Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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In ihrem Bericht über eine begleitende Gesetzesfolgenabschätzung zu den Gesetzentwürfen<br />
der Landesregierung (Stand: 8. September 2009), auf denen das Erste<br />
und das Zweite Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform basieren,<br />
(Stand: 28. Januar 2010) haben das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und<br />
Evaluation Speyer (Professor Dr. Jan Ziekow) und die Technische Universität Kaiserslautern<br />
(Professor Dr. Martin Junkernheinrich) die Mindesteinwohnerzahlen von<br />
10 000 EW für verbandsfreie Gemeinden und von 12 000 EW für <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
wie folgt bewertet:<br />
Bei den verbandsfreien Gemeinden ist ein relativ deutlicher Ortsgrößeneffekt auf die<br />
Kosten der allgemeinen Verwaltung (Einzelplan 0) nachweisbar (im Jahr 2006 Zuschussbedarfe<br />
[Salden von Einnahmen und Ausgaben] im Einzelplan 0 [ohne große<br />
kreisangehörige Städte] bei verbandsfreien Gemeinden mit weniger als 10 000 EW<br />
von 132 Euro je EW, bei verbandsfreien Gemeinden von 10 000 bis 15 000 EW von<br />
123 Euro je EW, bei verbandsfreien Gemeinden von 15 001 bis 20 000 EW von 119<br />
Euro je EW und bei verbandsfreien Gemeinden mit mehr als 20 000 EW von 104 Euro<br />
je EW). Doch insbesondere in den größeren verbandsfreien Gemeinden wird der<br />
Effekt durch strukturelle Einflüsse auf die Ausgaben anderer Aufgabenbereiche, etwa<br />
durch den Einfluss der zentralörtlichen Bedeutung auf die Höhe der Kultur- und Verkehrsausgaben,<br />
überkompensiert. Die strukturellen Sonderlasten haben zur Folge,<br />
dass kleine und große verbandsfreie Gemeinden (auch unter Ausschluss der großen<br />
kreisangehörigen Städte) nur sehr eingeschränkt miteinander verglichen werden<br />
können, dies gilt speziell für verbandsfreie Gemeinden unter und über 12 000 EW.<br />
Kleine verbandsfreie Gemeinden mit vergleichsweise geringen strukturellen Sonderlasten<br />
sind angesichts der hohen fiskalischen Relevanz von Einzelplan 0 zu vermeiden.<br />
Eine Regelmindestgröße von 10 000 EW für verbandsfreie Gemeinden ist vor<br />
dem Hintergrund vertretbar. In den größeren verbandsfreien Gemeinden liegt hingegen<br />
eine andere Problemlage vor, da die Ausgabenintensität dort in deutlich stärkerem<br />
Maße durch strukturelle Sonderfaktoren, zum Beispiel die zentralörtliche Überschussbedeutung<br />
für den umliegenden Raum, geprägt wird.<br />
Die Untersuchung zur konkreten Höhe einer künftigen Mindestortsgröße für <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
ist mit Hilfe einer Varianzanalyse durchgeführt worden. Mit ihrer<br />
Hilfe lässt sich ermitteln, wie stark eine Variable (in diesem Fall: die Zuschussbedarfe