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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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2. Mindesteinwohnerzahlen von verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />

§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform<br />

(KomVwRGrG) geht davon aus, dass in der Regel verbandsfreie Gemeinden<br />

mit mindestens 10 000 EW und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n mit mindestens<br />

12 000 EW eine ausreichende Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft<br />

haben.<br />

Wie § 2 Abs. 2 Satz 2 KomVwRGrG regelt, ist die vom Statistischen Landesamt<br />

Rheinland-Pfalz zum 30. Juni 2009 festgestellte amtliche Zahl der Personen, die mit<br />

alleiniger Wohnung oder, sofern eine Person mehrere Wohnungen hat, mit ihrer<br />

Hauptwohnung in der verbandsfreien Gemeinde oder <strong>Verbandsgemeinde</strong> gemeldet<br />

sind, maßgebend.<br />

Mindesteinwohnerzahlen sind im Zusammenhang mit einer Optimierung der Gebietsund<br />

Verwaltungsstrukturen ein besonders objektives Kriterium zur Bestimmung der<br />

Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft kommunaler Gebietskörperschaften. Gebietsreformmaßnahmen<br />

in anderen Bundesländern haben ebenfalls an Mindesteinwohnerzahlen<br />

angeknüpft.<br />

Die verschiedenen Mindesteinwohnerzahlen für die verbandsfreien Gemeinden und<br />

die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n liegen in der unterschiedlichen Aufgabenstellung dieser<br />

kommunalen Gebietskörperschaften begründet. Die verbandsfreien Gemeinden<br />

nehmen grundsätzlich alle örtlichen Selbstverwaltungsaufgaben und Auftragsangelegenheiten<br />

wahr. Demgegenüber sind den <strong>Verbandsgemeinde</strong>n außer örtlichen Auftragsangelegenheiten<br />

und der Führung der Verwaltungsgeschäfte für die Ortsgemeinden<br />

lediglich einige Selbstverwaltungsaufgaben übertragen. In den <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />

haben die Ortsgemeinden die prinzipielle Allzuständigkeit für die Angelegenheiten<br />

der örtlichen Gemeinschaft. Deshalb ist für die verbandsfreien Gemeinden<br />

eine niedrigere Mindesteinwohnerzahl als für die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n festgelegt<br />

worden.

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