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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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Im Hinblick auf eine zukunftsfähige Entwicklung im kommunalen Bereich gilt es einen<br />

möglichst weitgehenden Ausgleich von Disparitäten herbeizuführen. Zwischen den<br />

Kommunen im Land bestehen teilweise erhebliche Disparitäten bei der Flächengröße,<br />

der finanziellen Leistungsfähigkeit, dem demografischen Potenzial und anderen<br />

Merkmalen. Diese Allokation von Ressourcen hat zur Entstehung entwicklungsstarker<br />

und entwicklungsschwacher Kommunen beigetragen.<br />

Der horizontale und vertikale Finanzausgleich mindert zwar die mit einem gesamträumlich<br />

unausgewogenen Wachstum entstehenden Disparitäten. Eine am Ausgleich<br />

orientierte Struktur <strong>kann</strong> allerdings dazu beitragen, negative Effekte bereits im Voraus<br />

zu vermeiden und die mit dem Instrumentarium des Finanzausgleichs verbundenen<br />

potenziellen Ineffizienzen zu reduzieren.<br />

Das Ziel des Disparitätenausgleichs wird nicht durch eigenständige Kriterien beeinflusst.<br />

Vielmehr führt die zielgerichtete Kombination unterschiedlicher Ausprägungen<br />

von Kriterien automatisch zu deren Ausgleich. Somit stellt das Ziel des<br />

Disparitätenausgleichs keine eigene Zieldimension der Optimierung der kommunalen<br />

Gebietsstrukturen dar. Allerdings bildet dieses Nivellierungsziel ein wichtiges Instrument,<br />

um eine langfristig leistungsfähige kommunale Gebietsstruktur im gesamten<br />

Land zu schaffen.<br />

Auf der Grundlage der ermittelten und bewerteten einzelgemeindlichen Neugliederungsoptionen<br />

hat Junkernheinrich einen optimierten Gesamtlösungsvorschlag für alle<br />

verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n mit einem von ihm festgestellten<br />

Gebietsänderungsbedarf im Land durch ein iteratives Verfahren ausgearbeitet.<br />

Den Gesamtlösungsvorschlag gibt es in drei Varianten, die unterschiedlichen Bedingungen<br />

und Voraussetzungen folgen. Der Gesamtlösungsvorschlag weist den<br />

höchstmöglichen durchschnittlichen Punktwert aller von ihm erfassten Neugliederungsoptionen<br />

auf.<br />

Die erste Neugliederungsvariante lässt die im Zeitpunkt ihrer Erstellung bereits gesetzlich<br />

geregelten freiwilligen Gebietsänderungsmaßnahmen unberücksichtigt. Dabei<br />

handelt es sich um die freiwillige Gebietsänderung (Auflösung) der Verbandsge-

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