Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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27.02.2014 Aufrufe

- 82 - Personalratswahlen für erforderlich gehalten. Die von der Verbandsgemeinde Guntersblum auf die Verbandsgemeinde Rhein-Selz übergehenden Beschäftigten sollen möglichst bald nach der Gebietsänderung den Personalrat, dessen Aufgabe auch die Vertretung ihrer Interessen ist, bei der dortigen Verwaltung wählen können. Die Neuwahl muss bis zum 31. Dezember 2014 erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass die Amtszeit des neuen Personalrats der Verbandsgemeinde Rhein-Selz am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses beginnt. Mit dieser Vorschrift wird § 20 Satz 2 LPersVG konkretisiert. Diese Regelung gibt vor, dass die Amtszeit des Personalrats am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit beginnt. § 4 Abs. 2 Satz 3 regelt eine gemeinsame Fortführung der Geschäfte durch die am 30. Juni 2014 bei den Dienststellen der Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein-Oppenheim amtierenden Personalräte bis zur Neuwahl bisherigen Personalräte. Durch die Eingliederung der Verbandsgemeinde Guntersblum in die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim verliert der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Guntersblum bestehende Personalrat seine Funktion. Zur Wahrung der Interessen der Beschäftigten der Verbandsgemeinde Guntersblum in der Zeit bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Personalrats bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz wird den bislang bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Guntersblum und Nierstein-Oppenheim bestehenden Personalräten für eine Übergangszeit die gemeinsame Wahrnehmung der Personalratsaufgaben in der neuen Dienststelle übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben gemeinsam wahr, d.h. die Mitglieder bilden künftig bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz einen Personalrat, der sämtliche Angelegenheiten, insbesondere auch die für die Wahl eines neuen Personalrats erforderliche Bestellung eines Wahlvorstands (§ 16 des Landespersonalvertretungsgesetzes), gemeinsam erörtert und entscheidet.

- 83 - Zu § 5 § 5 Satz 1 schreibt die Wahl einer Wehrleiterin oder eines Wehrleiters sowie einer oder mehrerer Vertreter bzw. einer oder mehrerer Vertreterinnen der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Rhein-Selz, ihre Bestellung auf die Dauer von zehn Jahren und ihre Ernennung zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten innerhalb von sechs Monaten nach der Gebietsänderung vor. In § 5 Satz 2 ist geregelt, dass für diese Wahlen die Wehrführerinnen und Wehrführer in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Rhein-Selz wahlberechtigt sind. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) obliegen die Bestellung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters sowie der Vertreterinnen oder Vertreter und deren Ernennung zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rhein-Selz. § 14 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 LBKG sieht ebenfalls vor, dass die ehrenamtlichen Führungskräfte jeweils auf die Dauer von zehn Jahren bestellt werden. Wie § 5 Satz 3 bestimmt, bleiben die Wehrleiterin oder der Wehrleiter der Verbandsgemeinde Guntersblum und ihre oder seine Vertretung bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Rhein-Selz in ihren Funktionen für das Gebiet der Verbandsgemeinde Guntersblum. Nach § 5 Satz 4 gilt die Regelung des § 5 Satz 3 für den Wehrleiter oder die Wehrleiterin der bisherigen Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim und seiner oder ihrer Vertretung in Bezug auf das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim entsprechend. Zu § 6 § 6 Satz 1 legt fest, dass für die Verbandsgemeinden Guntersblum und Nierstein- Oppenheim eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufgestellt werden muss.

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Zu § 5<br />

§ 5 Satz 1 schreibt die Wahl einer Wehrleiterin oder eines Wehrleiters sowie einer<br />

oder mehrerer Vertreter bzw. einer oder mehrerer Vertreterinnen der Wehrleiterin<br />

oder des Wehrleiters der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz, ihre Bestellung auf die<br />

Dauer von zehn Jahren und ihre Ernennung zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten<br />

innerhalb von sechs Monaten nach der Gebietsänderung vor.<br />

In § 5 Satz 2 ist geregelt, dass für diese Wahlen die Wehrführerinnen und Wehrführer<br />

in den Ortsgemeinden der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz wahlberechtigt sind.<br />

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes<br />

(LBKG) obliegen die Bestellung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters sowie der Vertreterinnen<br />

oder Vertreter und deren Ernennung zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten<br />

der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Rhein-Selz. § 14 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 LBKG sieht ebenfalls vor, dass die ehrenamtlichen<br />

Führungskräfte jeweils auf die Dauer von zehn Jahren bestellt werden.<br />

Wie § 5 Satz 3 bestimmt, bleiben die Wehrleiterin oder der Wehrleiter der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Guntersblum und ihre oder seine Vertretung bis zur Bestellung und Ernennung<br />

der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterinnen oder Vertreter der<br />

Wehrleiterin oder des Wehrleiters der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz in ihren Funktionen<br />

für das Gebiet der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum.<br />

Nach § 5 Satz 4 gilt die Regelung des § 5 Satz 3 für den Wehrleiter oder die Wehrleiterin<br />

der bisherigen <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-Oppenheim und seiner oder ihrer<br />

Vertretung in Bezug auf das Gebiet der bisherigen <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-Oppenheim<br />

entsprechend.<br />

Zu § 6<br />

§ 6 Satz 1 legt fest, dass für die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum und Nierstein-<br />

Oppenheim eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufgestellt werden muss.

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