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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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während der ersten fünf Jahre, längstens bis zum Ablauf der Amtszeit oder bis zum<br />

vorherigen Ruhestand, ein Ruhegehalt, das 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen<br />

Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie sich zur Zeit ihrer<br />

Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden haben, beträgt.<br />

Nach § 3 Abs. 3 gilt das Beamtenverhältnis des am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeisters<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum oder Bürgermeisters der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Nierstein-Oppenheim als nicht unterbrochen, wenn er in das Amt<br />

des Bürgermeisters oder für den Rest seiner Amtszeit als hauptamtlicher Beigeordneter<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz berufen wird.<br />

Dabei bedarf es jeweils einer erneuten Ernennung. § 8 Abs. 2 Satz 3 LBG ist nicht<br />

unmittelbar anwendbar, da diese Vorschrift die Berufung in dasselbe Amt voraussetzt.<br />

Zum hauptamtlichen Bürgermeister <strong>kann</strong> nach § 53 Abs. 3 Satz 2 GemO nicht<br />

gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Zu § 4<br />

Nach § 4 Abs. 1 richtet sich die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie<br />

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 27 Abs. 3 in Verbindung<br />

mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG. Die Vorschrift entspricht § 5<br />

Abs. 1 KomVwRGrG, nimmt jedoch eine Anpassung an die aktuellen beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften vor.<br />

§ 4 Abs. 2 Satz 1 begründet die Pflicht zur Wahl eines neuen Personalrats bei der<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz bis zum 31. Dezember 2014.<br />

Durch die Eingliederung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum in die <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Nierstein-Oppenheim gehen alle Bediensteten der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum<br />

auf die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz über. Aufgrund der Gebietsänderung<br />

und des einhergehenden Übergangs des Personals der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum<br />

werden die Zahlen der regelmäßig Beschäftigten der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Nierstein-Oppenheim deutlich ansteigen. Deshalb wird die Wahl eines neuen Personalrats<br />

der vergrößerten <strong>Verbandsgemeinde</strong> außerhalb des Zeitraums regelmäßiger

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