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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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meinde, wenn nicht in der Ernennungsurkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt<br />

ist, mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam.<br />

Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 enden die Wahlzeiten der bisherigen <strong>Verbandsgemeinde</strong>räte<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum und Nierstein-Oppenheim am 30. Juni 2014,<br />

das heißt mit Ablauf des Tages vor dem Zusammenschluss der beiden <strong>Verbandsgemeinde</strong>n.<br />

Ohne diese Regelung würden die Wahlzeiten gemäß § 71 Abs. 2 KWG bereits<br />

mit Ablauf des Monats enden, in dem die neuen Vertretungsorgane gewählt<br />

werden.<br />

Nach § 3 Abs. 1 Satz 6 laufen am 30. Juni 2014 auch die Amtszeiten der Bürgermeister<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum und Nierstein-Oppenheim vorzeitig<br />

ab. Für das Beamtenverhältnis des bisherigen Bürgermeisters der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Nierstein-Oppenheim war ein gesetzlicher Beendigungstatbestand zu schaffen.<br />

Anders als die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum besteht die <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Nierstein-Oppenheim als juristische Person auch nach der Eingliederung fort, so<br />

dass das Beamtenverhältnis des bisherigen Bürgermeisters der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Nierstein-Oppenheim nicht automatisch mit Wegfall des Dienstherrn endet. Der Ablauf<br />

der Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum<br />

wurde deklaratorisch aufgenommen.<br />

Der (in § 3 Abs. 1 Satz 6) angeordnete Ablauf der Amtszeit hat keine Beendigung<br />

des Beamtenverhältnisses zur Folge. Die dienstrechtlichen Folgen ergeben sich aus<br />

§ 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1.<br />

§ 3 Abs. 2 entspricht § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 und 4 KomVwRGrG,<br />

nimmt jedoch eine Anpassung an die neuen Regelungen des BeamtStG und des BeamtVG<br />

vor.<br />

Mit § 3 Abs. 2 Satz 1 wird ein Rechtsanspruch der am 30. Juni 2014 amtierenden<br />

Bürgermeister der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum und Nierstein-Oppenheim auf<br />

eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-<br />

Selz begründet. Dieser Rechtsanspruch gilt für den Rest ihrer Amtszeiten.

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