Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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ohne Punkt. Bei der Entfernung zwischen den Verwaltungssitzen zweier Neugliederungspartner<br />
ist ein Entfernungswert unter 10 Kilometern mit der Höchstpunktzahl<br />
bewertet. Die vergebene Punktzahl nimmt pro weitere fünf Entfernungskilometern um<br />
einen Punkt ab. Ohne Punkt bleibt eine Entfernung von mehr als 30 Kilometern. Für<br />
eine Neugliederungsoption mit mehr als zwei Fusionspartnern wird vom Mittelwert<br />
ausgegangen.<br />
Beim Kriterium der Ortsgröße wird auf die Indikatoren der Fläche und der Einwohnerzahl<br />
im Jahr 2009 abgestellt. Kleine administrative Einheiten fördern die bürgernahe<br />
Aufgabenwahrnehmung, große administrative Einheiten verbessern die Wirtschaftlichkeit<br />
der Aufgabenerledigung. Ziel ist, durch Neugliederungen auf der Ebene der<br />
verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n zu kommunalen Gebietskörperschaften<br />
mit Einwohnerzahlen und Flächen über den aktuellen landesweiten Durchschnittswerten<br />
zu kommen. Gleichzeitig dürfen die neu gebildeten oder umgebildeten<br />
kommunalen Einheiten nicht zu groß werden. Nur dann lassen sich das Kriterium der<br />
bürgernahen kommunalen Selbstverwaltung erfüllen und eine homogenere Kommunalstruktur<br />
erreichen.<br />
Im Hinblick auf den Indikator der Fläche ist die Neugliederungsoption, deren Gebietsgröße<br />
das arithmetische Mittel aller verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
im Land um weniger als zwei Standardabweichungen überschreitet, am<br />
höchsten bewertet. Ab diesem Schwellenwert reduziert sich die Punktzahl mit steigender<br />
Größe um einen Punkt je 0,5 Standardabweichungen. Der Indikator der Einwohnerzahl<br />
im Jahr 2009 ist entsprechend bewertet.<br />
Für die konkreten Gebietsänderungsmaßnahmen muss zwischen den teilweise konfliktären<br />
Zieldimensionen der kommunalen Leistungsfähigkeit (tendenziell große Gebietseinheiten)<br />
und der Bürgernähe (tendenziell kleine Gebietseinheiten) abgewogen<br />
und ein Ausgleich zwischen einzelgemeindlichen Verbesserungserfordernissen und<br />
einem gesamträumlich optimalen Gebietszuschnitt hergestellt werden.<br />
Bei der Bewertung der Neugliederungsoptionen gibt es keine gesonderte Gewichtung<br />
der Zieldimensionen der kommunalen Leistungsfähigkeit und der Bürgernähe sowie<br />
der Indikatoren.