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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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XII. Bürgerschaftliche Mitwirkung und Betreuung der Ortsgemeinden<br />

Die bürgerschaftliche Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung muss nach<br />

den Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n in<br />

ausreichender und zumutbarer Art und Weise gewahrt bleiben. Den politisch-demokratischen<br />

Gesichtspunkt, der als Ausfluss des Demokratieprinzips das Streben nach<br />

einer wirksamen Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an den Angelegenheiten<br />

des Gemeinwesens fordert, gilt es zu berücksichtigen. Deshalb sollen Gebietsänderungen<br />

auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n zu<br />

keinen Kommunen führen, die über die Größenverhältnisse der derzeit größten verbandsfreien<br />

Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n wesentlich hinausgehen. Bei diesen<br />

größten verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n sind keine Anhaltspunkte<br />

ersichtlich, die den Schluss auf eine unzureichende und unzumutbare<br />

Möglichkeit einer wirksamen Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an den kommunalen<br />

Angelegenheiten zulassen.<br />

Die Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />

durch Zusammenschlüsse zu weniger und größeren Einheiten werden zu einer Verringerung<br />

der Dichte der kommunalen Mandate und der Repräsentationsquote in den<br />

Räten der neu gebildeten oder umgebildeten Kommunen führen. Im Hinblick auf das<br />

Ziel, verbandsfreie Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n mit einer größeren Leistungsfähigkeit,<br />

Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft zu schaffen, die auch in<br />

Zukunft die Aufgaben qualitativ hochwertig und wirtschaftlich wahrnehmen können,<br />

was im gemeindlichen Interesse und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger liegt,<br />

ist dies vertretbar. Der Gemeinde-, Stadt- oder <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat ist die Vertretung<br />

der gesamten Einwohnerschaft der Kommune, nicht nur eines Teils davon. Die<br />

Ratsmitglieder sind vor allem dem Gemeinwohl verpflichtet. Ferner bestehen neben<br />

dem repräsentativen System der kommunalen Vertretungen verschiedene Formen<br />

der unmittelbaren Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und<br />

Einwohner in kommunalen Angelegenheiten, wie etwa der Einwohnerantrag<br />

(§ 17 GemO) und das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid (§ 17 a GemO).

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