Die Lehrerkonferenz - BLLV
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<strong>BLLV</strong> Bezirksverband Mittelfranken - 1. Vorsitzender<br />
Stelzergasse 15, 91788 Pappenheim<br />
Bayerischer Lehrer- und<br />
Lehrerinnenverband e. V.<br />
Bezirksverband<br />
Mittelfranken<br />
1. Vorsitzender<br />
Gerhard Gronauer<br />
Stelzergasse 15<br />
91788 Pappenheim<br />
Tel.: p: 09143 837105<br />
Fax.: p: 09143 1203<br />
vorsitzender@mittelfranken.bllv.de<br />
Pappenheim, 20. Januar 2014<br />
Wir wollen etwas bewegen!<br />
Auf dieses Gremium kommt es an:<br />
<strong>Die</strong> Rechte der<br />
<strong>Lehrerkonferenz</strong><br />
<strong>Die</strong> Rechtsgrundlagen sind geregelt in:<br />
Art. 58 BayEUG<br />
§ 5 bis § 9 GrSO<br />
§ 5 bis § 9 MSO<br />
§ 20 bis § 23 LDO<br />
1. Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 58 BayEUG Abs.3: „<strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> hat die Aufgabe, die Erziehungs- und<br />
Unterrichtsarbeit sowie das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken der<br />
Lehrkräfte an der Schule zu sichern.<br />
<strong>Die</strong> Aufgaben des Schulleiters und die pädagogische Verantwortung der einzelnen<br />
Lehrkraft bleiben unberührt.“
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BayEUG Art. 58 Abs. 4 (sinngemäß): <strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> beschließt in den<br />
Angelegenheiten, die ihr zur Entscheidung zugewiesen sind (z.B. alle pädagogischen<br />
Maßnahmen, siehe GrSO § 36 bis § 43 bzw. MSO § 45 bis § 53) mit bindender<br />
Wirkung für den Schulleiter und alle Lehrkräfte. <strong>Die</strong> übrigen Beschlüsse bedeuten<br />
Empfehlungen.<br />
GrSO/MSO § 5 (sinngemäß - zusätzlich): <strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> entscheidet über<br />
Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen, und über Beschwerden von<br />
grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen<br />
der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und<br />
<strong>Die</strong>nstaufsichtsbeschwerden (gegen Schulleitung und Lehrkräfte).<br />
LDO § 20: „<strong>Die</strong> Aufgabe der Schule erfordert das vertrauensvolle und kollegiale<br />
Zusammenwirken aller Lehrkräfte...“<br />
<strong>Die</strong>s ist eine wesentliche Voraussetzung für eine gute Schule. <strong>Die</strong>ser Appell geht<br />
nicht nur an die Kollegen untereinander. Mitentscheidend ist das Verhältnis zwischen<br />
Schulleitung und Lehrerkollegium. Bei <strong>Lehrerkonferenz</strong>en verwirklicht sich das<br />
vertrauensvolle und kollegiale Zusammenwirken in besonderem Maße. Der<br />
Schulleiter lädt zwar zur <strong>Lehrerkonferenz</strong> ein, er erstellt die Tagesordnung und leitet<br />
die Sitzung. Er ist aber letztendlich auch nur ein Mitglied der <strong>Lehrerkonferenz</strong>.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> ist nicht zuständig für alle Angelegenheiten, die durch<br />
Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt sind!<br />
2. Mitglieder der <strong>Lehrerkonferenz</strong>:<br />
Alle an der Schule<br />
o hauptamtlich, hauptberuflich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte<br />
(auch unterhälftig Beschäftigte)<br />
o Beamte im Vorbereitungsdienst (soweit sie an der Schule eigenverantwortlich<br />
unterrichten) z.B. LAA, FLA und FÖLA<br />
o Personal für die heilpädagogische Unterrichtshilfe<br />
o auch Geistliche und Katecheten<br />
o ausländische Lehrkräfte<br />
o Zusätzlich sind die Vertreter der Schulaufsichtsbehörden (Schulamt, Regierung)<br />
zur Teilnahme an der <strong>Lehrerkonferenz</strong> berechtigt.<br />
o Nur durch (Mehrheits-)Beschluss können weitere Personen in die <strong>Lehrerkonferenz</strong><br />
(aber nur für einzelne Tagesordnungspunkte) eingeladen werden:<br />
Klassensprecher, Schülersprecher, Mitglieder der Elternvertretung, des<br />
Sachaufwandsträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen sowie der Schularzt.<br />
Bei Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Elternbeirates ist dieser<br />
anzuhören.<br />
o Befreiung für Lehrkräfte mit unterhälftiger Beschäftigung bzw. Lehrkräfte, die an<br />
mehreren Schulen unterrichten durch Schulleitung möglich (ganz oder teilweise)
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3. Einberufung der <strong>Lehrerkonferenz</strong><br />
‣ Mindestens eine Woche vor der Sitzung ist den Mitgliedern die <strong>Lehrerkonferenz</strong><br />
mit ausführlichen Tagesordnungspunkten schriftlich (in geeigneter Weise)<br />
bekannt zu geben.<br />
‣ In dringenden und zu begründeten Fällen ist der Schulleiter nicht an diese<br />
Fristen gebunden.<br />
‣ Der Schulleiter legt die Tagesordnung fest.<br />
‣ Zwei <strong>Lehrerkonferenz</strong>en sind pro Schuljahr verbindlich vorgeschrieben.<br />
‣ Wenn ein Viertel der Mitglieder der <strong>Lehrerkonferenz</strong> (TOP) oder wenn die<br />
Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies<br />
verlangt, muss der Schulleiter binnen 14 Tagen eine <strong>Lehrerkonferenz</strong><br />
einberufen.<br />
‣ Jedes Mitglied der <strong>Lehrerkonferenz</strong> kann zu Beginn zusätzliche<br />
Tagesordnungspunkte beantragen. Über die Aufnahme dieser Punkte<br />
entscheidet die <strong>Lehrerkonferenz</strong>.<br />
4. Der Ablauf der <strong>Lehrerkonferenz</strong><br />
‣ <strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> ist nicht öffentlich.<br />
‣ Sie wird von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter (bzw. bei Verhinderung von<br />
der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter) geleitet.<br />
‣ <strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> ist außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit<br />
durchzuführen.<br />
‣ <strong>Die</strong> Teilnahme an der <strong>Lehrerkonferenz</strong> ist <strong>Die</strong>nstpflicht (Problem: Buß- und<br />
Bettag)<br />
‣ Beschlüsse müssen in offener Abstimmung erfolgen.<br />
‣ Stimmenthaltungen sind bei der <strong>Lehrerkonferenz</strong> nicht möglich.<br />
‣ Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleitung den Ausschlag.<br />
‣ Über jede <strong>Lehrerkonferenz</strong> muss eine Niederschrift erstellt werden.<br />
‣ <strong>Die</strong> Schulleitung bestimmt die Protokollführerin bzw. den Protokollführer.<br />
‣ Bei wichtigen Entscheidungen muss das Protokoll nicht nur das<br />
Abstimmungsergebnis, sondern auch die maßgeblichen Gründe enthalten.<br />
‣ <strong>Die</strong> Schulleitung und die Protokollführerin bzw. der Protokollführer<br />
unterzeichnen die Niederschrift.<br />
‣ <strong>Die</strong> Teilnehmer der Konferenz haben das recht auf Einsichtnahme. Nehmen<br />
Dritte zu einzelnen Punkten teil, so können sie die Niederschrift über diesen<br />
einzelnen Punkt einsehen.<br />
‣ <strong>Die</strong> Mehrheit der Konferenz kann eine Änderung der Niederschrift beschließen.<br />
Es empfiehlt sich daher in der nächsten Sitzung über das Protokoll<br />
abzustimmen.<br />
‣ Einsprüche oder Einwendungen einzelner Mitglieder werden als Anlage<br />
beigefügt.<br />
‣ Niederschriften sind grundsätzlich mindestens acht Jahre aufzubewahren.<br />
‣ Ein Mitglied der <strong>Lehrerkonferenz</strong> darf bei einem TOP, der es selbst, seinen<br />
Ehegatten oder Verwandte (bis zum dritten Grad) betrifft, nicht teilnehmen.
4<br />
5. Entscheidungen der Konferenz: Pädagogische Maßnahmen<br />
<strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> ist das Zentrum der pädagogischen Beratungen einer Schule.<br />
<strong>Die</strong> pädagogischen Fragen sind die bedeutsamsten Entscheidungen an einer<br />
Schule.<br />
Zu den pädagogischen Befugnissen einer <strong>Lehrerkonferenz</strong> gehören:<br />
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o<br />
Veranstaltungen, die die ganze Schule betreffen (Projekttage, Sportfeste,<br />
Schulfeste). Ebenso entscheidet die <strong>Lehrerkonferenz</strong> über die Frage der<br />
Teilnahmepflicht der Schüler bei Schulveranstaltungen.<br />
Bei Veranstaltungen, die nur einzelne Klassen betreffen, kann die<br />
<strong>Lehrerkonferenz</strong> Empfehlungen aussprechen.<br />
Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung<br />
Entscheidung über die Einführung von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern,<br />
Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen<br />
Entscheidung über die Pausenordnung<br />
Einführung zugelassener Lernmittel (Art. 51 Abs. 3 BayEUG)<br />
Schulen mit mehr als 25 mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit<br />
beschäftigten Lehrkräften: Wahl eines Disziplinar- sowie Lehr-und<br />
Lernmittelausschusses<br />
Wahl von zwei Lehrkräften für das Schulforum<br />
Verhängung bestimmter Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG<br />
(Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen bzw. für mehr als vier<br />
Wochen ab dem 7. Schulbesuchsjahr, Androhung der Entlassung)<br />
Entlassung eines Schülers nach Art. 87 BayEUG nach Beendigung der<br />
Vollzeitschulpflicht (9 Schuljahre – Art. 37 Abs. 3 BayEUG) durch 2/3-Mehrheit<br />
der anwesenden Mitglieder der LK<br />
<strong>Die</strong> <strong>Lehrerkonferenz</strong> entscheidet über die Änderung der Note einer Probearbeit<br />
im Einzelfall (Schulleiter und Lehrer konnten sich vorher nicht einigen) § 27<br />
Abs. 4 Satz 2 LDO.<br />
Fragen des Schulprofils und der Schulentwicklung<br />
Fragen der Hausordnung<br />
<strong>Lehrerkonferenz</strong>beschluss bezüglich der Verteilung der Poolstunden an einer<br />
Schule
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o<br />
Entscheidung über einen Antrag auf Ganztagsschulbetrieb – Beschluss eines<br />
entsprechenden Konzeptes. Gleiches gilt für die Teilnahme an Modellversuchen<br />
(flexible Grundschule, Inklusionsschule, Kombi-Klassen)<br />
o Kooperationsmodelle mit anderen Schularten (z.B. MS – RS, MS – BS, MS –<br />
WS)<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
Grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen<br />
einschließlich prüfungsfreier Lernphasen (vor Unterrichtsbeginn - § 37 Abs. 1<br />
GrSO und § 46 Abs. 1 MSO)<br />
Verzicht auf Bewertung mit Noten bei Schülern mit sonderpädagogischem<br />
Förderbedarf (§ 38 Abs. 3 GrSO und § 47 Abs. 3 MSO) mit Zustimmung der<br />
Erziehungsberechtigten<br />
Verzicht auf Benotung in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen<br />
mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten (§38 Abs. 2 GrSO und § 47 Abs. 2<br />
MSO)<br />
Freiwilliges Wiederholen oder Zurücktreten in die vorherige Jahrgangsstufe bis<br />
zum Schulhalbjahr auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 51 MSO und § 41<br />
GrSO). Über einen Antrag auf Überspringen einer Jahrgangsstufe entscheidet<br />
die Schulleitung.<br />
6. Entscheidungen der <strong>Lehrerkonferenz</strong> als Empfehlung<br />
<strong>Die</strong> Entscheidungszuständigkeit der <strong>Lehrerkonferenz</strong> lässt sich sicher nicht in<br />
allen Facetten genau festlegen. <strong>Die</strong> Aufgabenbefugnisse der Schulleitung greifen<br />
grundsätzlich (neben den festgelegten Befugnissen) im organisatorischen<br />
Bereich. Auch bleibt in der Regel die pädagogische Verantwortung der einzelnen<br />
Lehrkraft unberührt.<br />
Ohne Zweifel gibt es jedoch in vielen Fragen Überschneidungen der einzelnen<br />
Befugnisse (<strong>Lehrerkonferenz</strong>, Schulleiter und einzelne Lehrkraft). Daher haben<br />
manche Entscheidungen der <strong>Lehrerkonferenz</strong> empfehlenden oder<br />
appellatorischen Charakter.<br />
Besonders zu erwähnen sind hier:<br />
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Pädagogischer Tag an einer Schule<br />
Freiwillige Meldung für die externe Evaluation<br />
Zusammenarbeit mit externen Partnern (Handwerk, Wirtschaft)<br />
Art und Durchführung von Elternsprechtagen<br />
Öffentliche Darstellung der Schule<br />
Verhängung weiterer Ordnungsmaßnahmen: Zuweisung an eine andere<br />
Schule auf Vorschlag der LK durch das Schulamt (Art. 86 Abs. 2 Nr. 7<br />
BayEUG)
6<br />
<strong>Die</strong>se Liste kann beliebig ergänzt werden. <strong>Die</strong> Grenzbereiche zwischen<br />
pädagogischen Entscheidungen, die vorrangig der <strong>Lehrerkonferenz</strong> und<br />
Entscheidungen des Schulleiters (und auch der einzelnen Lehrkraft) sind oftmals<br />
fließend.<br />
<strong>Die</strong> meisten Aktivitäten einer Schule erfordern die Überzeugung des<br />
Lehrerkollegiums und die damit verbundene Motivation. Sie gelingen nur in<br />
freiwilliger Kooperation zwischen allen Lehrkräften und dem Schulleiter gemeinsam!<br />
7. Beanstandungsverfahren<br />
Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Beschluss der <strong>Lehrerkonferenz</strong> gegen<br />
eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstößt oder dass er für diesen Beschluss<br />
nicht die Verantwortung übernehmen kann, so hat er den Gegenstand dieses<br />
Beschlusses in einer weiteren <strong>Lehrerkonferenz</strong> (innerhalb eines Monats) noch einmal<br />
zur Beratung zu stellen.<br />
In dringenden Fällen ist der Beschluss auszusetzen und durch die Schulleitung der<br />
Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. <strong>Die</strong> Bedenken sind schriftlich<br />
zu begründen (Beanstandungsverfahren). Bis zur endgültigen Entscheidung ist der<br />
Beschluss nicht auszuführen (Art. 58 Abs. 5 BayEUG).<br />
Der Lehrkraft steht das beamtenrechtliche Remonstrationsverfahren zur Verfügung<br />
(erst Einwendungen gegenüber dem Schulleiter schriftlich oder mündlich artikulieren,<br />
dann auf dem <strong>Die</strong>nstweg die Bedenken dem Schulamt vortragen).