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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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Das Land zahlt die Zuweisung entsprechend von der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz vorzulegenden Tilgungsplänen aus.<br />

§ 14<br />

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert<br />

durch § 24 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 135), BS 300-1, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

In § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c wird der <strong>Verbandsgemeinde</strong>name „Guntersblum“ gestrichen<br />

und der <strong>Verbandsgemeinde</strong>name „Nierstein-Oppenheim“ durch den <strong>Verbandsgemeinde</strong>namen<br />

„Rhein-Selz“ ersetzt.<br />

§ 15<br />

Es treten in Kraft:<br />

1. § 14 am 1. Juli 2014<br />

2. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

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