Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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3. Ausnahmen bei Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahlen<br />
Das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform lässt<br />
Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahlen ausnahmsweise zu.<br />
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KomVwRGrG sind Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahl<br />
von 12 000 EW in der Regel bei <strong>Verbandsgemeinde</strong>n mit mindestens 10<br />
000 EW, einer Fläche von mehr als 100 km 2 und mehr als 15 Ortsgemeinden unbeachtlich.<br />
§ 2 Abs. 3 Satz 2 KomVwRGrG sieht vor, dass Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahlen<br />
von 10 000 EW bei verbandsfreien Gemeinden und von 12 000 EW<br />
bei <strong>Verbandsgemeinde</strong>n aus besonderen Gründen unbeachtlich sein können, wenn<br />
die kommunalen Gebietskörperschaften die Gewähr dafür bieten, langfristig die eigenen<br />
und übertragenen Aufgaben in fachlich hoher Qualität, wirtschaftlich sowie bürger-,<br />
sach- und ortsnah wahrzunehmen. Das Landesgesetz nennt in § 2 Abs. 3 Satz<br />
3 KomVwRGrG beispielhaft besondere Ausnahmegründe. Dies sind landschaftliche<br />
und topografische Gegebenheiten, die geografische Lage einer kommunalen Gebietskörperschaft<br />
unmittelbar an der Grenze zu einem Nachbarstaat oder einem<br />
Nachbarland, die Wirtschafts- und Finanzkraft, die Erfordernisse der Raumordnung<br />
sowie die Zahl der nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen<br />
und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese<br />
nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen.<br />
Je mehr die Einwohnerzahl einer verbandsfreien Gemeinde oder <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
die einschlägige gesetzliche Mindesteinwohnerzahl unterschreitet, desto gewichtiger<br />
müssen die besonderen Ausnahmegründe, die für einen unveränderten Fortbestand<br />
der kommunalen Gebietskörperschaft sprechen, sein.<br />
Prof. Dr. Junkernheinrich hat untersucht, ob und gegebenenfalls welche Ausnahmegründe<br />
für einen unveränderten Fortbestand der verbandsfreien Gemeinden mit weniger<br />
als 10 000 EW und der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n mit weniger als 12 000 EW vorliegen.