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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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nanzverwaltung. Für die Verwaltungsangelegenheiten, die Bürgerinnen und Bürger<br />

üblicherweise bei einer <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung abwickeln müssen, können,<br />

auch in flächenmäßig sehr großen <strong>Verbandsgemeinde</strong>n, moderne Serviceangebote<br />

geschaffen werden, zum Beispiel dezentrale Bürgerbüros, ein mobiler Bürgerservice<br />

und EGovernment-Angebote. Derartige Leistungen führen oftmals zu einer erheblichen<br />

Verbesserung des bestehenden Bürgerservices.<br />

Ähnlich verhält es sich mit den öffentlichen Einrichtungen. Der Zusammenschluss<br />

von <strong>Verbandsgemeinde</strong>n ist nicht gleich bedeutend mit einer Schließung öffentlicher<br />

Einrichtungen, deren Ortsnähe für die Bürgerinnen und Bürger wichtig ist, wie beispielsweise<br />

Schulen, Kindertagesstätten und Sportanlagen. Ein Ergebnis der Bürgerbeteiligung<br />

zur Kommunal- und Verwaltungsreform ist auch gewesen, dass die<br />

Bürgerinnen und Bürger Wert auf ein qualitativ gutes, ortsnahes Angebot kommunaler<br />

Einrichtungen legen, für sie jedoch die Trägerschaft dieser Einrichtungen grundsätzlich<br />

keine Rolle spielt.<br />

Für die Ortsgemeinden der bisherigen <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum <strong>kann</strong> die<br />

Eingliederung ihrer <strong>Verbandsgemeinde</strong> in die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-Oppenheim<br />

zu einer deutlichen der von ihnen zu leistenden <strong>Verbandsgemeinde</strong>umlage führen.<br />

Zu § 2<br />

§ 2 Satz 1 legt den Namen der vergrößerten <strong>Verbandsgemeinde</strong> fest. Danach führt<br />

sie den Namen „Rhein-Selz“. Bei der Namensgebung werden die örtlich-räumlichen<br />

und landschaftsprägenden Gegebenheiten, nämlich die Flüsse Rhein und Selz, in<br />

der Namensgebung berücksichtigt. Dieser Name war auch Inhalt der Vereinbarung<br />

der beiden <strong>Verbandsgemeinde</strong>n aus der Freiwilligkeitsphase.<br />

In § 2 Satz 2 ist als Sitz die Stadt Oppenheim bestimmt.<br />

Damit bleibt die auch nach der Eingliederung einwohnerstärkste Kommune der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

weiterhin Sitz der <strong>Verbandsgemeinde</strong>. Die Einrichtung einer Verwaltungsstelle<br />

in Guntersblum liegt im Ermessen des neuen <strong>Verbandsgemeinde</strong>-

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