Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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- 46 - schluss letztlich an einem Bürgerentscheid in der Verbandsgemeinde Guntersblum gescheitert ist. XI. Weitere Zusammenschlüsse von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KomVwRGrG sollen verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden mit benachbarten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden desselben Landkreises zusammengeschlossen werden. Die Wahrnehmung der eigenen und der übertragenen Aufgaben in einer verbandsfreien Gemeinde oder in einer Verbandsgemeinde hat zu gewachsenen Verwaltungsund Einrichtungsstrukturen sowie funktionalen Verflechtungen geführt. Deshalb lässt sich ein Zusammenschluss ganzer verbandsfreier Gemeinden oder Verbandsgemeinden mit dem geringstmöglichen organisatorischen und finanziellen Aufwand realisieren. Dies gilt insbesondere auch, wenn der kommunale Zusammenschluss ohne Änderung von Landkreisen vorgenommen wird. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 KomVwRGrG kann ein Zusammenschluss von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden ausnahmsweise mit einhergehender Änderung einer Landkreisgrenze erfolgen, vor allem wenn innerhalb desselben Landkreises ein Zusammenschluss zu einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde mit einer ausreichenden Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft nicht möglich ist. Wie § 2 Abs. 4 Satz 3 KomVwRGrG regelt, kommen ferner in Ausnahmefällen eine Eingliederung der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde in mehrere andere Verbandsgemeinden, ein Zusammenschluss der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden mehrerer anderer Verbandsgemeinden zu einer neuen Verbandsgemeinde sowie die Umgliederung einer Ortsgemeinde aus einer Verbandsgemeinde in eine andere Verbandsgemeinde in Betracht. Im Zusammenhang mit gemeindlichen Gebietsänderungen stehende größere Änderungen von Landkreisen sollen ohne deren Zustimmung nicht auf der Basis des § 2
- 47 - Abs. 4 Satz 2 und 3 KomVwRGrG umgesetzt werden. Für größere Gebietsänderungen von Landkreisen ist ein eigenständiges Leitbild mit Systemkriterien und Maßstäben erforderlich. Ein solches Leitbild soll auf der nächsten, nach den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 beginnenden Reformstufe entwickelt werden. § 2 Abs. 5 KomVwRGrG führt beispielhaft Kriterien für Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften auf. Nach § 2 Abs. 5 KomVwRGrG sind beim Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften vor allem die Erfordernisse der Raumordnung, landschaftliche und topografische Gegebenheiten, die öffentliche Verkehrsinfrastruktur, die Wirtschaftsstruktur und historische und religiöse Bindungen und Beziehungen zu berücksichtigen. Prof. Dr. Junkernheinrich hat Neugliederungsoptionen für die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, deren Einwohnerzahlen die gesetzlichen Schwellenwerte unterschreiten und deren Gebietsänderungsbedarf von ihm konstatiert worden ist, näher untersucht. Seine Ergebnisse dokumentiert der Untersuchungsbericht aus dem September 2012. Für die anstehenden Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden werden diese Untersuchungsergebnisse einbezogen. Junkernheinrich hat seine Untersuchungen in drei Schritte gegliedert: Zunächst ist von ihm eine fusionsorientierte Strukturanalyse für die fünf Raumordnungsregionen des Landes (Mittelrhein-Westerwald, Trier-Eifel, Rheinhessen-Nahe, Westpfalz und Rheinpfalz) durchgeführt worden. Im Weiteren hat er für die einzelnen verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einem von ihm festgestellten Gebietsänderungsbedarf grundsätzlich alle Neugliederungsoptionen (ausschließlich Zusammenschlüsse von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden als Ganzes) im kreisangehörigen Bereich, die zu kommunalen Gebietskörperschaften mit mehr als 12 000 EW führen werden, benannt und bewertet.
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Abs. 4 Satz 2 und 3 KomVwRGrG umgesetzt werden. Für größere Gebietsänderungen<br />
von Landkreisen ist ein eigenständiges Leitbild mit Systemkriterien und Maßstäben<br />
erforderlich. Ein solches Leitbild soll auf der nächsten, nach den allgemeinen<br />
Kommunalwahlen im Jahr 2014 beginnenden Reformstufe entwickelt werden.<br />
§ 2 Abs. 5 KomVwRGrG führt beispielhaft Kriterien für Zusammenschlüsse kommunaler<br />
Gebietskörperschaften auf. Nach § 2 Abs. 5 KomVwRGrG sind beim Zusammenschluss<br />
kommunaler Gebietskörperschaften vor allem die Erfordernisse der<br />
Raumordnung, landschaftliche und topografische Gegebenheiten, die öffentliche Verkehrsinfrastruktur,<br />
die Wirtschaftsstruktur und historische und religiöse Bindungen<br />
und Beziehungen zu berücksichtigen.<br />
Prof. Dr. Junkernheinrich hat Neugliederungsoptionen für die verbandsfreien Gemeinden<br />
und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n, deren Einwohnerzahlen die gesetzlichen Schwellenwerte<br />
unterschreiten und deren Gebietsänderungsbedarf von ihm konstatiert worden<br />
ist, näher untersucht. Seine Ergebnisse dokumentiert der Untersuchungsbericht<br />
aus dem September 2012. Für die anstehenden Gebietsänderungen von verbandsfreien<br />
Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n werden diese Untersuchungsergebnisse<br />
einbezogen.<br />
Junkernheinrich hat seine Untersuchungen in drei Schritte gegliedert:<br />
Zunächst ist von ihm eine fusionsorientierte Strukturanalyse für die fünf Raumordnungsregionen<br />
des Landes (Mittelrhein-Westerwald, Trier-Eifel, Rheinhessen-Nahe,<br />
Westpfalz und Rheinpfalz) durchgeführt worden.<br />
Im Weiteren hat er für die einzelnen verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
mit einem von ihm festgestellten Gebietsänderungsbedarf grundsätzlich alle<br />
Neugliederungsoptionen (ausschließlich Zusammenschlüsse von verbandsfreien<br />
Gemeinden oder <strong>Verbandsgemeinde</strong>n als Ganzes) im kreisangehörigen Bereich, die<br />
zu kommunalen Gebietskörperschaften mit mehr als 12 000 EW führen werden, benannt<br />
und bewertet.