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Die Lehrerkonferenz - BLLV

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1<br />

<strong>BLLV</strong> Bezirksverband Mittelfranken - 1. Vorsitzender<br />

Stelzergasse 15, 91788 Pappenheim<br />

Bayerischer Lehrer- und<br />

Lehrerinnenverband e. V.<br />

Bezirksverband<br />

Mittelfranken<br />

1. Vorsitzender<br />

Gerhard Gronauer<br />

Stelzergasse 15<br />

91788 Pappenheim<br />

Tel.: p: 09143 837105<br />

Fax.: p: 09143 1203<br />

vorsitzender@mittelfranken.bllv.de<br />

Pappenheim, 20. Januar 2014<br />

Wir wollen etwas bewegen!<br />

Auf dieses Gremium kommt es an:<br />

<strong>Die</strong> Rechte der<br />

<strong>Lehrerkonferenz</strong><br />

<strong>Die</strong> Rechtsgrundlagen sind geregelt in:<br />

Art. 58 BayEUG<br />

§ 5 bis § 9 GrSO<br />

§ 5 bis § 9 MSO<br />

§ 20 bis § 23 LDO<br />

1. Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 58 BayEUG Abs.3: „<strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> hat die Aufgabe, die Erziehungs- und<br />

Unterrichtsarbeit sowie das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken der<br />

Lehrkräfte an der Schule zu sichern.<br />

<strong>Die</strong> Aufgaben des Schulleiters und die pädagogische Verantwortung der einzelnen<br />

Lehrkraft bleiben unberührt.“


2<br />

BayEUG Art. 58 Abs. 4 (sinngemäß): <strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> beschließt in den<br />

Angelegenheiten, die ihr zur Entscheidung zugewiesen sind (z.B. alle pädagogischen<br />

Maßnahmen, siehe GrSO § 36 bis § 43 bzw. MSO § 45 bis § 53) mit bindender<br />

Wirkung für den Schulleiter und alle Lehrkräfte. <strong>Die</strong> übrigen Beschlüsse bedeuten<br />

Empfehlungen.<br />

GrSO/MSO § 5 (sinngemäß - zusätzlich): <strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> entscheidet über<br />

Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen, und über Beschwerden von<br />

grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen<br />

der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und<br />

<strong>Die</strong>nstaufsichtsbeschwerden (gegen Schulleitung und Lehrkräfte).<br />

LDO § 20: „<strong>Die</strong> Aufgabe der Schule erfordert das vertrauensvolle und kollegiale<br />

Zusammenwirken aller Lehrkräfte...“<br />

<strong>Die</strong>s ist eine wesentliche Voraussetzung für eine gute Schule. <strong>Die</strong>ser Appell geht<br />

nicht nur an die Kollegen untereinander. Mitentscheidend ist das Verhältnis zwischen<br />

Schulleitung und Lehrerkollegium. Bei <strong>Lehrerkonferenz</strong>en verwirklicht sich das<br />

vertrauensvolle und kollegiale Zusammenwirken in besonderem Maße. Der<br />

Schulleiter lädt zwar zur <strong>Lehrerkonferenz</strong> ein, er erstellt die Tagesordnung und leitet<br />

die Sitzung. Er ist aber letztendlich auch nur ein Mitglied der <strong>Lehrerkonferenz</strong>.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> ist nicht zuständig für alle Angelegenheiten, die durch<br />

Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt sind!<br />

2. Mitglieder der <strong>Lehrerkonferenz</strong>:<br />

Alle an der Schule<br />

o hauptamtlich, hauptberuflich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte<br />

(auch unterhälftig Beschäftigte)<br />

o Beamte im Vorbereitungsdienst (soweit sie an der Schule eigenverantwortlich<br />

unterrichten) z.B. LAA, FLA und FÖLA<br />

o Personal für die heilpädagogische Unterrichtshilfe<br />

o auch Geistliche und Katecheten<br />

o ausländische Lehrkräfte<br />

o Zusätzlich sind die Vertreter der Schulaufsichtsbehörden (Schulamt, Regierung)<br />

zur Teilnahme an der <strong>Lehrerkonferenz</strong> berechtigt.<br />

o Nur durch (Mehrheits-)Beschluss können weitere Personen in die <strong>Lehrerkonferenz</strong><br />

(aber nur für einzelne Tagesordnungspunkte) eingeladen werden:<br />

Klassensprecher, Schülersprecher, Mitglieder der Elternvertretung, des<br />

Sachaufwandsträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen sowie der Schularzt.<br />

Bei Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Elternbeirates ist dieser<br />

anzuhören.<br />

o Befreiung für Lehrkräfte mit unterhälftiger Beschäftigung bzw. Lehrkräfte, die an<br />

mehreren Schulen unterrichten durch Schulleitung möglich (ganz oder teilweise)


3<br />

3. Einberufung der <strong>Lehrerkonferenz</strong><br />

‣ Mindestens eine Woche vor der Sitzung ist den Mitgliedern die <strong>Lehrerkonferenz</strong><br />

mit ausführlichen Tagesordnungspunkten schriftlich (in geeigneter Weise)<br />

bekannt zu geben.<br />

‣ In dringenden und zu begründeten Fällen ist der Schulleiter nicht an diese<br />

Fristen gebunden.<br />

‣ Der Schulleiter legt die Tagesordnung fest.<br />

‣ Zwei <strong>Lehrerkonferenz</strong>en sind pro Schuljahr verbindlich vorgeschrieben.<br />

‣ Wenn ein Viertel der Mitglieder der <strong>Lehrerkonferenz</strong> (TOP) oder wenn die<br />

Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies<br />

verlangt, muss der Schulleiter binnen 14 Tagen eine <strong>Lehrerkonferenz</strong><br />

einberufen.<br />

‣ Jedes Mitglied der <strong>Lehrerkonferenz</strong> kann zu Beginn zusätzliche<br />

Tagesordnungspunkte beantragen. Über die Aufnahme dieser Punkte<br />

entscheidet die <strong>Lehrerkonferenz</strong>.<br />

4. Der Ablauf der <strong>Lehrerkonferenz</strong><br />

‣ <strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> ist nicht öffentlich.<br />

‣ Sie wird von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter (bzw. bei Verhinderung von<br />

der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter) geleitet.<br />

‣ <strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> ist außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit<br />

durchzuführen.<br />

‣ <strong>Die</strong> Teilnahme an der <strong>Lehrerkonferenz</strong> ist <strong>Die</strong>nstpflicht (Problem: Buß- und<br />

Bettag)<br />

‣ Beschlüsse müssen in offener Abstimmung erfolgen.<br />

‣ Stimmenthaltungen sind bei der <strong>Lehrerkonferenz</strong> nicht möglich.<br />

‣ Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleitung den Ausschlag.<br />

‣ Über jede <strong>Lehrerkonferenz</strong> muss eine Niederschrift erstellt werden.<br />

‣ <strong>Die</strong> Schulleitung bestimmt die Protokollführerin bzw. den Protokollführer.<br />

‣ Bei wichtigen Entscheidungen muss das Protokoll nicht nur das<br />

Abstimmungsergebnis, sondern auch die maßgeblichen Gründe enthalten.<br />

‣ <strong>Die</strong> Schulleitung und die Protokollführerin bzw. der Protokollführer<br />

unterzeichnen die Niederschrift.<br />

‣ <strong>Die</strong> Teilnehmer der Konferenz haben das recht auf Einsichtnahme. Nehmen<br />

Dritte zu einzelnen Punkten teil, so können sie die Niederschrift über diesen<br />

einzelnen Punkt einsehen.<br />

‣ <strong>Die</strong> Mehrheit der Konferenz kann eine Änderung der Niederschrift beschließen.<br />

Es empfiehlt sich daher in der nächsten Sitzung über das Protokoll<br />

abzustimmen.<br />

‣ Einsprüche oder Einwendungen einzelner Mitglieder werden als Anlage<br />

beigefügt.<br />

‣ Niederschriften sind grundsätzlich mindestens acht Jahre aufzubewahren.<br />

‣ Ein Mitglied der <strong>Lehrerkonferenz</strong> darf bei einem TOP, der es selbst, seinen<br />

Ehegatten oder Verwandte (bis zum dritten Grad) betrifft, nicht teilnehmen.


4<br />

5. Entscheidungen der Konferenz: Pädagogische Maßnahmen<br />

<strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> ist das Zentrum der pädagogischen Beratungen einer Schule.<br />

<strong>Die</strong> pädagogischen Fragen sind die bedeutsamsten Entscheidungen an einer<br />

Schule.<br />

Zu den pädagogischen Befugnissen einer <strong>Lehrerkonferenz</strong> gehören:<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

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o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Veranstaltungen, die die ganze Schule betreffen (Projekttage, Sportfeste,<br />

Schulfeste). Ebenso entscheidet die <strong>Lehrerkonferenz</strong> über die Frage der<br />

Teilnahmepflicht der Schüler bei Schulveranstaltungen.<br />

Bei Veranstaltungen, die nur einzelne Klassen betreffen, kann die<br />

<strong>Lehrerkonferenz</strong> Empfehlungen aussprechen.<br />

Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung<br />

Entscheidung über die Einführung von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern,<br />

Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen<br />

Entscheidung über die Pausenordnung<br />

Einführung zugelassener Lernmittel (Art. 51 Abs. 3 BayEUG)<br />

Schulen mit mehr als 25 mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit<br />

beschäftigten Lehrkräften: Wahl eines Disziplinar- sowie Lehr-und<br />

Lernmittelausschusses<br />

Wahl von zwei Lehrkräften für das Schulforum<br />

Verhängung bestimmter Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG<br />

(Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen bzw. für mehr als vier<br />

Wochen ab dem 7. Schulbesuchsjahr, Androhung der Entlassung)<br />

Entlassung eines Schülers nach Art. 87 BayEUG nach Beendigung der<br />

Vollzeitschulpflicht (9 Schuljahre – Art. 37 Abs. 3 BayEUG) durch 2/3-Mehrheit<br />

der anwesenden Mitglieder der LK<br />

<strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> entscheidet über die Änderung der Note einer Probearbeit<br />

im Einzelfall (Schulleiter und Lehrer konnten sich vorher nicht einigen) § 27<br />

Abs. 4 Satz 2 LDO.<br />

Fragen des Schulprofils und der Schulentwicklung<br />

Fragen der Hausordnung<br />

<strong>Lehrerkonferenz</strong>beschluss bezüglich der Verteilung der Poolstunden an einer<br />

Schule


5<br />

o<br />

Entscheidung über einen Antrag auf Ganztagsschulbetrieb – Beschluss eines<br />

entsprechenden Konzeptes. Gleiches gilt für die Teilnahme an Modellversuchen<br />

(flexible Grundschule, Inklusionsschule, Kombi-Klassen)<br />

o Kooperationsmodelle mit anderen Schularten (z.B. MS – RS, MS – BS, MS –<br />

WS)<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen<br />

einschließlich prüfungsfreier Lernphasen (vor Unterrichtsbeginn - § 37 Abs. 1<br />

GrSO und § 46 Abs. 1 MSO)<br />

Verzicht auf Bewertung mit Noten bei Schülern mit sonderpädagogischem<br />

Förderbedarf (§ 38 Abs. 3 GrSO und § 47 Abs. 3 MSO) mit Zustimmung der<br />

Erziehungsberechtigten<br />

Verzicht auf Benotung in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen<br />

mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten (§38 Abs. 2 GrSO und § 47 Abs. 2<br />

MSO)<br />

Freiwilliges Wiederholen oder Zurücktreten in die vorherige Jahrgangsstufe bis<br />

zum Schulhalbjahr auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 51 MSO und § 41<br />

GrSO). Über einen Antrag auf Überspringen einer Jahrgangsstufe entscheidet<br />

die Schulleitung.<br />

6. Entscheidungen der <strong>Lehrerkonferenz</strong> als Empfehlung<br />

<strong>Die</strong> Entscheidungszuständigkeit der <strong>Lehrerkonferenz</strong> lässt sich sicher nicht in<br />

allen Facetten genau festlegen. <strong>Die</strong> Aufgabenbefugnisse der Schulleitung greifen<br />

grundsätzlich (neben den festgelegten Befugnissen) im organisatorischen<br />

Bereich. Auch bleibt in der Regel die pädagogische Verantwortung der einzelnen<br />

Lehrkraft unberührt.<br />

Ohne Zweifel gibt es jedoch in vielen Fragen Überschneidungen der einzelnen<br />

Befugnisse (<strong>Lehrerkonferenz</strong>, Schulleiter und einzelne Lehrkraft). Daher haben<br />

manche Entscheidungen der <strong>Lehrerkonferenz</strong> empfehlenden oder<br />

appellatorischen Charakter.<br />

Besonders zu erwähnen sind hier:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Pädagogischer Tag an einer Schule<br />

Freiwillige Meldung für die externe Evaluation<br />

Zusammenarbeit mit externen Partnern (Handwerk, Wirtschaft)<br />

Art und Durchführung von Elternsprechtagen<br />

Öffentliche Darstellung der Schule<br />

Verhängung weiterer Ordnungsmaßnahmen: Zuweisung an eine andere<br />

Schule auf Vorschlag der LK durch das Schulamt (Art. 86 Abs. 2 Nr. 7<br />

BayEUG)


6<br />

<strong>Die</strong>se Liste kann beliebig ergänzt werden. <strong>Die</strong> Grenzbereiche zwischen<br />

pädagogischen Entscheidungen, die vorrangig der <strong>Lehrerkonferenz</strong> und<br />

Entscheidungen des Schulleiters (und auch der einzelnen Lehrkraft) sind oftmals<br />

fließend.<br />

<strong>Die</strong> meisten Aktivitäten einer Schule erfordern die Überzeugung des<br />

Lehrerkollegiums und die damit verbundene Motivation. Sie gelingen nur in<br />

freiwilliger Kooperation zwischen allen Lehrkräften und dem Schulleiter gemeinsam!<br />

7. Beanstandungsverfahren<br />

Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Beschluss der <strong>Lehrerkonferenz</strong> gegen<br />

eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstößt oder dass er für diesen Beschluss<br />

nicht die Verantwortung übernehmen kann, so hat er den Gegenstand dieses<br />

Beschlusses in einer weiteren <strong>Lehrerkonferenz</strong> (innerhalb eines Monats) noch einmal<br />

zur Beratung zu stellen.<br />

In dringenden Fällen ist der Beschluss auszusetzen und durch die Schulleitung der<br />

Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. <strong>Die</strong> Bedenken sind schriftlich<br />

zu begründen (Beanstandungsverfahren). Bis zur endgültigen Entscheidung ist der<br />

Beschluss nicht auszuführen (Art. 58 Abs. 5 BayEUG).<br />

Der Lehrkraft steht das beamtenrechtliche Remonstrationsverfahren zur Verfügung<br />

(erst Einwendungen gegenüber dem Schulleiter schriftlich oder mündlich artikulieren,<br />

dann auf dem <strong>Die</strong>nstweg die Bedenken dem Schulamt vortragen).

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