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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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Demgegenüber stellt § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes<br />

(LFAG) auf einen Anteil von 35 v. H. ab. Danach beträgt der zum Ausgleich besonderer<br />

Belastungen gewährte Leistungsansatz für nicht kasernierte Soldatinnen und Soldaten,<br />

Zivilangehörige und Familienangehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte<br />

bei Gemeinden 35 v. H. der nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres<br />

ermittelten Zahl dieser Personen.<br />

Die nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen<br />

der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sind nicht in gleicher Weise<br />

wie die im Melderegister mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Kommune verzeichneten<br />

Einwohnerinnen und Einwohner zu berücksichtigen. Davon auszugehen ist nämlich,<br />

dass diese Bevölkerungsgruppe die Leistungen der Kommunalverwaltungen und<br />

die kommunalen Einrichtungen vor Ort nicht im gleichen Umfang wie die Einwohnerinnen<br />

und Einwohner mit Hauptwohnsitz in der Kommune nutzt.<br />

Für die verbandsfreien Gemeinden haben die Zahlen der nicht kasernierten Soldatinnen<br />

und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte<br />

keine nennenswerten Auswirkungen.<br />

Von den <strong>Verbandsgemeinde</strong>n unter 12 000 EW sind 38 Gebietskörperschaften<br />

Wohnsitz nicht kasernierter Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen<br />

der Stationierungsstreitkräfte.<br />

Durch die Hinzurechnung eines Anteils von 50 v. H. der Zahl der nicht kasernierten<br />

Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der Stationierungsstreitkräfte<br />

überschreitet allein die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Baumholder die gesetzliche<br />

Mindesteinwohnerzahl von 12 000 EW (originäre Einwohnerzahl zum 30. Juni<br />

2009: 9 861 EW zuzüglich 2 507 EW [50 % von 5 013 nicht kasernierten Soldatinnen<br />

und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen] ergibt eine modifizierte<br />

Einwohnerzahl von 12 368 EW). Für die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Baumholder wird deshalb<br />

kein immanenter Gebietsänderungsbedarf konstatiert.

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