Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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freiwilligen Zusammenschluss der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum und Nierstein-<br />
Oppenheim beschlossen haben, lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer<br />
Zuweisung (sogenannte „Hochzeitsprämie“) vor. Neben den übereinstimmenden Beschlüssen<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong>räte hat sich jeweils die Mehrheit der Ortsgemeinden<br />
für die Fusion ausgesprochen; in den zustimmenden Ortsgemeinden wohnt jeweils<br />
auch mehr als die Hälfte der Einwohnerinnen und Einwohner der jeweiligen<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>; dass die Ratsbeschlüsse wegen des entgegenstehenden Bürgerentscheids<br />
nicht umgesetzt werden konnten, darf nicht zu Lasten der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
Rhein-Selz gehen.<br />
Die Zuweisung erfolgt in Orientierung an den Konditionen der Freiwilligkeitsphase.<br />
Bemessungsgrundlage ist nach § 13 die zum 30. Juni 2011 nach den melderechtlichen<br />
Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen<br />
ermittelte Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnung in<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum als kleinerer an der Gebietsänderungsmaßnahme<br />
beteiligter Partner, mithin 9.431 EW.<br />
Einmalige Zuweisungen anlässlich freiwilliger kommunaler Gebietsänderungen haben<br />
ihre rechtliche Grundlage in § 17 a LFAG.<br />
Eine solche Zuweisung <strong>kann</strong> nach § 17 a Abs. 2 Nr. 4 LFAG bei freiwilligen Maßnahmen<br />
zur Optimierung der kommunalen Strukturen gewährt werden, durch die eine<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong> aufgelöst wird und ihre Ortsgemeinden in eine oder mehrere andere<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>n eingegliedert werden.<br />
§ 17 a Abs. 3 Satz 1 LFAG regelt, dass für die Bemessung der Zuweisung die Einwohnerzahl<br />
maßgebend ist. Wie sich aus § 17 a Abs. 3 Satz 2 LFAG ergibt, gilt bei<br />
der Auflösung einer <strong>Verbandsgemeinde</strong> und der Eingliederung ihrer Ortsgemeinden<br />
in eine oder mehrere andere <strong>Verbandsgemeinde</strong>n die Einwohnerzahl der eingegliederten<br />
Gebiete.<br />
Gemäß § 17 a Abs. 4 LFAG wird die Zuweisung den aufnehmenden kommunalen<br />
Gebietskörperschaften gewährt.