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Änderung des Gesetzes über die Unvereinbarkeiten (GU) und des ...

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Commission <strong>des</strong> institutions et de la famille - - 3 - - Kommission für Institutionen <strong>und</strong> Familienfragen<br />

nehmen, sofern <strong>die</strong>se Personen nicht für <strong>die</strong> Zentralverwaltung arbeiten. Auf <strong>die</strong>ser Ebene bestehe<br />

also kein Einmischungsrisiko.<br />

Was <strong>die</strong> Möglichkeit für <strong>die</strong> Lehrpersonen anbelangt, ins Parlament gewählt zu werden, stützt sich<br />

der Staatsrat auf einen Bun<strong>des</strong>gerichtsentscheid (ZWR, 1986, S. 110), der besagt, dass<br />

Lehrpersonen in ihrer täglichen Tätigkeit nicht als Vertreter der öffentlichen Gewalt oder der<br />

Regierung handeln. Sie stellen daher eine besondere Kategorie <strong>des</strong> Staatspersonals dar, <strong>die</strong> sich<br />

von den anderen Staatsangestellten unterscheidet. Die Präsenz von Lehrpersonen im Grossen<br />

Rat stellt daher keine Einmischung der vollziehenden Gewalt in <strong>die</strong> gesetzgebende Gewalt dar.<br />

3. Fragen der Abgeordneten<br />

Wie hoch ist <strong>die</strong> Zahl der Angestellten in den selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten?<br />

Die Anstalten mit den meisten Angestellten sind das GNW mit 5'084 Angestellten, La Castalie mit<br />

273 Angestellten <strong>und</strong> <strong>die</strong> HEVs mit 168 Angestellten. Zu nennen wären auch <strong>die</strong> Kantonale<br />

Arbeitslosenkasse (40 Angestellte), <strong>die</strong> Kantonale Ausgleichskasse (155 Angestellte), <strong>die</strong> IV-Stelle<br />

(174 Angestellte) <strong>und</strong> <strong>die</strong> PKWAL (11 Angestellte). Dies ergibt per Ende 2012 ein Total von 5'905<br />

Angestellten.<br />

Wäre es nicht einfacher, den Lohn der betreffenden Person zu berücksichtigen, um zu<br />

entscheiden, ob sie im Grossen Rat Einsitz nehmen kann oder nicht?<br />

Im Rahmen <strong>die</strong>ser Revision hat man als Kriterium <strong>die</strong> Frage herangezogen, ob <strong>die</strong>/der Angestellte<br />

der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt eine leitende Funktion ausübt oder nicht. Für <strong>die</strong><br />

Angestellten <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes ist <strong>die</strong> Gewaltentrennung ausschlaggebend. Falls <strong>die</strong><br />

Angestellten der Zentralverwaltung wählbar wären, würden <strong>die</strong> Einschränkungen im<br />

Zusammenhang mit den leitenden Funktionen <strong>und</strong> der Ausstandspflicht ebenfalls Anwendung<br />

finden.<br />

In 13 Kantonen können <strong>die</strong> Angestellten der Kantonsverwaltung – mit Ausnahme der leitenden<br />

Angestellten – ins Parlament gewählt werden. In fünf weiteren Kantonen gibt es <strong>über</strong>haupt keine<br />

Einschränkungen. Ist es in <strong>die</strong>sen Kantonen je zu einer Verletzung der Gewaltentrennung<br />

gekommen? Greift man hier nicht einem Problem vor, das noch gar nie aufgetreten ist?<br />

Es gibt keine Übersicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> in anderen Kantonen aufgetretenen Probleme. Allerdings ist<br />

Vorbeugen immer besser als Heilen. In sämtlichen Walliser Gemeinden, <strong>die</strong> einen Generalrat<br />

haben, sind <strong>die</strong> Verwaltungsangestellten nicht in <strong>die</strong>ses Gremium wählbar. Im Übrigen gibt es nicht<br />

viele Angestellte der Kantonsverwaltung, <strong>die</strong> in den Grossen Rat gewählt werden wollen. Die<br />

Meinungsfreiheit, welche das Amt <strong>des</strong> Abgeordneten charakterisiert, könnte denn auch zu<br />

Spannungen mit den Vorgesetzten führen.<br />

Nehmen wir das Beispiel eines Einschätzers, der in der Steuerverwaltung arbeitet. Natürlich<br />

möchte er – wie alle Abgeordneten – in einer Kommission amten, in <strong>die</strong> er seine Fachkenntnisse<br />

einbringen kann. Im Rahmen einer Revision <strong>des</strong> Steuergesetzes könnte seine Meinung von jener<br />

<strong>des</strong> Dienstchefs oder <strong>des</strong> Departementsvorstehers abweichen. Ist es schon einmal vorgekommen,<br />

dass ein Dienstchef seinem Departementsvorsteher vor einer thematischen Kommission<br />

widersprochen hat? Nein, das ist noch nie vorgekommen, da Loyalität <strong>und</strong> Treue oberstes Gebot<br />

sind. Genauso wenig ist es vorstellbar, dass ein einfacher Angestellter öffentlich seinem<br />

Dienstchef oder seinem Departementsvorsteher widerspricht.

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