Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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27.02.2014 Aufrufe

- 28 - gehen, da die Anzahl der institutionell begründeten Vetospieler, etwa die Organe, geringer ist. Gegenüber einem gebietsstrukturellen Lösungsansatz ist daher das Kooperationsinstrument systematisch unterlegen. IX. Grundsätze für eine Optimierung der Gebietsstrukturen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden 1. Verfassungsrechtlicher Rahmen Nach Artikel 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) sind die Gemeinden in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung. Artikel 49 Abs. 1 Satz 2 LV ermöglicht ihnen, jede öffentliche Aufgabe zu übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen werden. Demgegenüber sichert Artikel 49 Abs. 2 LV den Gemeindeverbänden im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleiche Stellung wie den Gemeinden. Bei der Festlegung des Aufgabenzuschnitts ist der Gesetzgeber mithin gehalten, den Gemeindeverbänden einen Wirkungskreis einzuräumen, in dem sie sich durch eigenverantwortliches Handeln entfalten, das heißt substanzielle Selbstverwaltung praktizieren können. Nach Artikel 49 Abs. 3 Satz 1 LV ist den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht ihrer Selbstverwaltung gewährleistet. Artikel 49 Abs. 3 Satz 2 LV sieht eine Beschränkung der Aufsicht des Staates darauf vor, dass die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände im Einklang mit den Gesetzen geführt wird. Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden durch Artikel 49 LV nur allgemein in ihrem Bestand geschützt. Deshalb verlangt Artikel 49 LV, ebenso wie Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes, dass im gesamten Landesgebiet Gemeinden und Gemeindeverbände als Verwaltungsträger mit eigenem Wirkungskreis bestehen müssen. Dieser Bestandsschutz bezieht sich nicht auf die Existenz der einzelnen Kommune, sondern nur auf die Institution der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes. Folglich sind die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Artikel 49 LV lediglich institutionell, nicht aber individuell geschützt.

- 29 - Auflösungen und Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden, Eingemeindungen sowie sonstige gemeindliche Gebietsänderungen beeinträchtigen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich nicht. Zur Selbstverwaltung gehört außer der institutionellen Rechtssubjektsgarantie, dass Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem individuellen Bestand allein aus Gründen des Gemeinwohls und nach vorheriger Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften geändert oder aufgelöst werden dürfen. § 10 der Gemeindeordnung (GemO), wonach Gebietsänderungen von Gemeinden aus Gründen des Gemeinwohls herbeigeführt werden können, ist nichts anderes als ein wiederholender Hinweis auf die in Artikel 49 LV verankerte Bindung an das Gemeinwohlprinzip. Gleiches gilt für die in § 65 Abs. 2 GemO geregelten Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden. Die Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform dürfen auch nur aus Gründen des Gemeinwohls umgesetzt werden, auch wenn die Rechtsvorschrift dies nicht ausdrücklich regelt. Bei Gebietsänderungen, die das gesamte Land betreffen, darf typisiert und mithin auch eine Orientierung an Werten im Sinne von Regelgrößen vorgenommen werden. Dies ermöglicht Abweichungen in Ausnahmefällen, verlangt aber zugleich, das Grundraster nicht ohne hinreichende Gründe zu verlassen. Für die landesweite Optimierung der Gebietsstrukturen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden ist ein Leitbild mit Systemkriterien und Maßstäben definiert worden. Dieses Leitbild enthält das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (Artikel 1 des am 6. Oktober 2010 in Kraft getretenen Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform).

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Auflösungen und Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden,<br />

Eingemeindungen sowie sonstige gemeindliche Gebietsänderungen beeinträchtigen<br />

den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts<br />

grundsätzlich nicht.<br />

Zur Selbstverwaltung gehört außer der institutionellen Rechtssubjektsgarantie, dass<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem individuellen Bestand allein aus Gründen<br />

des Gemeinwohls und nach vorheriger Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften<br />

geändert oder aufgelöst werden dürfen.<br />

§ 10 der Gemeindeordnung (GemO), wonach Gebietsänderungen von Gemeinden<br />

aus Gründen des Gemeinwohls herbeigeführt werden können, ist nichts anderes als<br />

ein wiederholender Hinweis auf die in Artikel 49 LV verankerte Bindung an das Gemeinwohlprinzip.<br />

Gleiches gilt für die in § 65 Abs. 2 GemO geregelten Gebietsänderungen<br />

von <strong>Verbandsgemeinde</strong>n. Die Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden<br />

und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n nach Maßgabe des Landesgesetzes über die<br />

Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform dürfen auch nur aus Gründen<br />

des Gemeinwohls umgesetzt werden, auch wenn die Rechtsvorschrift dies nicht ausdrücklich<br />

regelt.<br />

Bei Gebietsänderungen, die das gesamte Land betreffen, darf typisiert und mithin<br />

auch eine Orientierung an Werten im Sinne von Regelgrößen vorgenommen werden.<br />

Dies ermöglicht Abweichungen in Ausnahmefällen, verlangt aber zugleich, das<br />

Grundraster nicht ohne hinreichende Gründe zu verlassen.<br />

Für die landesweite Optimierung der Gebietsstrukturen von verbandsfreien Gemeinden<br />

und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n ist ein Leitbild mit Systemkriterien und Maßstäben definiert<br />

worden. Dieses Leitbild enthält das Landesgesetz über die Grundsätze der<br />

Kommunal- und Verwaltungsreform (Artikel 1 des am 6. Oktober 2010 in Kraft getretenen<br />

Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform).

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