Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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Demgegenüber stellt § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes<br />
(LFAG) auf einen Anteil von 35 v. H. ab. Danach beträgt der zum Ausgleich besonderer<br />
Belastungen gewährte Leistungsansatz für nicht kasernierte Soldatinnen und Soldaten,<br />
Zivilangehörige und Familienangehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte<br />
bei Gemeinden 35 v. H. der nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres<br />
ermittelten Zahl dieser Personen.<br />
Die nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen<br />
der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sind nicht in gleicher Weise<br />
wie die im Melderegister mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Kommune verzeichneten<br />
Einwohnerinnen und Einwohner zu berücksichtigen. Davon auszugehen ist nämlich,<br />
dass diese Bevölkerungsgruppe die Leistungen der Kommunalverwaltungen und<br />
die kommunalen Einrichtungen vor Ort nicht im gleichen Umfang wie die Einwohnerinnen<br />
und Einwohner mit Hauptwohnsitz in der Kommune nutzt.<br />
Für die verbandsfreien Gemeinden haben die Zahlen der nicht kasernierten Soldatinnen<br />
und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte<br />
keine nennenswerten Auswirkungen.<br />
Von den <strong>Verbandsgemeinde</strong>n unter 12 000 EW sind 38 Gebietskörperschaften<br />
Wohnsitz nicht kasernierter Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen<br />
der Stationierungsstreitkräfte.<br />
Durch die Hinzurechnung eines Anteils von 50 v. H. der Zahl der nicht kasernierten<br />
Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der Stationierungsstreitkräfte<br />
überschreitet allein die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Baumholder die gesetzliche<br />
Mindesteinwohnerzahl von 12 000 EW (originäre Einwohnerzahl zum 30. Juni<br />
2009: 9 861 EW zuzüglich 2 507 EW [50 % von 5 013 nicht kasernierten Soldatinnen<br />
und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen] ergibt eine modifizierte<br />
Einwohnerzahl von 12 368 EW). Für die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Baumholder wird deshalb<br />
kein immanenter Gebietsänderungsbedarf konstatiert.