Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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Personalratswahlen für erforderlich gehalten. Die von der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum<br />
auf die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz übergehenden Beschäftigten sollen<br />
möglichst bald nach der Gebietsänderung den Personalrat, dessen Aufgabe auch die<br />
Vertretung ihrer Interessen ist, bei der dortigen Verwaltung wählen können. Die<br />
Neuwahl muss bis zum 31. Dezember 2014 erfolgen.<br />
§ 4 Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass die Amtszeit des neuen Personalrats der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
Rhein-Selz am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses beginnt.<br />
Mit dieser Vorschrift wird § 20 Satz 2 LPersVG konkretisiert. Diese Regelung gibt vor,<br />
dass die Amtszeit des Personalrats am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses<br />
oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf<br />
seiner Amtszeit beginnt.<br />
§ 4 Abs. 2 Satz 3 regelt eine gemeinsame Fortführung der Geschäfte durch die am<br />
30. Juni 2014 bei den Dienststellen der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum und<br />
Nierstein-Oppenheim amtierenden Personalräte bis zur Neuwahl bisherigen Personalräte.<br />
Durch die Eingliederung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum in die <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
Nierstein-Oppenheim verliert der bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung Guntersblum<br />
bestehende Personalrat seine Funktion. Zur Wahrung der Interessen der<br />
Beschäftigten der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum in der Zeit bis zum Beginn der<br />
Amtszeit eines neuen Personalrats bei der Verwaltung der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
Rhein-Selz wird den bislang bei den <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltungen Guntersblum<br />
und Nierstein-Oppenheim bestehenden Personalräten für eine Übergangszeit die<br />
gemeinsame Wahrnehmung der Personalratsaufgaben in der neuen Dienststelle<br />
übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben gemeinsam wahr, d.h. die Mitglieder bilden<br />
künftig bei der Verwaltung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz einen Personalrat, der<br />
sämtliche Angelegenheiten, insbesondere auch die für die Wahl eines neuen Personalrats<br />
erforderliche Bestellung eines Wahlvorstands (§ 16 des Landespersonalvertretungsgesetzes),<br />
gemeinsam erörtert und entscheidet.