Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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XII. Bürgerschaftliche Mitwirkung und Betreuung der Ortsgemeinden<br />
Die bürgerschaftliche Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung muss nach<br />
den Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n in<br />
ausreichender und zumutbarer Art und Weise gewahrt bleiben. Den politisch-demokratischen<br />
Gesichtspunkt, der als Ausfluss des Demokratieprinzips das Streben nach<br />
einer wirksamen Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an den Angelegenheiten<br />
des Gemeinwesens fordert, gilt es zu berücksichtigen. Deshalb sollen Gebietsänderungen<br />
auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n zu<br />
keinen Kommunen führen, die über die Größenverhältnisse der derzeit größten verbandsfreien<br />
Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n wesentlich hinausgehen. Bei diesen<br />
größten verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n sind keine Anhaltspunkte<br />
ersichtlich, die den Schluss auf eine unzureichende und unzumutbare<br />
Möglichkeit einer wirksamen Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an den kommunalen<br />
Angelegenheiten zulassen.<br />
Die Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
durch Zusammenschlüsse zu weniger und größeren Einheiten werden zu einer Verringerung<br />
der Dichte der kommunalen Mandate und der Repräsentationsquote in den<br />
Räten der neu gebildeten oder umgebildeten Kommunen führen. Im Hinblick auf das<br />
Ziel, verbandsfreie Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n mit einer größeren Leistungsfähigkeit,<br />
Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft zu schaffen, die auch in<br />
Zukunft die Aufgaben qualitativ hochwertig und wirtschaftlich wahrnehmen können,<br />
was im gemeindlichen Interesse und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger liegt,<br />
ist dies vertretbar. Der Gemeinde-, Stadt- oder <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat ist die Vertretung<br />
der gesamten Einwohnerschaft der Kommune, nicht nur eines Teils davon. Die<br />
Ratsmitglieder sind vor allem dem Gemeinwohl verpflichtet. Ferner bestehen neben<br />
dem repräsentativen System der kommunalen Vertretungen verschiedene Formen<br />
der unmittelbaren Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und<br />
Einwohner in kommunalen Angelegenheiten, wie etwa der Einwohnerantrag<br />
(§ 17 GemO) und das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid (§ 17 a GemO).