Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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2. Mindesteinwohnerzahlen von verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform<br />
(KomVwRGrG) geht davon aus, dass in der Regel verbandsfreie Gemeinden<br />
mit mindestens 10 000 EW und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n mit mindestens<br />
12 000 EW eine ausreichende Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft<br />
haben.<br />
Wie § 2 Abs. 2 Satz 2 KomVwRGrG regelt, ist die vom Statistischen Landesamt<br />
Rheinland-Pfalz zum 30. Juni 2009 festgestellte amtliche Zahl der Personen, die mit<br />
alleiniger Wohnung oder, sofern eine Person mehrere Wohnungen hat, mit ihrer<br />
Hauptwohnung in der verbandsfreien Gemeinde oder <strong>Verbandsgemeinde</strong> gemeldet<br />
sind, maßgebend.<br />
Mindesteinwohnerzahlen sind im Zusammenhang mit einer Optimierung der Gebietsund<br />
Verwaltungsstrukturen ein besonders objektives Kriterium zur Bestimmung der<br />
Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft kommunaler Gebietskörperschaften. Gebietsreformmaßnahmen<br />
in anderen Bundesländern haben ebenfalls an Mindesteinwohnerzahlen<br />
angeknüpft.<br />
Die verschiedenen Mindesteinwohnerzahlen für die verbandsfreien Gemeinden und<br />
die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n liegen in der unterschiedlichen Aufgabenstellung dieser<br />
kommunalen Gebietskörperschaften begründet. Die verbandsfreien Gemeinden<br />
nehmen grundsätzlich alle örtlichen Selbstverwaltungsaufgaben und Auftragsangelegenheiten<br />
wahr. Demgegenüber sind den <strong>Verbandsgemeinde</strong>n außer örtlichen Auftragsangelegenheiten<br />
und der Führung der Verwaltungsgeschäfte für die Ortsgemeinden<br />
lediglich einige Selbstverwaltungsaufgaben übertragen. In den <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
haben die Ortsgemeinden die prinzipielle Allzuständigkeit für die Angelegenheiten<br />
der örtlichen Gemeinschaft. Deshalb ist für die verbandsfreien Gemeinden<br />
eine niedrigere Mindesteinwohnerzahl als für die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n festgelegt<br />
worden.