Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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27.02.2014 Aufrufe

- 56 - XII. Bürgerschaftliche Mitwirkung und Betreuung der Ortsgemeinden Die bürgerschaftliche Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung muss nach den Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden in ausreichender und zumutbarer Art und Weise gewahrt bleiben. Den politisch-demokratischen Gesichtspunkt, der als Ausfluss des Demokratieprinzips das Streben nach einer wirksamen Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an den Angelegenheiten des Gemeinwesens fordert, gilt es zu berücksichtigen. Deshalb sollen Gebietsänderungen auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden zu keinen Kommunen führen, die über die Größenverhältnisse der derzeit größten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden wesentlich hinausgehen. Bei diesen größten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluss auf eine unzureichende und unzumutbare Möglichkeit einer wirksamen Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an den kommunalen Angelegenheiten zulassen. Die Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden durch Zusammenschlüsse zu weniger und größeren Einheiten werden zu einer Verringerung der Dichte der kommunalen Mandate und der Repräsentationsquote in den Räten der neu gebildeten oder umgebildeten Kommunen führen. Im Hinblick auf das Ziel, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einer größeren Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft zu schaffen, die auch in Zukunft die Aufgaben qualitativ hochwertig und wirtschaftlich wahrnehmen können, was im gemeindlichen Interesse und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger liegt, ist dies vertretbar. Der Gemeinde-, Stadt- oder Verbandsgemeinderat ist die Vertretung der gesamten Einwohnerschaft der Kommune, nicht nur eines Teils davon. Die Ratsmitglieder sind vor allem dem Gemeinwohl verpflichtet. Ferner bestehen neben dem repräsentativen System der kommunalen Vertretungen verschiedene Formen der unmittelbaren Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner in kommunalen Angelegenheiten, wie etwa der Einwohnerantrag (§ 17 GemO) und das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid (§ 17 a GemO).

- 57 - In den durch Gebietsänderungen neu gebildeten oder umgebildeten Verbandsgemeinden gilt es auch eine sachgerechte Betreuung der Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeinden zu gewährleisten. Dies ist ebenfalls ein Grund dafür, dass keine Verbandsgemeinde entstehen soll, die über die Größenverhältnisse der aktuell größten Verbandsgemeinden wesentlich hinausgeht. Für eine unzureichende Betreuung der Ortsgemeinden in den bisher größten Verbandsgemeinden im Land sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. XIII. Finanzielle Auswirkungen Die Auflösung der Verbandsgemeinde Guntersblum und die Eingliederung ihrer Ortsgemeinden in die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim haben erhebliche Kosteneinsparungen zum Ziel. Größere Verbandsgemeinden haben in der Regel eine höhere Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft als kleinere. Durch diese Gebietsänderung können nachhaltige Kostenvorteile aufgrund gesteigerter Größenordnungen erreicht werden. Für einen Übergangszeitraum werden sich infolge der Zusammenführung der Kommunalverwaltungen und kommunaler Einrichtungen der beiden kommunalen Gebietskörperschaften geringfügige zusätzliche Kosten ergeben, deren Größenordnung im Vorfeld der Maßnahme nicht genau bestimmt werden kann. Diese Kosten werden durch Synergieeffekte der Reform kurz- bis mittelfristig wieder ausgeglichen werden. XIV. Beschlüsse und Vereinbarung einer freiwilligen Gebietsänderung, gegenteiliger Bürgerentscheid in der Verbandsgemeinde Guntersblum In einer amtlichen Befragung der Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Guntersblum haben sich am 10. Februar 2011 bei einer Beteiligung von 64 v.H. insgesamt 87 v.H. für den Erhalt der Verbandsgemeinde Guntersblum ausgesprochen. Bei der weiterhin gestellten Frage ergab sich „für den Fall, dass die Eigenständigkeit der Verbandsgemeinde Guntersblum nicht bewahrt werden kann“ eine Präferenz von 74 v.H. der abgegebenen Stimmen für eine Fusion mit der Verbandsgemeinde

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In den durch Gebietsänderungen neu gebildeten oder umgebildeten <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />

gilt es auch eine sachgerechte Betreuung der Ortsgemeinden durch die<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>n zu gewährleisten. Dies ist ebenfalls ein Grund dafür, dass keine<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> entstehen soll, die über die Größenverhältnisse der aktuell größten<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>n wesentlich hinausgeht. Für eine unzureichende Betreuung<br />

der Ortsgemeinden in den bisher größten <strong>Verbandsgemeinde</strong>n im Land sind Anhaltspunkte<br />

nicht ersichtlich.<br />

XIII. Finanzielle Auswirkungen<br />

Die Auflösung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum und die Eingliederung ihrer<br />

Ortsgemeinden in die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-Oppenheim haben erhebliche<br />

Kosteneinsparungen zum Ziel.<br />

Größere <strong>Verbandsgemeinde</strong>n haben in der Regel eine höhere Leistungsfähigkeit,<br />

Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft als kleinere. Durch diese Gebietsänderung<br />

können nachhaltige Kostenvorteile aufgrund gesteigerter Größenordnungen erreicht<br />

werden.<br />

Für einen Übergangszeitraum werden sich infolge der Zusammenführung der Kommunalverwaltungen<br />

und kommunaler Einrichtungen der beiden kommunalen Gebietskörperschaften<br />

geringfügige zusätzliche Kosten ergeben, deren Größenordnung<br />

im Vorfeld der Maßnahme nicht genau bestimmt werden <strong>kann</strong>. Diese Kosten werden<br />

durch Synergieeffekte der Reform kurz- bis mittelfristig wieder ausgeglichen werden.<br />

XIV. Beschlüsse und Vereinbarung einer freiwilligen Gebietsänderung, gegenteiliger<br />

Bürgerentscheid in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum<br />

In einer amtlichen Befragung der Bürgerinnen und Bürger der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Guntersblum haben sich am 10. Februar 2011 bei einer Beteiligung von 64 v.H. insgesamt<br />

87 v.H. für den Erhalt der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum ausgesprochen.<br />

Bei der weiterhin gestellten Frage ergab sich „für den Fall, dass die Eigenständigkeit<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum nicht bewahrt werden <strong>kann</strong>“ eine Präferenz von<br />

74 v.H. der abgegebenen Stimmen für eine Fusion mit der <strong>Verbandsgemeinde</strong>

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