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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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freiwilligen Zusammenschluss der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum und Nierstein-<br />

Oppenheim beschlossen haben, lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer<br />

Zuweisung (sogenannte „Hochzeitsprämie“) vor. Neben den übereinstimmenden Beschlüssen<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong>räte hat sich jeweils die Mehrheit der Ortsgemeinden<br />

für die Fusion ausgesprochen; in den zustimmenden Ortsgemeinden wohnt jeweils<br />

auch mehr als die Hälfte der Einwohnerinnen und Einwohner der jeweiligen<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>; dass die Ratsbeschlüsse wegen des entgegenstehenden Bürgerentscheids<br />

nicht umgesetzt werden konnten, darf nicht zu Lasten der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Rhein-Selz gehen.<br />

Die Zuweisung erfolgt in Orientierung an den Konditionen der Freiwilligkeitsphase.<br />

Bemessungsgrundlage ist nach § 13 die zum 30. Juni 2011 nach den melderechtlichen<br />

Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen<br />

ermittelte Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnung in<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum als kleinerer an der Gebietsänderungsmaßnahme<br />

beteiligter Partner, mithin 9.431 EW.<br />

Einmalige Zuweisungen anlässlich freiwilliger kommunaler Gebietsänderungen haben<br />

ihre rechtliche Grundlage in § 17 a LFAG.<br />

Eine solche Zuweisung <strong>kann</strong> nach § 17 a Abs. 2 Nr. 4 LFAG bei freiwilligen Maßnahmen<br />

zur Optimierung der kommunalen Strukturen gewährt werden, durch die eine<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> aufgelöst wird und ihre Ortsgemeinden in eine oder mehrere andere<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>n eingegliedert werden.<br />

§ 17 a Abs. 3 Satz 1 LFAG regelt, dass für die Bemessung der Zuweisung die Einwohnerzahl<br />

maßgebend ist. Wie sich aus § 17 a Abs. 3 Satz 2 LFAG ergibt, gilt bei<br />

der Auflösung einer <strong>Verbandsgemeinde</strong> und der Eingliederung ihrer Ortsgemeinden<br />

in eine oder mehrere andere <strong>Verbandsgemeinde</strong>n die Einwohnerzahl der eingegliederten<br />

Gebiete.<br />

Gemäß § 17 a Abs. 4 LFAG wird die Zuweisung den aufnehmenden kommunalen<br />

Gebietskörperschaften gewährt.

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