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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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gehen, da die Anzahl der institutionell begründeten Vetospieler, etwa die Organe, geringer<br />

ist. Gegenüber einem gebietsstrukturellen Lösungsansatz ist daher das Kooperationsinstrument<br />

systematisch unterlegen.<br />

IX. Grundsätze für eine Optimierung der Gebietsstrukturen von verbandsfreien<br />

Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />

1. Verfassungsrechtlicher Rahmen<br />

Nach Artikel 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) sind die Gemeinden<br />

in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger<br />

der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung. Artikel 49 Abs. 1 Satz 2 LV ermöglicht<br />

ihnen, jede öffentliche Aufgabe zu übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche<br />

gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse<br />

ausschließlich zugewiesen werden. Demgegenüber sichert Artikel 49 Abs. 2<br />

LV den Gemeindeverbänden im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleiche<br />

Stellung wie den Gemeinden. Bei der Festlegung des Aufgabenzuschnitts ist der Gesetzgeber<br />

mithin gehalten, den Gemeindeverbänden einen Wirkungskreis einzuräumen,<br />

in dem sie sich durch eigenverantwortliches Handeln entfalten, das heißt substanzielle<br />

Selbstverwaltung praktizieren können. Nach Artikel 49 Abs. 3 Satz 1 LV ist<br />

den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht ihrer Selbstverwaltung gewährleistet.<br />

Artikel 49 Abs. 3 Satz 2 LV sieht eine Beschränkung der Aufsicht des<br />

Staates darauf vor, dass die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände im<br />

Einklang mit den Gesetzen geführt wird.<br />

Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden durch Artikel 49 LV nur allgemein in<br />

ihrem Bestand geschützt. Deshalb verlangt Artikel 49 LV, ebenso wie Artikel 28<br />

Abs. 2 des Grundgesetzes, dass im gesamten Landesgebiet Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

als Verwaltungsträger mit eigenem Wirkungskreis bestehen müssen.<br />

Dieser Bestandsschutz bezieht sich nicht auf die Existenz der einzelnen Kommune,<br />

sondern nur auf die Institution der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.<br />

Folglich sind die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Artikel 49 LV lediglich institutionell,<br />

nicht aber individuell geschützt.

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