Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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Im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz und im ehemaligen Regierungsbezirk<br />
Montabaur war dagegen für die Bildung von <strong>Verbandsgemeinde</strong>n eine Freiwilligkeitsphase<br />
bis mindestens zum 1. Januar 1970 vorgesehen. Der maßgebliche Grund für<br />
die Einräumung einer solchen Phase lag darin, dass den Verantwortlichen vor Ort<br />
Gelegenheit zur Erarbeitung und Diskussion der Zielplanung gegeben werden sollte.<br />
Die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n wurden in diesen Landesteilen im Anschluss an die Freiwilligkeitsphase<br />
auf der Grundlage vorher erstellter „Zielpläne“ durch gesetzliche Anordnung<br />
gebildet. Das Zwölfte Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im<br />
Lande Rheinland-Pfalz vom 1. März 1972 (GVBl. S. 109) und das Dreizehnte Landesgesetz<br />
über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 1.<br />
März 1972 (GVBl. S. 115) schafften im ehemaligen Regierungsbezirk Montabaur und<br />
im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz - im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz<br />
unter Auflösung der Einnehmereien und gemeinschaftlichen Bürgermeistereien pfälzischer<br />
Prägung sowie zahlreicher Verwaltungszweckverbände - insgesamt 67 neue<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>n.<br />
Schon mit dem kurz zuvor erlassenen Elften Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung<br />
im Lande Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 68) wurde ein<br />
Großteil der Aufgaben auf die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n übertragen worden.<br />
Mit der neuen Gemeindeordnung vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) gab es<br />
landesweit einheitliche Regelungen.<br />
Der vorläufige Abschluss der Einführung des <strong>Verbandsgemeinde</strong>systems wurde mit<br />
der Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der<br />
Ortsgemeinden auf die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n vom 2. September 1974 (GVBl. S. 380)<br />
erreicht. Bis dahin fand bereits, insbesondere auch aufgrund der zuvor bestehenden<br />
Möglichkeit zu freiwilligen Zusammenschlüssen, eine landesweite Konsolidierung des<br />
„Modells <strong>Verbandsgemeinde</strong>“ statt.<br />
Bei der letzten großen Funktional- und Gebietsreform wurde die Zahl der Gemeinden<br />
von 2 905 im Jahr 1968 um etwa 20 % auf 2 320 im Jahr 1978 reduziert. In der Folgezeit<br />
gab es nur noch vereinzelt Gebietsänderungen von Gemeinden.