Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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27.02.2014 Aufrufe

- 42 - die Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel, Altenglan, Bad Hönningen, Bad Kreuznach, Bad Münster am Stein-Ebernburg, Braubach, Bruchmühlbach-Miesau, Daaden, Deidesheim, Dudenhofen, Flammersfeld, Gebhardshain, Glan-Münchweiler, Guntersblum, Hahnstätten, Hauenstein, Heidesheim am Rhein, Heßheim, Hettenleidelheim, Hillesheim, Hochspeyer, Irrel, Kaiserslautern-Süd, Katzenelnbogen, Kelberg, Kell am See, Kröv-Bausendorf, Kyllburg, Loreley, Maikammer, Manderscheid, Meisenheim, Monsheim, Nassau, Neumagen-Dhron, Obere Kyll, Otterbach, Otterberg, Rhaunen, Rheinböllen, Rhens, St. Goar-Oberwesel, Speicher, Stromberg, Thaleischweiler-Fröschen, Thalfang am Erbeskopf, Traben- Trarbach, Treis-Karden, Wachenheim an der Weinstraße, Waldbreitbach, Waldmohr, Waldsee, Wallhalben, Westhofen und Wolfstein. X. Freiwillige Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden Am 30. Juni 2012 endete eine Freiwilligkeitsphase, in der verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden selbst auf Gebietsänderungen im Sinne der Zielsetzung der Kommunal- und Verwaltungsreform hinwirken konnten. Regelungen für freiwillige Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden enthält § 3 KomVwRGrG. Nach § 3 Abs. 1 und 2 KomVwRGrG bedarf es für eine freiwillige Gebietsänderung von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden der übereinstimmenden Beschlüsse der Räte dieser Kommunen. Darüber hinaus verlangt § 3 Abs. 1 und 2 KomVwRGrG in jeder beteiligten Verbandsgemeinde die zustimmenden Beschlüsse der Ortsgemeinderäte einer Mehrheit der Ortsgemeinden mit einer Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner der Verbandsgemeinde. § 3 Abs. 3 KomVwRGrG stellt klar, dass zu einer freiwilligen Gebietsänderung von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden mit gleichzeitiger Änderung einer Landkreisgrenze die betroffenen Landkreise anzuhören sind.

- 43 - Die Stellungnahmen der Landkreise zu der gemeindlichen Gebietsänderung müssen in den Abwägungs- und Entscheidungsprozess einfließen. Für freiwillige Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden hat das Land eine einmalige einwohnerbezogene Zuweisung, eine so genannte „Hochzeitsprämie“, gewährt oder in Aussicht gestellt. Näheres dazu regelt der durch Artikel 1 Nr. 9 des Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 277) eingefügte § 17 a LFAG. Empfängerin der Zuweisung ist die aufnehmende oder neu gebildete kommunale Gebietskörperschaft. Die Zuweisung richtet sich nach der Einwohnerzahl der kleineren an einer Gebietsänderung beteiligten verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde. Bei mehr als zwei an der Gebietsänderung beteiligten verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden gelten die Einwohnerzahlen der kleineren Partner. Ferner bestimmt sich die Höhe der Zuweisungsbeträge je Einwohnerin und Einwohner nach dem Jahr, in dem der letzte der notwendigen Beschlüsse der Räte der an der Gebietsänderung beteiligten verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden gefasst worden ist. Folgende Zuweisungsbeträge je Einwohnerin und Einwohner hat das Land für freiwillige Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden gewährt oder in Aussicht gestellt: für die ersten 5 000 EW 2010: 130 Euro, 2011: 100 Euro und 2012: 70 Euro; für jede(n) weitere(n) EW 2010: 100 Euro, 2011: 80 Euro und 2012: 50 Euro. Die Zuweisungen sind zur Finanzierung der im Zusammenhang mit den freiwilligen Gebietsänderungen einmalig oder vorübergehend anfallenden Aufwendungen, zum Abbau von Schulden und zur Finanzierung von Maßnahmen, die einer strukturellen

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die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Alsenz-Obermoschel, Altenglan, Bad Hönningen, Bad<br />

Kreuznach, Bad Münster am Stein-Ebernburg, Braubach, Bruchmühlbach-Miesau,<br />

Daaden, Deidesheim, Dudenhofen, Flammersfeld, Gebhardshain, Glan-Münchweiler,<br />

Guntersblum, Hahnstätten, Hauenstein, Heidesheim am Rhein, Heßheim,<br />

Hettenleidelheim, Hillesheim, Hochspeyer, Irrel, Kaiserslautern-Süd,<br />

Katzenelnbogen, Kelberg, Kell am See, Kröv-Bausendorf, Kyllburg, Loreley, Maikammer,<br />

Manderscheid, Meisenheim, Monsheim, Nassau, Neumagen-Dhron, Obere<br />

Kyll, Otterbach, Otterberg, Rhaunen, Rheinböllen, Rhens, St. Goar-Oberwesel, Speicher,<br />

Stromberg, Thaleischweiler-Fröschen, Thalfang am Erbeskopf, Traben-<br />

Trarbach, Treis-Karden, Wachenheim an der Weinstraße, Waldbreitbach, Waldmohr,<br />

Waldsee, Wallhalben, Westhofen und Wolfstein.<br />

X. Freiwillige Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />

Am 30. Juni 2012 endete eine Freiwilligkeitsphase, in der verbandsfreie Gemeinden<br />

und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n selbst auf Gebietsänderungen im Sinne der Zielsetzung der<br />

Kommunal- und Verwaltungsreform hinwirken konnten.<br />

Regelungen für freiwillige Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>n enthält § 3 KomVwRGrG.<br />

Nach § 3 Abs. 1 und 2 KomVwRGrG bedarf es für eine freiwillige Gebietsänderung<br />

von verbandsfreien Gemeinden oder <strong>Verbandsgemeinde</strong>n der übereinstimmenden<br />

Beschlüsse der Räte dieser Kommunen. Darüber hinaus verlangt § 3 Abs. 1 und 2<br />

KomVwRGrG in jeder beteiligten <strong>Verbandsgemeinde</strong> die zustimmenden Beschlüsse<br />

der Ortsgemeinderäte einer Mehrheit der Ortsgemeinden mit einer Mehrheit der Einwohnerinnen<br />

und Einwohner der <strong>Verbandsgemeinde</strong>.<br />

§ 3 Abs. 3 KomVwRGrG stellt klar, dass zu einer freiwilligen Gebietsänderung von<br />

verbandsfreien Gemeinden oder <strong>Verbandsgemeinde</strong>n mit gleichzeitiger Änderung einer<br />

Landkreisgrenze die betroffenen Landkreise anzuhören sind.

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