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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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Hier ist jedoch die sinkende Tendenz zu beachten, so dass ein Abweichen von der<br />

gesetzlich geforderten Mindesteinwohnerzahl auch im Hinblick auf den demografischen<br />

Wandel nicht geboten ist. In der <strong>Verbandsgemeinde</strong> verläuft der Bevölkerungsrückgang<br />

zwar langsamer als in anderen <strong>Verbandsgemeinde</strong>n in Rheinland-Pfalz.<br />

Allerdings geht auch <strong>hier</strong> die Bevölkerung stetig zurück. Nach der dritten<br />

kleinräumigen Bevölkerungsvorausberechnung wird die Bevölkerung der derzeitigen<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum im Jahr 2030 bei ca. 9032 EW liegen. Dies bedeutet<br />

einen Bevölkerungsrückgang von ca. 3%.<br />

Die Herausforderungen einer starken Veränderung der Altersstruktur wird nach den<br />

Prognosen des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz auch die <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Guntersblum treffen. Die Zahl der unter 20-Jährigen betrug im Jahr 2010<br />

1955 EW. Im Jahr 2020 wird sie voraussichtlich 1840 EW, im Jahr 2030 1792 EW<br />

betragen. Der Anteil an der Gesamtbevölkerung sinkt damit von 20,8 % (2010) auf<br />

19,8 % (2030).<br />

Dem steht ein starker Anstieg der Zahl der über 65-Jährigen gegenüber. Deren Zahl<br />

wird von 1.665 EW (Anteil an der Gesamtbevölkerung: 17,8 %) im Basisjahr 2010 auf<br />

2.505 EW (Anteil an der Gesamtbevölkerung: 27,7 %) im Jahr 2030 (+ 9,9 %) ansteigen.<br />

Diese Zahlen belegen, dass innerhalb der <strong>Verbandsgemeinde</strong> –wie im restlichen<br />

Rheinland-Pfalz– ein höherer Aufwand mit Blick auf die Zahl älterer Menschen<br />

entstehen wird. Weiterhin liegt die <strong>Verbandsgemeinde</strong> flächenmäßig weit unterhalb<br />

der vorgegebenen 100 km². Die Zahl der Ortgemeinden ist ebenfalls relativ klein.<br />

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KomVwRGrG können Unterschreitungen der Mindestgrößen<br />

aus besonderen Gründen unbeachtlich sein, wenn die <strong>Verbandsgemeinde</strong> die Gewähr<br />

dafür bietet, langfristig die eigenen und übertragenen Aufgaben in fachlich hoher<br />

Qualität, wirtschaftlich sowie bürger-, sach-, und ortsnah wahrzunehmen. Als besondere<br />

Gründe werden in § 2 Abs. 3 Satz 3 KomVwRGrG beispielhaft landschaftliche<br />

und topografische Gegebenheiten, die geografische Lage unmittelbar zu einem<br />

Nachbarstaat oder einem Nachbarland, die Wirtschafts- und Finanzkraft, Erfordernisse<br />

der Raumordnung sowie die Zahl der nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten,<br />

Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Streitkräfte, soweit<br />

diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen, genannt.

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