Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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Diese Regelung entspricht § 6 Abs. 4 KomVwRGrG. Wie sich daraus ergibt, sind in<br />
den Fällen, in denen Gebietsänderungen nicht mit dem Beginn eines Haushaltsjahres<br />
in Kraft treten, von den bisherigen <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Schlussbilanzen und Anhänge<br />
auf den Tag vor dem Inkrafttreten der Gebietsänderungen zu erstellen.<br />
§ 6 Satz 2 verpflichtet die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz zum 1. Juli 2014 eine<br />
Eröffnungsbilanz aufzustellen.<br />
Zu § 7<br />
§ 7 enthält Regelungen zur Fortgeltung der Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen<br />
der bisherigen <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum und Nierstein-Oppenheim<br />
für das Haushaltsjahr 2014 sowie zur Fortführung der <strong>Verbandsgemeinde</strong>kassen der<br />
beiden kommunalen Gebietskörperschaften nach der Umbildung.<br />
In § 7 Abs. 1 Satz 1 ist festgelegt, dass die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen<br />
der bisherigen <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum und Nierstein-Oppenheim<br />
für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember 2014 fortgelten.<br />
§ 7 Abs. 1 Satz 2 berechtigt die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz zum Erlass von<br />
Nachtragshaushaltsatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen für die bisherigen <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
Guntersblum und Nierstein-Oppenheim bis zum 31. Dezember<br />
2014.<br />
Mit § 7 Abs. 2 Satz 1 wird ermöglicht, die in den bisherigen <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
Guntersblum und Nierstein-Oppenheim bestehenden Kassen gemäß § 68 Abs. 4<br />
GemO bis zum 31. Dezember 2014 fortzuführen.<br />
§ 7 Abs. 2 Satz 2 schreibt vor, dass zwischen den <strong>Verbandsgemeinde</strong>kassen Forderungen<br />
und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen sind.<br />
Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt Entsprechendes innerhalb der <strong>Verbandsgemeinde</strong>kassen<br />
für Forderungen und Verbindlichkeiten von Ortsgemeinden.