Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 76 -<br />
nanzverwaltung. Für die Verwaltungsangelegenheiten, die Bürgerinnen und Bürger<br />
üblicherweise bei einer <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung abwickeln müssen, können,<br />
auch in flächenmäßig sehr großen <strong>Verbandsgemeinde</strong>n, moderne Serviceangebote<br />
geschaffen werden, zum Beispiel dezentrale Bürgerbüros, ein mobiler Bürgerservice<br />
und EGovernment-Angebote. Derartige Leistungen führen oftmals zu einer erheblichen<br />
Verbesserung des bestehenden Bürgerservices.<br />
Ähnlich verhält es sich mit den öffentlichen Einrichtungen. Der Zusammenschluss<br />
von <strong>Verbandsgemeinde</strong>n ist nicht gleich bedeutend mit einer Schließung öffentlicher<br />
Einrichtungen, deren Ortsnähe für die Bürgerinnen und Bürger wichtig ist, wie beispielsweise<br />
Schulen, Kindertagesstätten und Sportanlagen. Ein Ergebnis der Bürgerbeteiligung<br />
zur Kommunal- und Verwaltungsreform ist auch gewesen, dass die<br />
Bürgerinnen und Bürger Wert auf ein qualitativ gutes, ortsnahes Angebot kommunaler<br />
Einrichtungen legen, für sie jedoch die Trägerschaft dieser Einrichtungen grundsätzlich<br />
keine Rolle spielt.<br />
Für die Ortsgemeinden der bisherigen <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum <strong>kann</strong> die<br />
Eingliederung ihrer <strong>Verbandsgemeinde</strong> in die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-Oppenheim<br />
zu einer deutlichen der von ihnen zu leistenden <strong>Verbandsgemeinde</strong>umlage führen.<br />
Zu § 2<br />
§ 2 Satz 1 legt den Namen der vergrößerten <strong>Verbandsgemeinde</strong> fest. Danach führt<br />
sie den Namen „Rhein-Selz“. Bei der Namensgebung werden die örtlich-räumlichen<br />
und landschaftsprägenden Gegebenheiten, nämlich die Flüsse Rhein und Selz, in<br />
der Namensgebung berücksichtigt. Dieser Name war auch Inhalt der Vereinbarung<br />
der beiden <strong>Verbandsgemeinde</strong>n aus der Freiwilligkeitsphase.<br />
In § 2 Satz 2 ist als Sitz die Stadt Oppenheim bestimmt.<br />
Damit bleibt die auch nach der Eingliederung einwohnerstärkste Kommune der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
weiterhin Sitz der <strong>Verbandsgemeinde</strong>. Die Einrichtung einer Verwaltungsstelle<br />
in Guntersblum liegt im Ermessen des neuen <strong>Verbandsgemeinde</strong>-