Ein Schulzentrum umfasst alle Klassen in einem oder mehreren Gebäuden derselben<br />
Gemeinde oder Region, in der alle Jahre der Primarstufe geführt werden.<br />
Art. 17 Direktion des Schulzentrums<br />
Änderungen<br />
2 Sie trägt die pädagogische Verantwortung für die Lehrpersonen.<br />
3 Sie gewährleistet die pädagogische Betreuung der Lehrpersonen.<br />
Art. 18 Klassenlehrperson<br />
Änderungen<br />
4 1 Die Klassenlehrperson wird von der Direktion ernannt.<br />
5 2 Das Unterrichtspensum der Klassenperson entspricht mehr als 50 Prozent eines<br />
Vollpensums. Das Departement regelt die besonderen Fälle.
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 10 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
1 3 Im Rahmen der schulischen Tätigkeiten ist die Klassenlehrperson bei Fragen zu den<br />
Schülern die Hauptsprechperson für Eltern und Direktion.<br />
2 4 Sie koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Lehr- und Fachpersonen ihrer Klasse.<br />
3 5 Sie stellt eine gute Zusammenarbeit mit den Eltern sicher, indem sie, wenn es die<br />
Umstände erfordern, individuelle Elterngespräche und kollektive Elternabende organisiert.<br />
Jedes Schuljahr haben obligatorisch ein Elternabend und ein Elterngespräch stattzufinden.<br />
4<br />
Sie wird von der Direktion ernannt.<br />
5 Das Unterrichtspensum der Klassenlehrperson in ihrer Klasse entspricht<br />
grundsätzlich mindestens 60 Prozent.<br />
Bemerkungen:<br />
Absatz 2: Der Departementsvorsteher erklärt: Zwar kann der Zweck der ersten <strong>Lesung</strong>, in<br />
der „60 Prozent in ihrer Klasse“ verlangt wurde, als ein politisches Signal für die Stärkung der<br />
Rolle der Klassenlehrperson verstanden werden, doch wird dessen Verwirklichung an Ort<br />
und Stelle für pädagogische Duos unmöglich, die sich die Klasse teilen. Gegenwärtig<br />
unterrichten, laut den, dem vorliegenden Bericht beigegebenen Zahlen des Departements<br />
(Anhang 1), 94 Prozent der Klassenlehrpersonen zu mehr als 50 Prozent.<br />
Einige Kommissionsmitglieder geben zu bedenken, dass eine Forcierung der Unterrichtszeit<br />
der Klassenlehrperson nach oben auf der andern Seite in den Klassen auch den Einsatz von<br />
Lehrkräften bedeutet, die nur wenig Zeit mit den Schülern verbringen, dies angesichts der<br />
andern Lehrpersonen (für den Sport, den Handarbeits-, Gesangs-, die Fremdsprachen- oder<br />
Religionsunterricht.<br />
Schlussendlich ist die Kommission der Ansicht, eine Klassenlehrperson müsse mehr als 50<br />
Prozent Unterricht in ihrer Klasse erteilen, um für den Schüler eine Bezugsperson und für die<br />
Eltern ein Verantwortungsträger zu sein. Sie verlangt deshalb, die Unterrichtszeit der<br />
Klassenlehrperson in ihrer Klasse müsse über derjenigen eines Halbzeitpensums liegen.<br />
Dem Kanton wird insofern eine gewisse Flexibilität belassen, als gesagt wird:<br />
„Das Departement regelt die besonderen Fälle“.<br />
ABSTIMMUNG: zu der Gesamtheit der Änderungen des Artikels<br />
DAFÜR : 12<br />
DAGEGEN : 1<br />
Enthaltungen : 0<br />
Art. 19 Zusammenarbeit<br />
Redaktionelle Korrektur im deutschen Text<br />
Art. 21 Obligatorische Schulzeit<br />
Redaktionelle Korrektur im deutschen Text<br />
Art. 22 Einschulungsalter<br />
Redaktionelle Korrektur<br />
3 Der Inspektor ist befugt<br />
Art. 23 Aufnahme in den Schulbetrieb<br />
Redaktionelle Korrektur im deutschen Text
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 11 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Art. 24 Lehrplan und Lehrmittel<br />
Bemerkungen:<br />
Absatz 2: Auf Vorschlag des Departements beschliesst der Staatsrat die Lehrpläne. Die<br />
Standesvereinigungen werden bei deren Redaktion beigezogen, dies in Einklang mit den<br />
Bestimmungen von Artikel 20, sowohl die Kommission als auch das Departement wünschen<br />
nicht, dass diese Vereinigungen dafür zuständig sein sollen, für den ihnen zugewiesenen<br />
Lehrplan eine Bürgenstellung einzunehmen.<br />
Art. 25 Stundentafeln<br />
Bemerkungen:<br />
Absatz 1: Es ist nicht überflüssig, von Disziplinen und Bereichen zu sprechen. Die beiden<br />
Begriffe finden sich im Unterrichtsplan wieder, handelt es sich doch nicht um das Gleiche: In<br />
den Studienbereichen wird unter einem allgemeinen Begriff eine Gruppe verwandter<br />
Disziplinen abgegrenzt und zusammengefasst. Der Bereich «Sprachen» des französischen<br />
Studienplans beispielsweise umfasst den Französischunterricht (Sprache 1) den<br />
Deutschunterricht (Sprache 2) und den Englischunterricht (Sprache 3). Die «Informatik» stellt<br />
einen Transversalbereich für mehrere Disziplinen oder schulische Zweige dar.<br />
Art. 26 Besondere Aktivitäten<br />
Änderungen<br />
1 Das Departement erlässt Weisungen für so genannte besondere Aktivitäten im<br />
Zusammenhang mit den Vorgaben der Lehrpläne, namentlich in den Bereichen Kultur,<br />
Religion, Gesundheit, Prävention und Sport.<br />
2 Für diese Art von Aktivitäten erlässt das Departement Weisungen.<br />
Bemerkungen:<br />
Einleitend ist präzisierend zu bemerken, dass die Tätigkeiten, gemäss den Richtlinien des<br />
Departements, durch die Schulen organisiert werden. Die Vereinigungen müssen über die<br />
Validierung durch das Departement verfügen, damit sie in den Schulen Massnahmen<br />
ergreifen können. Für gewisse Bereiche besteht ein Obligatorium, und für den Rest sind die<br />
Direktionen, entsprechend den lokalen Besonderheiten, frei. So besteht beispielsweise im<br />
Oberwallis eine Generalisierung für den Religionsunterricht, nicht aber im<br />
französischsprachigen Teil. Zur klaren Präzisierung dessen, dass das Departement die<br />
Kontrolle über die besonderen Aktivitäten behalten und das, was in den Schulen getan<br />
werden muss und kann, festhalten muss, ist die Kommission für eine neue Formulierung, mit<br />
welcher Absatz 2 aufgehoben und die Rolle des Departements als hauptsächliches Element<br />
(Gegenstand) von Absatz 1 eingefügt wird. Das Verzeichnis der Eingriffsbereiche findet sich<br />
in Anhang 3 zum Entwurf.<br />
ABSTIMMUNG: Neuformulierung von Absatz 1 und Streichung von Absatz 2<br />
DAFÜR : 12<br />
DAGEGEN : 1<br />
Enthaltungen : 0<br />
Über das in der ersten <strong>Lesung</strong> gestellte Begehren, speziell «Prävention von Gewalt und<br />
Missbräuchen gegenüber Kindern» einzufügen, wird lange diskutiert. Die Mehrheit der<br />
Kommission ist der Ansicht, der Begriff «Prävention» sei im Gesetz genügend. Er ermöglicht
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 12 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
dem Departement, reaktiv zu werden, ist es doch vor allem dafür verantwortlich, gute<br />
Akteure und gute Aktionen zu validieren. Der Gewalt und dem Missbrauch muss in weitem<br />
Masse Rechnung getragen werden; es ist jedoch nicht möglich, im Gesetz eine<br />
abschliessende Regelung zu schaffen oder gewisse Präventionsbereiche zum Nachteil<br />
anderer zu bevorzugen.<br />
ABSTIMMUNG: Beifügung der Prävention von Gewalt- und Missbrauch gegenüber Kindern.<br />
DAFÜR : 2<br />
DAGEGEN : 11<br />
Enthaltungen : 0<br />
Neuer Vorschlag:<br />
Der Liste von Absatz 1 ist beizufügen: «Unterricht der Walliserhymne und des<br />
Schweizerpsalms»“<br />
ABSTIMMUNG:<br />
DAFÜR : 2<br />
DAGEGEN : 8<br />
Enthaltungen : 3<br />
Art. 27 Kommunale und interkommunale Schulen<br />
Redaktionelle Korrektur<br />
1 Nachdem das Departement das Gesuch der lokalen Behörde geprüft hat 3 Das<br />
Departement validiert die Vorschläge der Gemeinden und die interkommunalen<br />
Vereinbarungen.<br />
Bemerkung:<br />
Es versteht sich von selbst, dass das Departement ein Gesuch vor der Validierung prüft.<br />
Art. 28 Schulort<br />
Änderungen der Kommission<br />
2<br />
In allen besonderen Fällen entscheidet das Departement auf Vormeinung der<br />
Gemeinden und nach Anhörung der Eltern über den Schulort.<br />
3 Die Kostenaufteilung für die besonderen Fälle ist in einer Verordnung des Staatsrates<br />
festgelegt. Der Betrag in Sonderfällen und die Aufteilung allfälliger Mehraufwendungen<br />
sind in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.<br />
Bemerkungen:<br />
Dieser Artikel bringt den politischen Willen der Kommission zum Ausdruck, in den Tälern die<br />
offenen Schulen beizubehalten. Unter diesem Gesichtswinkel gesehen, kann die Wahl des<br />
Einschulungsortes nicht dem freien Ermessen der Eltern überlassen bleiben.<br />
Die besonderen Fälle sind im gegenwärtig geltenden Gesetz aufgeführt (Art. 37 des<br />
Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen), werden jedoch vom vorliegenden Entwurf<br />
nicht übernommen. Dabei handelt es sich um Religion, Nähe und Sprache.<br />
Aufgeworfen wird die Problematik der Ungleichheiten im Zusammenhang mit der<br />
Wohngemeinde, die zweisprachige Familien betreffen kann, welche sich dafür entscheiden,
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 13 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
ihr Kind in die Schule einer andern Gemeinde zu schicken. Das Departement bemerkt dazu,<br />
dass es auf kantonaler Ebene Finanzflüsse gibt, die in Zusammenhang mit dem Gehalt der<br />
Lehrkräfte über die Reform des Finanzausgleichs II stehen. Darüber hinaus gibt es eine<br />
Finanzaufteilung zwischen den Kantonen bezüglich der Gebäude-, Unterhalts- und<br />
Verwaltungskosten. Entsprechend der Gemeindeautonomie ist dies etwas, das im<br />
Ausschliesslichkeitsbereich der Gemeinden liegt.<br />
Bemerkt wird im Weiteren, dass diese Frage eine solche der lokalen Problematik ist und vor<br />
allem den geographischen Bereich in der Nähe der Sprachengrenze betrifft. Ganz<br />
offensichtlich will eine deutschsprachige Familie, die im Chablais wohnt, ihr Kind nicht jeden<br />
Tag in die nächstgelegene deutschsprachige Klasse bringen, die sich in Sitten befindet.<br />
Unter diesem Gesichtswinkel gesehen, scheint jeder Versuch der Schaffung eines<br />
interkommunalen Ausgleichs eine Totgeburt zu sein.<br />
Art. 29 Unterrichtssprache<br />
Redaktionelle Korrektur im deutschen Text<br />
Art. 30 Unentgeltlichkeit des Unterrichts<br />
Schaffung eines neuen Artikels 30bis betreffend den «Bildungsgutschein»:<br />
Erneut kommt es zu einer Diskussion über den «Bildungsgutschein». In Anbetracht der<br />
klaren Ergebnisse der ersten <strong>Lesung</strong> (85-21-0), des Willens der Kommission, den Eltern<br />
nicht die freie Wahl der Einschulung zu lassen und des Vertrauens, dass sie dem<br />
öffentlichen Schulwesen im Wallis zuerkennen will, bei dem es sich im nationalen wie im<br />
internationalen Vergleich um ein leistungsfähiges System handelt, lehnt die Kommission<br />
diesen Vorschlag ab.<br />
ABSTIMMUNG: Einführung des «Bildungsgutscheins»<br />
DAFÜR : 1<br />
DAGEGEN : 12<br />
Enthaltungen : 0<br />
Art. 31 Qualitätssicherung<br />
Bemerkungen:<br />
Die Qualitätssicherung ist ein Begriff, der sich im HarmoS-Konkordat findet und bereits auf<br />
anderen Bildungsebenen integriert worden ist, insbesondere bei der beruflichen Ausbildung.<br />
Dabei darf es nicht bloss um die Gesamtqualität des Schulsystems gehen, sondern dies<br />
muss auch, entsprechend dem Bericht der Kommission für die erste <strong>Lesung</strong>, die Qualität der<br />
Schulen, der Ausbildung der Lehrkräfte oder der Gleichbehandlung zwischen den<br />
Gemeinden betreffen.<br />
Diese Qualitätssicherung wird – im Gegensatz zu dem, was in einigen Kantonen getan<br />
worden ist – nicht kostspielig sein, erfolgt sie doch durch die Direktionen und Inspektoren. Es<br />
geht nicht darum, eine auf die Qualitätssicherung und die Evaluierung des Schulsystems<br />
spezialisierte Forschungseinheit auf die Beine zu stellen.<br />
ABSTIMMUNG: Beibehaltung des Artikels als solchen<br />
DAFÜR : 9<br />
DAGEGEN : 4<br />
Enthaltungen : 0
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 14 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Art. 32 Schuljahr und Schul- und Ferienplan<br />
Bemerkungen:<br />
Indem die Dauer des Schuljahrs grundsätzlich mit 38 Wochen festgelegt wird, bietet Absatz<br />
1 dem Departement eine Flexibilität von einigen Tagen entsprechend den Jahren,<br />
insbesondere, um einen unterschiedlichen Schuljahresbeginn zwischen dem deutsch- und<br />
dem französischsprachigen Kantonsteil zu ermöglichen.<br />
Art. 33 Schulbesuch, Absenzen, Urlaub<br />
Redaktionelle Korrektur<br />
3<br />
Eltern, die ihre Kinder nicht in die öffentliche Schule schicken, sind verpflichtet, gegenüber<br />
der Direktion Schuldirektion den Besuch einer Privatschule zu rechtfertigen. Für jede<br />
andere Einschulungsform ist die Bewilligung des Departements einzuholen.<br />
Art. 34 Zusammensetzung Organisation der Klassen<br />
Änderung<br />
3<br />
Die Gemeinden respektieren die Ressourcenzuteilung und dürfen keine andern<br />
Klassen als die anerkannten eröffnen.<br />
Bemerkungen:<br />
Anlässlich der ersten <strong>Lesung</strong> wurde die Prüfung dieses Artikels der zweiten Kommission<br />
zugewiesen, da sich bei der Behandlung der Änderungen keine klare Mehrheit ergeben<br />
hatte.<br />
Die Kommission behandelte den Absatz unter einem pädagogischen und einem<br />
organisationsmässigen Blickwinkel:<br />
1. In pädagogischer Hinsicht: die freie Wahl der Gemeinde, nicht anerkannte Klassen<br />
einzuführen, stellt die Wahl einer kantonalen Pädagogik in Frage. Die Dienststelle für<br />
Unterrichtswesen hält es nicht für vertretbar, wenn im pädagogischen Bereich eine<br />
kleine Gemeinde, die über namhafte finanzielle Mittel verfügt, beispielsweise eine<br />
Klasse mit fünf Schülern einrichtet, die praktisch die Gesamtheit der Primarschüler<br />
umfasst.<br />
<strong>2.</strong> In organisationsmässiger Hinsicht: Die Organisation gehört zu der<br />
Gemeindeautonomie und, in liberaler Sicht sollte eine Gemeinde, die bereit ist, für die<br />
Finanzierung der gesamten Kosten aufzukommen, dies auch tun können.<br />
Die Kommission hat, angesichts dieser beiden Positionen, beschlossen, es dürfe die<br />
Einrichtung einer andern als der anerkannten Klasse nicht grundsätzlich verboten werden,<br />
doch ermögliche die Bestimmung von Absatz 2, mit einer Untersuchung von Fall zu Fall, ein<br />
allfälliges Abtriften zu vermeiden.<br />
ABSTIMMUNG: Antrag, Absatz 3 zu streichen<br />
DAFÜR : 13<br />
DAGEGEN : 0<br />
Enthaltungen : 0
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 15 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Art. 36 (neu) Organisation des Schultags<br />
Änderung<br />
1<br />
Der Unterricht wird vorzugsweise in Blockzeiten organisiert.<br />
2 Die Organisation von Tagesstrukturen ist möglich und untersteht der Genehmigung<br />
des Departements.<br />
3 Der Staatsrat erlässt Rahmenbedingungen in Zusammenarbeit mit dem Verband<br />
Walliser Gemeinden.<br />
Bemerkungen:<br />
Der Vorschlag der Kommission zielt auf die Vereinigung der Bestimmungen von Artikel 36<br />
(Blockzeiten) und 37 (Tagesstrukturen) in einem einzigen Artikel mit dem Titel «Organisation<br />
des Schultags» ab.<br />
Die Absätze bezüglich der ABES (Absätze 2 und 3 des alten Artikels 37) werden gestrichen,<br />
da sich die Regelung bereits in Artikel 30f. des Jugendgesetzes befindet.<br />
Die Genehmig Departement (Absatz 2) ist unumgänglich für einen kantonalen Rahmen und<br />
die Vermeidung einer Tagesorganisation für den Zyklus 1, wobei beispielsweise die<br />
Schülertransporte geregelt werden, die indessen in pädagogischer Hinsicht nicht opportun<br />
ist.<br />
ABSTIMMUNG: Neuformulierung in einem einzigen Artikel ohne Bezugnahme auf die ABES.<br />
DAFÜR : 13<br />
DAGEGEN : 0<br />
Enthaltungen : 0<br />
Art. 36 Blockzeiten<br />
Gestrichen<br />
Art. 37 Tagesstrukturen<br />
Gestrichen<br />
Art. 38 Externe Fachpersonen<br />
Aufhebung von Absatz 3 und redaktionelle Korrekturen im deutschen Text<br />
3 Spezialisierte Instanzen und Vereinigungen, die vom Departement anerkannt sind,<br />
dürfen in Schulzentren intervenieren<br />
ABSTIMMUNG: Streichung von Absatz 3, da in Artikel 26 geregelt.<br />
DAFÜR : 13<br />
DAGEGEN : 0<br />
Enthaltungen : 0
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 16 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Art. 39 Schulstufen – Dauer, Organisation<br />
Änderung<br />
2 Sie umfasst zwei Zyklen den ersten Zyklus Primarstufe und den zweiten Zyklus<br />
Primarstufe.<br />
Art. 40 Beurteilung£<br />
Redaktionelle Korrekturen<br />
1 Mit der Beurteilung soll der Unterricht so gelenkt werden, dass der Schüler die im Lehrplan<br />
festgelegten Ziele erreichen kann durch den Staatsrat validierten.<br />
2<br />
Durch eine Beurteilung des erworbenen Wissens und der erworbenen Kompetenzen kann<br />
über die Promotion und die Einstufung des Schülers entschieden werden. Die Eltern<br />
werden regelmässig informiert.<br />
Art. 41 Promotion, Wiederholen, Überspringen einer Klasse, Notendispens<br />
Redaktionelle Korrektur<br />
3<br />
Der Direktor Über die Promotion, das Wiederholen und das Überspringen einer Klasse<br />
entscheidet die Direktion nach Einholen der Vormeinung Klassenlehrperson, und nach<br />
Anhören der Eltern ...<br />
Bemerkungen:<br />
Die Promotion erfolgt im Verlauf des 1. Zyklus (4 erste Jahre) grundsätzlich automatisch,<br />
abgesehen von besonderen Fällen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Kindes.<br />
Gegenwärtig werden Noten im französischsprachigen Wallis von in der <strong>2.</strong> Primarklasse (4P<br />
HarmoS) an, und im Oberwallis von der 3. Primarklasse (5P HarmoS) erteilt. Im Entwurf wird<br />
vorgeschlagen, mit dem Erteilen von Noten vom Anfang des <strong>2.</strong> Zyklus der Primarschule (5P<br />
HarmoS) zu beginnen. Da jeder Primarschulzyklus von vier Jahren aus zwei Halbzyklen 5 mit<br />
einer und derselben Klassenlehrperson während zweier Jahre besteht, hält die Kommission<br />
dafür, es sei nicht angebracht, mit der Notengebung in der Mitte des Halbzyklus, das heisst,<br />
Am Anfang der 4P zu beginnen. In der Debatte geht es deshalb um den Beginn der<br />
Notengebung entweder in der 3P oder in der 5P.<br />
Vor der Abstimmung weist das Departement darauf hin, dass es im Kanton nie<br />
Bestrebungen zur Aufhebung der Notenerteilung gegeben habe.<br />
ABSTIMMUNG:<br />
Noten von der 5P (gegenwärtige 3. Primarklasse) an : 8<br />
Noten von der 3P (gegenwärtige 1. Primarklasse) an : 5<br />
Enthaltungen : 0<br />
5 Botschaft des Staatsrats , S.10.
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 17 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Art. 44 Privatschulen<br />
Änderungen<br />
1<br />
Die Eröffnung einer Privatschule, welche die obligatorische Primarschulzeit betrifft,<br />
unterliegt einer Bewilligung durch das Departement<br />
4 Die Privatschule untersteht der Aufsicht des Inspektors Schulinspektors.<br />
Bemerkungen:<br />
Absatz 1: Da das Gesetz sich auf den Primarunterricht bezieht, dürfen seine Bestimmungen<br />
nicht einen Bereich abdecken, der über den Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 2)<br />
hinausgeht. Soll diese Ermächtigung auf die Sekundarstufe I ausgedehnt werden, muss das<br />
Gesetz über die Orientierungsschule geändert werden, das gegenwärtig keine<br />
Bestimmungen zu den Privatschulen enthält (vgl. Schlussbestimmungen, Art. 80).<br />
Art. 45 Zweck<br />
Redaktionelle Korrekturen im deutschen Text<br />
Art. 46 Dauer<br />
Änderungen<br />
1<br />
Der 1. Zyklus umfasst die Schuljahre 1 bis 4 der obligatorischen Schulzeit<br />
(einschliesslich Kindergarten).<br />
Bemerkung:<br />
Absatz 1: Änderungen zum Zweck der Kohärenz mit dem Beschluss zu Artikel 1.<br />
Art. 47 Organisation<br />
Änderungen:<br />
1<br />
Der 1. Zyklus ist in zwei Halbzyklen von je zwei Jahren unterteilt (1-2 / 3-4). Grundsätzlich<br />
betreut die Klassenlehrperson ihre Klasse während eines Halbzyklus (zwei Jahre).<br />
2<br />
Das Kind tritt schrittweise in die obligatorische Schule ein: Bis Weihnachten besucht es die<br />
Schule halbtags, ab Januar ganztags. Ab Januar entscheidet die Gemeinde, ob der<br />
Halbtagsunterricht fortgesetzt wird oder ob Ganztagsunterricht eingeführt werden soll.<br />
Bemerkungen:<br />
Absatz 2: Die Auffassungen der Kommission bezüglich der Wahl des Modells für den<br />
Kindergarten sind sehr geteilt. Die Mehrheit schlägt vor, auf die ursprüngliche Formulierung<br />
des Staatsrats zurückzukommen, die von der 1 . Kommission akzeptiert worden ist. Die<br />
Problematik des Kindergartens erscheint als eine Frage kultureller und regionaler Art. Die<br />
Tabelle in Anhang 3 stellt eine zutreffende Illustration der Tendenzen im Kanton dar.<br />
Der Beschluss wurde in zwei Phasen gefasst: Zu Beginn bezog sich die Debatte auf die<br />
Frage der Gemeindeautonomie, und danach auf diejenige des Modells (Halbzeitarbeit,<br />
Vollzeitarbeit, Halbzeitarbeit bis Weihnachten).
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 18 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
1) Frage der Gemeindeautonomie<br />
Die Kommissionsmehrheit sprach sich für eine harmonisierte Lösung aus, dies aus den<br />
folgenden Gründen:<br />
• die Harmonisierung des Systems ist von dem Zeitpunkt an wünschenswert, in<br />
welchem für die beiden ersten Jahre ein Unterrichtsprogramm besteht;<br />
• mit der Harmonisierung werden Diskrepanzen vermieden; gegenwärtig gibt es allein<br />
im französischsprachigen Wallis 26 verschiedene Organisationen;<br />
• die pädagogischen Aspekte müssen den Vorrang vor den organisationsmässigen<br />
Fragen der Gemeinden und den kulturellen Aversionen haben;<br />
• die Harmonisierung wird von den Standesvereinigungen SPVal und VLPO gefordert.<br />
Die Minderheit macht die Gemeindeautonomie, die lokalen Besonderheiten, insbesondere,<br />
was den Transportbereich betrifft, sowie den Umstand geltend, die gegenwärtig zwischen<br />
den Gemeinden bestehenden Unterschiedlichkeiten bewirkten keine Verschlechterung der<br />
Schlussqualität des Walliser Unterrichtswesens.<br />
ABSTIMMUNG 1:<br />
Freie Wahl für die Gemeinden : 5<br />
Systemharmonisierung : 8<br />
Enthaltungen : 0<br />
2) Die Wahl des Modells<br />
In der Folge dieser ersten Entscheidung gab eine knappe Mehrheit der Kommission dem<br />
Modell der Halbzeitarbeit bis Weihnachten den Vorzug da:<br />
• die Lösung erlaube einen progressiven Eintritt der Kinder im ersten Jahr ermögliche,<br />
• es sich um eine Mittellösung handle, die den Gemeinden die Möglichkeit der<br />
Anpassung biete,<br />
• die Kinder sich sehr oft in einer vorschulischen Struktur der Art eines Kinderhorts<br />
oder Kindergartens vom dritten Altersjahr an befänden,<br />
• zwischen den einzelnen Varianten kein grundlegender Kostenunterschied für die<br />
Schule bestehe, da die Lehrperson am Nachmittag entweder eine Klasse mit<br />
ausschliesslich 2P-Kindern habe oder eine reichlicher ausgestattete Klasse wie am<br />
Morgen, mit 1P- und 2P-Kindern, habe,<br />
• bei einer Wahl, die den Eltern belassen wird, wie dies in der Stadt Sitten der Fall ist,<br />
die überwiegende Mehrheit der Eltern sich für einen Vollzeit-Schulunterricht<br />
entscheiden.<br />
ABSTIMMUNG 2:<br />
Modell Halbzeitarbeit während des ganzen Jahrs : 8<br />
Modell Vollzeitarbeit während des ganzen Jahrs : 4<br />
Enthaltungen : 1<br />
ABSTIMMUNG 3:<br />
Modell Halbzeitarbeit während des ganzen Jahrs : 6<br />
Modell Halbzeitarbeit bis Weihnachten : 7<br />
Enthaltungen : 0
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 19 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Art. 49 Zusätzliche Ressourcen für die Klasse<br />
Bemerkungen:<br />
Es sei daran erinnert, dass dieser Artikel die durch das Departement gebotene Möglichkeit<br />
der Verdoppelung gewisser Lektionen aufgrund des Klassen- und Schülerprofils betrifft,<br />
wenn, beispielsweise, mehr als 29 Kinder pro Klasse vorhanden sind. Diese Bestimmung ist<br />
nicht mit derjenigen von Artikel 60 zu verwechseln, die es dem Departement erlaubt,<br />
spezifische Ressourcen für die Hilfestellung und die Sorge für besondere Bedürfnisse der<br />
Schüler zu gewähren.<br />
Art. 50 Zweck<br />
Redaktionelle Korrektur im deutschen Text<br />
2 In diesem Zyklus wird Der Fremdsprachenunterricht wird eingeführt.<br />
Art. 52 Organisation<br />
Redaktionelle Korrekturen<br />
1 Der <strong>2.</strong> Zyklus ist in zwei Halbzyklen von je zwei Jahren unterteilt (5-6 / 7-8).<br />
2 Grundsätzlich betreut die Klassenlehrperson ihre Klasse während eines Halbzyklus (zwei<br />
Jahre).<br />
Art. 53 Mehrjahrgangsklassen<br />
Änderung<br />
2 Für solche Klassen kann das Departement zusätzliche Ressourcen sprechen.<br />
Bemerkung:<br />
Absatz 2: Dieser Absatz entspricht Artikel 54.<br />
Art. 56 Begleitetes Studium<br />
Redaktionelle Korrektur<br />
3 Für die Organisation des begleiteten Studiums ist die Direktion verantwortlich<br />
Art. 58 Stützunterricht für fremdsprachige Schüler<br />
Bemerkungen:<br />
Die Kommission ist der Ansicht, die Formulierung gehe dafür genügend weit, dass diese<br />
Bestimmung nicht als ein Recht aufgefasst werde. Dem Departement wird, entsprechend<br />
den Kindern und der Klasse, eine gewisse Flexibilität gelassen.
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 20 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Änderungsvorschlag: Ein anderssprachiger Schüler kann Stützunterricht erhalten.<br />
DAFÜR : 2<br />
DAGEGEN : 11<br />
Enthaltungen : 0<br />
Art. 59 Schulische Mediation<br />
Bemerkungen:<br />
Für die angehörten Standesvereinigungen wurde die Meditation eingeführt, dies im Interesse<br />
der OS; die im Zusammenhang mit der Adoleszenz bestehenden Probleme stellen sich<br />
indessen künftighin im Primarschulalter. Die Zeiten sind Änderungen unterworfen, und das<br />
Konzept ist für die jungen Menschen erforderlich, die sich im <strong>2.</strong> Zyklus Primarstufe befinden.<br />
Bezüglich der Kosten der Mediation, bemerkt das Departement, die diesbezügliche<br />
Evaluierung (CHF 300'000.-) habe sich auf das abgestützt, was sich gegenwärtig im<br />
Interesse der OS tut. Die gleichen Regeln fanden beim <strong>2.</strong> Zyklus Primarstufe Anwendung,<br />
nämlich eine Dotation von einer Periode bis zu 250 Schülern, dann 2 bis zu 500 und so<br />
weiter, das heisst gesamthaft 75 Perioden für die Gesamtheit der betroffenen Schüler. Aus<br />
Sorge um die Effizienz und im Interesse einer grösstmöglichen Kostenbegrenzung beharrt<br />
die Kommission darauf, dass ein Mediator für die Gesamtheit eines Schuleinzugsgebiets bei<br />
der OS und auf der Primarstufe tätig werden kann.<br />
Alle Informationen zum Mediationskonzept, zu den Mitwirkenden und die Anzahl der Fälle<br />
sind online verfügbar 6 .<br />
Der Departementsvorsteher fügt bei, die Kostengünstigkeit des beabsichtigten Systems sei<br />
dadurch bedingt, dass es in den Einrichtungen keine permanenten Mediatoren geben werde<br />
und das Konzept eben für die gesamte obligatorische Schulzeit vorgesehen sei.<br />
Art. 60 Ressourcen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen<br />
Redaktionelle Korrektur<br />
Das Departement gewährt auf kantonaler oder regionaler Ebene besondere spezifische<br />
Ressourcen für die Unterstützung der besonderen Bedürfnisse von Schülern.<br />
Vorschlag: Art. 61 (neu) Ressourcen für Klassen mit besonderen Bedürfnissen<br />
Vorschlag:<br />
Das Departement gewährt auf regionaler Ebene besondere Ressourcen für die<br />
Unterstützung von Klassen, in denen namhafte Schwierigkeiten bestehen.<br />
Das Ziel dieses Vorschlags besteht darin, Lehrpersonen, die sich in grossen Schwierigkeiten<br />
befinden oder Burn-out-Opfer sind, mit einer Hilfelösung von Fall zu Fall beizustehen.<br />
Zur Information liefert die Dienststelle die folgenden Zahlen: Der Anteil der Absenzen bei den<br />
Lehrpersonen beträgt etwa 5%. Zum Vergleich: In der kantonalen Verwaltung liegt er bei<br />
2,9% 7 . Krankheits- und unfallbedingte Urlaube befinden sich seit einigen Jahren in einem<br />
6 http://www.vs.ch/Press/DS_3/PU-2013-08-23-21325/de/Bericht_2011-201<strong>2.</strong>pdf<br />
7 Rechnung 2012 der Dienststelle für Personalmanagement, Indikator 7, Seite 64.
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 21 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
starken Anstieg (+34% seit 2009-2010, ohne Gewichtung im Zusammenhang mit der<br />
Zunahme der Anzahl der Lehrkräfte). Berücksichtigt man alle Stellvertretungen auf der<br />
gesamten Primarschulstufe des Kantons, entspricht dies 73 Jahresstellen.<br />
Was die Ressourcen betrifft, gibt es gegenwärtig drei Posten, nämlich CHF. 370'000.- für die<br />
mobile Aufnahmeeinheit, die rasch eingreift, wenn es darum geht, ein Kind aus der Schule<br />
zu nehmen oder einer Lehrperson Hilfe zu bieten. Dies heisst, dass im<br />
französischsprachigen Wallis in 42 Fällen, im deutschsprachigen Teil in 16 Fällen Schüler<br />
davon betroffen waren.<br />
Der Urheber des Vorschlags möchte im Gesetz die Tätigkeit dieser Ressourcenpersonen<br />
formalisieren, da ihr Vorhandensein bis jetzt von einer Entscheidung des<br />
Departementsvorstehers abhängt. Das Departement hält dafür, Artikel 61 Absatz 1 reiche<br />
zur Legitimierung des Einsatzes einer mobilen Einheit aus.<br />
ABSTIMMUNG: Beifügung eines neuen Artikels 61 (neu)<br />
DAFÜR : 3<br />
DAGEGEN : 8<br />
Enthaltungen : 1<br />
Art. 61 Grundsatz<br />
Änderung de la Kommission<br />
2<br />
Die integrativen und separierenden Lösungen bilden Gegenstand einer individuellen<br />
Analyse in Respektierung des Wohlbefindens und der Entwicklungsmöglichkeiten des<br />
Kindes oder Jugendlichen. Dabei wird dem Umfeld, der Schulorganisation und der<br />
Meinung der Eltern Rechnung getragen.<br />
Integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung der<br />
Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen des betroffenen Schülers sowie unter<br />
Berücksichtigung der Schulorganisation und der Meinung der Eltern.<br />
Bemerkungen:<br />
Absatz 2: Auf Begehren des Departementsvorstehers hin wird die Diskussion zu Absatz 2<br />
wieder aufgenommen. Oskar Freysinger liest der Kommission die im Nachstehenden<br />
wiedergegebene Formulierung vor, mit der Bemerkung, dass es sich dabei um diejenige der<br />
EDK handelt. Im Anschluss an diese Bemerkung schliesst sich die Gesamtheit der<br />
Kommissionsmitglieder dem Änderungsvorschlag des Departementsvorstehers an (13<br />
DAFÜR), dies ohne materielle Diskussion.<br />
In der Folge der Sitzung erhielt die Kommission Kenntnis vom Inhalt der Interkantonalen<br />
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober<br />
2007 (EDK-Vereinbarung), die vom Grossen Rat am 7. Mai 2008 angenommen wurde und<br />
am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.<br />
Art. 2 Grundsätze<br />
Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen:<br />
(...)<br />
b) integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung<br />
des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen<br />
sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation;<br />
In der Dokumentation der EDK bezüglich der Annahme interkantonaler Vereinbarungen wird<br />
Folgendes ausgeführt: „Das verbindlichste Instrument der interkantonalen Bildungszusammenarbeit
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 22 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
sind interkantonale Vereinbarungen (Konkordate). Diese haben rechtsverbindlichen Charakter. Die Kantone<br />
bestimmen über den Beitritt zu den Konkordaten., doch sind die Kantone frei, ihnen beizutreten 8 „.<br />
Im Anschluss an eine Vernehmlassung auf elektronischem Weg beschloss die Kommission,<br />
vor der Abgabe ihres Berichts nicht erneut zusammenzutreten, sondern auf diese<br />
Grundsatzfrage anlässlich der Behandlung einer durch den Kommissionspräsidenten<br />
formulierten Ergänzung einzugehen.<br />
Art. 66 Rechte und Pflichten<br />
Redaktionelle Korrektur<br />
4<br />
Sie nehmen an einem kollektiven Elternabend teil, der von der Klassenlehrperson<br />
Lehrperson mindestens einmal pro Schuljahr organisiert wird.<br />
Art. 68 Kosten zulasten der Eltern<br />
Redaktionelle Korrekturen<br />
4 Von den Eltern kann verlangt werden, dass sie sich in einem vernünftigen Rahmen<br />
finanziell an den besonderen Aktivitäten, die in Artikel 26 des vorliegenden Gesetzes<br />
definiert sind, beteiligen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt.<br />
5 Wenn es angezeigt ist, legen die Die kommunalen oder interkommunalen Behörden<br />
legen die möglichen Kosten fest, die von den Eltern, deren Kind ausserschulisch betreut<br />
wird, zu tragen sind.<br />
Art. 70 Grundsatz<br />
Redaktionelle Korrekturen<br />
1<br />
Der Staat und die Gemeinden übernehmen die Lohnkosten und Sozialabgaben des<br />
Lehrpersonals der Primarschule (einschliesslich Stellvertreter, Förderlehrkräfte usw.)<br />
(...).<br />
Art. 71 Ressourcenzuteilung<br />
Redaktionelle Korrekturen<br />
2 Je nach Besonderheiten (Schülerbestände, pädagogische Projekte, besondere<br />
Organisation) der verschiedenen Gemeinden können zusätzliche Zuwendungen gewährt<br />
werden oder Gemeindevereinigungen.<br />
Art. 72 Kommunale, interkommunale und kantonale Aufteilung<br />
Gestrichen<br />
Das Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen<br />
Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen vom 14. September<br />
2011 wird den dem GPS zugrunde liegenden Erwägungen beigefügt.<br />
Art. 74 Entscheide der Direktion<br />
Gestrichen<br />
8 Mitteilung der EDK: www.edk.ch
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 23 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Bemerkung:<br />
Streichung der Artikel 74, 75, 76 und 77, da Artikel 73 ausreicht.<br />
Art. 75 Entscheide der Schulkommission<br />
Gestrichen<br />
Art. 76 Entscheide des Inspektors<br />
Gestrichen<br />
Art. 77 Entscheide des Departements<br />
Gestrichen<br />
Art. 79 Aufhebungen<br />
Gestrichen<br />
Art. 80 Änderung des geltenden Rechts<br />
Zahlreiche redaktionelle, in Zusammenhang mit den Änderungen der Artikel des GPS<br />
stehende Korrekturen.<br />
Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen<br />
Art. 114 (neu)<br />
Vorschlag: In jedem Klassenzimmer muss sich ein Kruzifix befinden.<br />
ABSTIMMUNG:<br />
DAFÜR : 2<br />
DAGEGEN : 8<br />
Enthaltungen : 3<br />
Das Abstimmungsergebnis ist nicht der Ausdruck einer Grundsatzdiskussion, sondern<br />
vielmehr einer solchen darüber, ob es angemessen sei, im Rahmen des<br />
Primarschulgesetzes einen derartigen Vorschlag zu formulieren. Die Mehrheit der<br />
Kommission hält dafür, diese Diskussion müsse im Rahmen der Änderung des allgemeinen<br />
Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen geführt werden, was dem Grossen Rat<br />
ermöglichen sollte, sich im Verlauf zweier <strong>Lesung</strong>en zu äussern.<br />
Art. 115 bis (neu)<br />
Vorschlag eines neuen Artikels: Eine Bekleidung, bei welcher der Kopf frei ist, stellt ein<br />
absolutes Obligatorium in sämtlichen Walliser Schulen dar.<br />
ABSTIMMUNG:<br />
DAFÜR : 1<br />
DAGEGEN : 10<br />
Enthaltungen : 2
<strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS - 24 - <strong>2.</strong> <strong>Lesung</strong> GPS<br />
Auch hier ist das Abstimmungsergebnis nicht der Ausdruck einer Grundsatzdiskussion,<br />
sondern vielmehr einer solchen darüber, ob es angemessen sei, im Rahmen des<br />
Primarschulgesetzes einen derartigen Vorschlag zu fomulieren. Die Mehrheit der<br />
Kommission hält dafür, diese Diskussion müsse im Rahmen der Änderung des allgemeinen<br />
Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen geführt werden, was dem Grossen Rat<br />
ermöglichen sollte, sich im Verlauf zweier <strong>Lesung</strong>en zu äussern.<br />
Gesetz über die Orientierungsschule<br />
Bemerkung:<br />
Zahlreiche Bestimmungen finden, per analogiam, Anwendung auf das Gesetz über die<br />
Orientierungsschule, unter Einschluss von Artikel 44 im Zusammenhang mit den<br />
Privatschulen.<br />
Art. 81 Inkrafttreten<br />
Änderung<br />
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. Er<br />
kann ein differenziertes Inkrafttreten gemäss den verschiedenen Komponenten des<br />
vorliegenden Gesetzes vorsehen.<br />
5. Schlussdebatte und Schlussabstimmung<br />
Nachdem die Diskussionen im Verlauf der artikelweisen <strong>Lesung</strong> geführt worden sind, kommt<br />
es in der Schlussdebatte zu keinen Wortmeldungen.<br />
SCHLUSSABSTIMMUNG<br />
Der Entwurf des Gesetzes über die Primarschule wird in seiner geänderten Fassung<br />
mit 10 Stimmen gegen 1 und bei 2 Enthaltungen angenommen.<br />
Der Widerstand dagegen wird damit begründet, dass vor der Debatte über das<br />
Spezialgesetz das allgemeine Gesetz hätte behandelt werden müssen.