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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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3. Ausnahmen bei Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahlen<br />

Das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform lässt<br />

Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahlen ausnahmsweise zu.<br />

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KomVwRGrG sind Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahl<br />

von 12 000 EW in der Regel bei <strong>Verbandsgemeinde</strong>n mit mindestens 10<br />

000 EW, einer Fläche von mehr als 100 km 2 und mehr als 15 Ortsgemeinden unbeachtlich.<br />

§ 2 Abs. 3 Satz 2 KomVwRGrG sieht vor, dass Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahlen<br />

von 10 000 EW bei verbandsfreien Gemeinden und von 12 000 EW<br />

bei <strong>Verbandsgemeinde</strong>n aus besonderen Gründen unbeachtlich sein können, wenn<br />

die kommunalen Gebietskörperschaften die Gewähr dafür bieten, langfristig die eigenen<br />

und übertragenen Aufgaben in fachlich hoher Qualität, wirtschaftlich sowie bürger-,<br />

sach- und ortsnah wahrzunehmen. Das Landesgesetz nennt in § 2 Abs. 3 Satz<br />

3 KomVwRGrG beispielhaft besondere Ausnahmegründe. Dies sind landschaftliche<br />

und topografische Gegebenheiten, die geografische Lage einer kommunalen Gebietskörperschaft<br />

unmittelbar an der Grenze zu einem Nachbarstaat oder einem<br />

Nachbarland, die Wirtschafts- und Finanzkraft, die Erfordernisse der Raumordnung<br />

sowie die Zahl der nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen<br />

und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese<br />

nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen.<br />

Je mehr die Einwohnerzahl einer verbandsfreien Gemeinde oder <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

die einschlägige gesetzliche Mindesteinwohnerzahl unterschreitet, desto gewichtiger<br />

müssen die besonderen Ausnahmegründe, die für einen unveränderten Fortbestand<br />

der kommunalen Gebietskörperschaft sprechen, sein.<br />

Prof. Dr. Junkernheinrich hat untersucht, ob und gegebenenfalls welche Ausnahmegründe<br />

für einen unveränderten Fortbestand der verbandsfreien Gemeinden mit weniger<br />

als 10 000 EW und der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n mit weniger als 12 000 EW vorliegen.

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