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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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rates. In der Freiwilligkeitsphase hatten sich die beiden <strong>Verbandsgemeinde</strong>n auf eine<br />

zeitlich befristete Lösung verständigt.<br />

Zu § 3<br />

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 finden die Wahlen zum <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat und der Bürgermeisterin<br />

oder des Bürgermeisters der <strong>Verbandsgemeinde</strong> am Tage der allgemeinen<br />

Kommunalwahlen im Jahr 2014 statt.<br />

§ 3 Abs. 1 Satz 2 legt als Tag für eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin<br />

oder des Bürgermeisters der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz den 14. Tag nach<br />

der ersten Wahl fest.<br />

Durch die Eingliederung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum in die <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Nierstein-Oppenheim zum 1. Juli 2014 steigt die Einwohnerzahl der dadurch<br />

vergrößerten Gebietskörperschaft erheblich an. Das Erfordernis einer demokratischen<br />

Legitimation erfordert außer der Neuwahl eines <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates auch<br />

die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters der vergrößerten <strong>Verbandsgemeinde</strong>.<br />

§ 3 Abs. 1 Satz 1 sieht für die Wahl zum <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat und der Bürgermeisterin<br />

oder des Bürgermeisters der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz einen Wahltag vor<br />

dem Zusammenschluss der beiden kommunalen Gebietskörperschaften vor.<br />

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KomVwRGrG wäre der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Rhein-Selz am Tag des Inkrafttretens der Gebietsänderung oder, sofern<br />

dieser Tag nicht auf einen Sonntag fällt, am darauffolgenden Sonntag zu wählen.<br />

Nach den allgemeinen Kommunalwahlen in den <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum<br />

und Nierstein-Oppenheim in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2014 gemäß § 71<br />

Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) müssten daher erneut Wahlen am<br />

6. Juli 2014 in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz stattfinden. § 3 Abs. 1 Satz 1 trifft<br />

daher eine von § 4 Abs. 1 Satz 1 KomVwRGrG abweichende Regelung und verlegt<br />

den Wahltermin vor. Wahlgebiet und die Person der Wahlleiterin oder des Wahlleiters<br />

werden durch § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 KomVwRGrG festgelegt.

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