Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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schluss letztlich an einem Bürgerentscheid in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum<br />
gescheitert ist.<br />
XI. Weitere Zusammenschlüsse von verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KomVwRGrG sollen verbandsfreie Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
mit benachbarten verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
desselben Landkreises zusammengeschlossen werden.<br />
Die Wahrnehmung der eigenen und der übertragenen Aufgaben in einer verbandsfreien<br />
Gemeinde oder in einer <strong>Verbandsgemeinde</strong> hat zu gewachsenen Verwaltungsund<br />
Einrichtungsstrukturen sowie funktionalen Verflechtungen geführt. Deshalb lässt<br />
sich ein Zusammenschluss ganzer verbandsfreier Gemeinden oder <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
mit dem geringstmöglichen organisatorischen und finanziellen Aufwand realisieren.<br />
Dies gilt insbesondere auch, wenn der kommunale Zusammenschluss ohne<br />
Änderung von Landkreisen vorgenommen wird.<br />
Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 KomVwRGrG <strong>kann</strong> ein Zusammenschluss von verbandsfreien<br />
Gemeinden oder <strong>Verbandsgemeinde</strong>n ausnahmsweise mit einhergehender<br />
Änderung einer Landkreisgrenze erfolgen, vor allem wenn innerhalb desselben<br />
Landkreises ein Zusammenschluss zu einer verbandsfreien Gemeinde oder <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
mit einer ausreichenden Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit<br />
und Verwaltungskraft nicht möglich ist.<br />
Wie § 2 Abs. 4 Satz 3 KomVwRGrG regelt, kommen ferner in Ausnahmefällen eine<br />
Eingliederung der Ortsgemeinden einer <strong>Verbandsgemeinde</strong> in mehrere andere <strong>Verbandsgemeinde</strong>n,<br />
ein Zusammenschluss der Ortsgemeinden einer <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
und der Ortsgemeinden mehrerer anderer <strong>Verbandsgemeinde</strong>n zu einer<br />
neuen <strong>Verbandsgemeinde</strong> sowie die Umgliederung einer Ortsgemeinde aus einer<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong> in eine andere <strong>Verbandsgemeinde</strong> in Betracht.<br />
Im Zusammenhang mit gemeindlichen Gebietsänderungen stehende größere Änderungen<br />
von Landkreisen sollen ohne deren Zustimmung nicht auf der Basis des § 2