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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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Der derzeitige Bürgermeister der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum ist für einen Zeitraum<br />

bis zum 31. Dezember 2017 gewählt. Sofern er am 30. Juni 2014 als Bürgermeister<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum amtieren wird, steht ihm ein Rechtsanspruch<br />

für eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Rhein-Selz in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 zu.<br />

Die Amtszeit des derzeitigen Bürgermeisters der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-Oppenheim<br />

läuft bis zum 10. August 2018. Falls er am 30. Juni 2014 als Bürgermeister<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz amtieren wird, hat er einen Rechtsanspruch für<br />

eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-<br />

Selz in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 10. August 2018.<br />

Die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum<br />

und Nierstein-Oppenheim müssen diesen Rechtsanspruch nicht ausüben.<br />

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 sind die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum und Nierstein-Oppenheim nicht verpflichtet, bei<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz ein gleich oder geringer zu bewertendes Amt im<br />

Sinne des § 18 Abs. 1 BeamtStG zu übernehmen.<br />

Sofern die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />

Guntersblum und Nierstein-Oppenheim keine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz beanspruchen und kein gleich oder geringer<br />

zu bewertendes Amt bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz übernehmen werden,<br />

sind sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.<br />

§ 3 Abs. 2 Satz 3 bestimmt, dass bei einer Versetzung der am 30. Juni 2014 amtierenden<br />

Bürgermeister der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum und Nierstein-Oppenheim<br />

in den einstweiligen Ruhestand § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes<br />

entsprechende Anwendung findet.<br />

Demzufolge erhalten die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />

Guntersblum und Nierstein-Oppenheim im Falle ihrer Versetzung in<br />

den einstweiligen Ruhestand, unabhängig von den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten,

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