Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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rates. In der Freiwilligkeitsphase hatten sich die beiden <strong>Verbandsgemeinde</strong>n auf eine<br />
zeitlich befristete Lösung verständigt.<br />
Zu § 3<br />
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 finden die Wahlen zum <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat und der Bürgermeisterin<br />
oder des Bürgermeisters der <strong>Verbandsgemeinde</strong> am Tage der allgemeinen<br />
Kommunalwahlen im Jahr 2014 statt.<br />
§ 3 Abs. 1 Satz 2 legt als Tag für eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin<br />
oder des Bürgermeisters der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz den 14. Tag nach<br />
der ersten Wahl fest.<br />
Durch die Eingliederung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum in die <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
Nierstein-Oppenheim zum 1. Juli 2014 steigt die Einwohnerzahl der dadurch<br />
vergrößerten Gebietskörperschaft erheblich an. Das Erfordernis einer demokratischen<br />
Legitimation erfordert außer der Neuwahl eines <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates auch<br />
die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters der vergrößerten <strong>Verbandsgemeinde</strong>.<br />
§ 3 Abs. 1 Satz 1 sieht für die Wahl zum <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat und der Bürgermeisterin<br />
oder des Bürgermeisters der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz einen Wahltag vor<br />
dem Zusammenschluss der beiden kommunalen Gebietskörperschaften vor.<br />
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KomVwRGrG wäre der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
Rhein-Selz am Tag des Inkrafttretens der Gebietsänderung oder, sofern<br />
dieser Tag nicht auf einen Sonntag fällt, am darauffolgenden Sonntag zu wählen.<br />
Nach den allgemeinen Kommunalwahlen in den <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Guntersblum<br />
und Nierstein-Oppenheim in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2014 gemäß § 71<br />
Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) müssten daher erneut Wahlen am<br />
6. Juli 2014 in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz stattfinden. § 3 Abs. 1 Satz 1 trifft<br />
daher eine von § 4 Abs. 1 Satz 1 KomVwRGrG abweichende Regelung und verlegt<br />
den Wahltermin vor. Wahlgebiet und die Person der Wahlleiterin oder des Wahlleiters<br />
werden durch § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 KomVwRGrG festgelegt.