Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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tersblum und Nierstein-Oppenheim fortgeführt, obwohl die Eingliederung der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
Guntersblum in die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-Oppenheim am<br />
1. Juli 2014 erfolgt.<br />
§ 10 Abs. 2 Satz 1 erklärt § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die zu leistenden und zu erhebenden<br />
Umlagen für sinngemäß anwendbar.<br />
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 <strong>kann</strong> die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz die Umlagesätze<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong>umlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember<br />
2014 neu festsetzen.<br />
Wie § 10 Abs. 3 regelt, gilt für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen<br />
nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes<br />
im Jahr 2015 die Summe der Einwohnerzahlen der bisherigen <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
Guntersblum und Nierstein-Oppenheim zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz.<br />
Zu § 11<br />
§ 11 regelt, dass eine kommunale Vereinbarung über Näheres im Zusammenhang<br />
mit der Eingliederung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum in die <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
Nierstein-Oppenheim der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Dies ist die<br />
Kreisverwaltung Mainz-Bingen als unmittelbare Aufsichtsbehörde.<br />
Zu § 12<br />
Nach § 12 gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal-<br />
und Verwaltungsreform, soweit im vorliegenden Gesetz nichts Abweichendes geregelt<br />
ist.<br />
Zu § 13<br />
§ 13 Abs. 1 Satz 1 sieht aus Anlass des Zusammenschlusses eine einwohnerbezogene<br />
Zuweisung vor. Da die betroffenen <strong>Verbandsgemeinde</strong>räte am 7. Mai 2012 den