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Herrn Ministerialrat Thomas Blöink Bundesministerium der ... - IdW

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<strong>Herrn</strong><br />

<strong>Ministerialrat</strong> <strong>Thomas</strong> <strong>Blöink</strong><br />

<strong>Bundesministerium</strong> <strong>der</strong> Justiz<br />

Mohrenstraße 37<br />

10117 Berlin<br />

Düsseldorf, 10. Juni 2013<br />

415/622<br />

Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im<br />

Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffen<strong>der</strong><br />

Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne<br />

vom 17. April 2013 KOM (2013) 207 endg.<br />

Sehr geehrter Herr <strong>Blöink</strong>,<br />

für die Möglichkeit <strong>der</strong> Stellungnahme zum o.g. Vorschlag bedanken wir uns.<br />

Da die Vorschläge für die Fortentwicklung <strong>der</strong> 4. und <strong>der</strong> 7. EU-Richtlinie gleichlautend<br />

formuliert sind, gehen wir im Folgenden lediglich auf die Berichterstattung<br />

im Lagebericht ein. Die Einschätzungen gelten aber ebenso für die Konzernlageberichterstattung.<br />

Grundsätzliche Überlegungen<br />

Die von <strong>der</strong> EU-Kommission vorgeschlagene Berücksichtigung von nichtfinanziellen<br />

Belangen im Lagebericht ist nur insoweit sinnvoll, als hiermit entsprechend<br />

<strong>der</strong> Zielsetzung <strong>der</strong> Lageberichterstattung Informationen über Sachverhalte<br />

vermittelt werden, die sich wesentlich auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens<br />

ausgewirkt haben bzw. auswirken werden. Es muss sich mithin um<br />

entscheidungsrelevante Sachverhalte handeln. Eine Überfrachtung des Lageberichts<br />

mit für das Verständnis <strong>der</strong> wirtschaftlichen Lage unwesentlichen Informationen<br />

muss vermieden werden, um die Berichtseffizienz zu wahren.


Seite 2/5 zum Schreiben vom 10.06.2013 an <strong>Herrn</strong> <strong>Ministerialrat</strong> <strong>Thomas</strong> <strong>Blöink</strong>, Berlin<br />

Nichtfinanzielle Belange sind zu verstehen als Sachverhalte, die sich nicht unmittelbar<br />

bzw. noch nicht als Aufwand o<strong>der</strong> Ertrag im Unternehmen nie<strong>der</strong>geschlagen<br />

haben, die aber sehr wohl geeignet sind, dessen wirtschaftliche Lage<br />

zu beeinflussen. Die Berichterstattung über wesentliche nichtfinanzielle Belange<br />

sollte aber nicht lediglich in den Lagebericht integriert werden; vielmehr ist sie<br />

mit <strong>der</strong> darin enthaltenen Finanzberichterstattung zu verbinden, sodass deutlich<br />

wird, wie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens durch dessen nichtfinanzielle<br />

Leistung beeinflusst wurde und wird.<br />

Bei <strong>der</strong> Überarbeitung <strong>der</strong> 4. und 7. EU-Richtlinie muss sichergestellt werden,<br />

dass neue Regelungen nicht ausschließlich zu mehr Berichterstattung führen,<br />

son<strong>der</strong>n zu einer aus Sicht <strong>der</strong> Adressaten besseren, d.h. aussagefähigeren<br />

Berichterstattung. Mit diesem Ziel entwickelt <strong>der</strong> International Integrated Reporting<br />

Council (IIRC) ein International Integrated Reporting Framework, welches<br />

<strong>der</strong>zeit als Consultation Draft vorliegt. Die Ergebnisse <strong>der</strong> Arbeit des IIRC sollten<br />

bei <strong>der</strong> Überarbeitung <strong>der</strong> 4. und 7. EU-Richtlinie berücksichtigt werden. Bis<br />

dahin sollte auf die Schaffung neuer Vorschriften verzichtet werden.<br />

Das IDW arbeitet eng mit dem IIRC zusammen und hat beispielsweise einen<br />

Mitarbeiter an den IIRC abgestellt, <strong>der</strong> für diesen als Relationships Manager im<br />

deutschsprachigen Raum tätig ist. Gerne diskutieren wir mit Ihnen Gemeinsamkeiten<br />

und Unterschiede zwischen Finanzberichterstattung (vor allem im Lagebericht),<br />

Integrated Reporting (gemäß IIRC-Framework) und Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />

(vor allem gemäß dem Berichtsrahmen G4 <strong>der</strong> Global Reporting<br />

Initiative) – diese drei Entwicklungen dürfen nicht losgelöst voneinan<strong>der</strong> betrachtet<br />

werden.<br />

Anstelle <strong>der</strong> vorgeschlagenen Ergänzung des Artikels 46 <strong>der</strong> 4. EU-Richtlinie<br />

könnte zu den bereits bestehenden Vorschriften klargestellt werden, inwieweit<br />

aufgrund dieser Vorschriften auch über nichtfinanzielle Belange zu berichten ist,<br />

sofern hierdurch entscheidungsrelevante Informationen über die wirtschaftliche<br />

Lage des Unternehmens vermittelt werden. Die folgenden Regelungen stehen<br />

dabei im Vor<strong>der</strong>grund:<br />

<br />

<br />

Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange, die sich in <strong>der</strong> abgelaufenen<br />

Berichtsperiode wesentlich auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis<br />

bzw. auf die Lage des Unternehmens ausgewirkt haben.<br />

Artikel 46 Abs. 1 (a) und (b).<br />

Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange, die sich voraussichtlich wesentlich<br />

auf die künftige Entwicklung des Unternehmens auswirken sowie<br />

Angabe, wieweit diese nichtfinanziellen Belange für das Unternehmen Risi-


Seite 3/5 zum Schreiben vom 10.06.2013 an <strong>Herrn</strong> <strong>Ministerialrat</strong> <strong>Thomas</strong> <strong>Blöink</strong>, Berlin<br />

<br />

<br />

ken o<strong>der</strong> Chancen darstellen.<br />

Artikel 46 Abs. 1 (a) und 2 (b).<br />

Berichterstattung über vom Unternehmen eingeleitete bzw. abgeschlossene,<br />

wesentliche Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten mit Nachhaltigkeitsbezug.<br />

Artikel 46 Abs. 2 (c).<br />

Berichterstattung über das Vergütungssystem des Unternehmens, vor allem<br />

darüber, ob für dessen Führungskräfte wesentliche Anreize für eine<br />

nachhaltige Unternehmensführung bestehen.<br />

Empfehlung <strong>der</strong> EU-Kommission vom 14.12.2004 zur Einführung einer<br />

angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Unternehmensleitung<br />

börsennotierter Gesellschaften, Abschnitt II.<br />

Stellungnahme zu den einzelnen Vorschlägen <strong>der</strong> EU-Kommission<br />

Nach Artikel 46 Abs. 1 (b) soll <strong>der</strong> Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung<br />

enthalten. Dabei soll gemäß Artikel 46 Abs. 1 (b) über (i) die Unternehmenspolitik<br />

in Bezug auf Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte,<br />

Korruption und Bestechung, (ii) die Ergebnisse dieser Unternehmenspolitiken<br />

und (iii) die Risiken hinsichtlich dieser Belange berichtet werden.<br />

Konzeptionell ist die Schaffung einer „nichtfinanziellen Erklärung“ nicht sinnvoll.<br />

Nach unserem Verständnis wird mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelung ein separater<br />

Teilbericht innerhalb des Lageberichts gefor<strong>der</strong>t. Dieser stünde neben den in<br />

<strong>der</strong> Berichtspraxis häufig vorzufindenden Teilberichten „Grundlagen des Konzerns“,<br />

„Wirtschaftsbericht“, „Risikobericht“, „Prognosebericht“ etc. Die Schaffung<br />

eines zusätzlichen Teilberichts „Nichtfinanzielle Erklärung“ würde zwar zu<br />

einer integrierten, nicht aber zu einer verbundenen Berichterstattung im Lagebericht<br />

führen. So ist fraglich, warum über die in Artikel 46 Abs. 1 (b) (iii) genannten<br />

Risiken in Zusammenhang mit Umweltbelangen, Arbeitnehmerbelangen etc.<br />

im neu geschaffenen Teilbericht „Nichtfinanzielle Erklärung“ und nicht wie bisher<br />

an den relevanten Stellen im Lagebericht, vor allem im Risikobericht, berichtet<br />

werden soll. Eine solche nichtfinanzielle Erklärung dürfte zwar die Sichtbarkeit<br />

<strong>der</strong> nichtfinanziellen Informationen erhöhen, die Qualität <strong>der</strong> Berichterstattung<br />

würde sich – aufgrund <strong>der</strong> fehlenden Verbindung zur wirtschaftlichen Lage des<br />

Unternehmens – möglicherweise aber verschlechtern. Ferner ist das Verhältnis<br />

zwischen <strong>der</strong> nichtfinanziellen Erklärung (Artikel 46 Abs. 1 (b)) und <strong>der</strong> Berichtspflicht<br />

für wesentliche nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (Artikel 46<br />

Abs. 1 (c)) zu hinterfragen.


Seite 4/5 zum Schreiben vom 10.06.2013 an <strong>Herrn</strong> <strong>Ministerialrat</strong> <strong>Thomas</strong> <strong>Blöink</strong>, Berlin<br />

Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung würde den<br />

Rechnungslegungs- und Prüfungsaufwand deutlich erhöhen, ohne dass dem<br />

ein adäquater zusätzlicher Nutzen <strong>der</strong> Adressaten gegenüberstünde. Es sollte<br />

eine Situation vermieden werden, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abschlussprüfer ein positives Prüfungsurteil<br />

insb. zur Einhaltung von Gesetzen abgibt, die nur mittelbar die Lage<br />

des Unternehmens betreffen. Dies gilt z.B. für Anti-Korruptionsgesetze und<br />

Geldwäschevorschriften. Zwar wäre es grundsätzlich möglich, zu einem solchen<br />

Urteil durch sog. Compliance-Prüfungen zu gelangen, die Kosten solcher Prüfungen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Abschlussprüfung würden aber <strong>der</strong>en Nutzen für die Adressaten<br />

des Lageberichts bei Weitem übersteigen.<br />

Die vorgesehene Berichterstattung über die jeweilige Unternehmenspolitik (Artikel<br />

46 Abs. 1 (b) (i)) kann sich positiv auswirken, indem Unternehmen faktisch<br />

gezwungen werden, die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die genannten<br />

Belange zu hinterfragen und sich für diese eine Unternehmenspolitik zu geben.<br />

Diesem positiven Effekt steht angesichts bisheriger Erfahrungen <strong>der</strong> mögliche<br />

Nachteil gegenüber, dass sich die Beschreibung solcher Vorgaben auf Allgemeinplätze<br />

beschränkt. Ferner sind im Zeitablauf weitgehend gleichbleibende<br />

Beschreibungen von Systemen und Strukturen zu erwarten. Aufgrund dieser<br />

Erwägungen sollte die Darstellung nicht im Lagebericht erfolgen, son<strong>der</strong>n im Internet.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Möglichkeit, die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß<br />

Artikel 46a Abs. 2 auf <strong>der</strong> Website des Unternehmens abzugeben, schlagen<br />

wir daher vor, die entsprechende Berichtspflicht nicht in Artikel 46, son<strong>der</strong>n<br />

in Artikel 46a aufzunehmen – Artikel 46a Abs. 1 (a) (iii) könnte wie folgt ergänzt<br />

bzw. klargestellt werden:<br />

„alle relevanten Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die sie über die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen des nationalen Rechts hinaus anwendet, z.B. <strong>der</strong> vom Unternehmen<br />

verfolgten Unternehmenspolitik in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange,<br />

Achtung <strong>der</strong> Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption<br />

und Bestechung.“<br />

Die Ergebnisse <strong>der</strong> jeweiligen Unternehmenspolitik (Artikel 46 Abs. 1 (b) (ii))<br />

sollten nur insoweit berichtspflichtig sein, wie sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs,<br />

des Geschäftsergebnisses und <strong>der</strong> Lage wesentlich sind. Die<br />

jeweiligen Auswirkungen sollten im Sinne einer integrierten und verbundenen<br />

Berichterstattung deutlich werden.<br />

Die Einführung eines neuen Größenkriteriums für die Abgabe einer nichtfinanziellen<br />

Erklärung könnte dahingehend fehlinterpretiert werden, dass Unternehmen,<br />

die diese Schwellenwerte unterschreiten, aber mindestens mittelgroß im<br />

Sinne von Artikel 27 sind, nicht verpflichtet sind, wesentliche nichtfinanzielle Be-


Seite 5/5 zum Schreiben vom 10.06.2013 an <strong>Herrn</strong> <strong>Ministerialrat</strong> <strong>Thomas</strong> <strong>Blöink</strong>, Berlin<br />

lange in ihre Finanzberichterstattung zu integrieren und mit dieser zu verbinden.<br />

Dies sollte jedoch nicht <strong>der</strong> Fall sein. Hierauf sollte in den Erwägungsgründen<br />

zum Vorschlag <strong>der</strong> EU-Kommission hingewiesen werden.<br />

Der Vorschlag <strong>der</strong> EU-Kommission sieht vor, Artikel 46 Abs. 4 dahingehend zu<br />

än<strong>der</strong>n, dass Unternehmen auf die Abgabe <strong>der</strong> nichtfinanziellen Erklärung verzichten<br />

können, sofern die danach erfor<strong>der</strong>lichen Angaben aufgrund einer sonstigen<br />

Berichterstattung im Lagebericht erfolgen, wie dies <strong>der</strong> Fall ist, wenn <strong>der</strong> –<br />

beispielsweise nach dem Rahmenwerk <strong>der</strong> Global Reporting Initiative aufgestellte<br />

– Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht integriert wird. Wir begrüßen<br />

diese Regelung insoweit, als hierdurch die Möglichkeit geschaffen wird, die gemäß<br />

Artikel 46 Abs. 1 (b) erfor<strong>der</strong>lichen Angaben nicht in einem eigenen Teilbericht<br />

zu machen, son<strong>der</strong>n an einer an<strong>der</strong>en, konzeptionell sinnvollen Stelle des<br />

Lageberichts.<br />

Für eine vertiefende Erörterung unserer Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne<br />

zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Prof. Dr. Naumann<br />

Dr. Breker, WP StB<br />

Fachleiter Rechnungslegung und<br />

Prüfung

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