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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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Zum 1. Januar 2000 wurden die Regierungsbezirke Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und<br />

Trier aufgelöst sowie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und die Strukturund<br />

Genehmigungsdirektionen als an funktionalen Aspekten orientierte Verwaltungseinheiten<br />

etabliert.<br />

V. Institutioneller Fortbestand des bisherigen Kommunalsystems<br />

Die bei der letzten großen Funktional- und Gebietsreform und in der Folgezeit geschaffenen<br />

Strukturen haben sich grundsätzlich bewährt.<br />

Deshalb soll an dem System aus Landkreisen und kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen<br />

Städten, verbandsfreien Gemeinden sowie <strong>Verbandsgemeinde</strong>n und<br />

Ortsgemeinden prinzipiell festgehalten werden.<br />

In den <strong>Verbandsgemeinde</strong>n liegen die Zuständigkeiten für die öffentlichen Aufgaben<br />

der örtlichen Gemeinschaft grundsätzlich bei den Ortsgemeinden. Sie stehen für<br />

schnelle und bürgernahe Entscheidungen. Zudem wurzelt in den Ortsgemeinden in<br />

besonders starkem Maße die ehrenamtliche Betätigung der Bürgerinnen und Bürger.<br />

Demgegenüber obliegen den <strong>Verbandsgemeinde</strong>n lediglich die Zuständigkeiten für<br />

einige Selbstverwaltungsaufgaben. Dies sind Selbstverwaltungsaufgaben, die sie anstelle<br />

der Ortsgemeinden wahrnehmen, etwa die Aufgaben des örtlichen Brandschutzes,<br />

die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (§ 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung<br />

- GemO -). Darüber hinaus haben die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n die Zuständigkeit<br />

für die Flächennutzungsplanung (§ 67 Abs. 2 GemO). Außerdem können<br />

die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung,<br />

soweit sie von überörtlicher Bedeutimg sind, als Selbstverwaltungsaufgaben<br />

wahrnehmen (§ 67 Abs. 3 GemO). Ebenso bestehen die Möglichkeiten,<br />

dass die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n weitere Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinden<br />

übernehmen oder ihnen einzelne Ortsgemeinden weitere Selbstverwaltungsaufgaben<br />

zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (§ 67 Abs. 4<br />

und 5 GemO). Eine wesentliche Aufgaben der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltungen ist<br />

die Führung der Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in<br />

deren Auftrag (§ 68 Abs. 1 GemO). Außerdem haben die <strong>Verbandsgemeinde</strong>ver-

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