Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...
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IV. Änderung der gemeindlichen Strukturen bei der ersten großen kommunalen<br />
Funktional- und Gebietsreform<br />
Seit der letzten großen kommunalen Funktional- und Gebietsreform in Rheinland-<br />
Pfalz sind rund vierzig Jahre vergangen.<br />
Die damalige Verwaltungs- und Gebietsreform dauerte mehr als acht Jahre lang. Mit<br />
insgesamt 18 Landesgesetzen wurden grundlegende strukturelle Veränderungen<br />
umgesetzt.<br />
Das Landesgesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und<br />
zur Vorbereitung der Neugliederung von Gemeinden vom 16. Juli 1968 (GVBl. S.<br />
132) führte die neue <strong>Verbandsgemeinde</strong>ordnung ein.<br />
Die <strong>Verbandsgemeinde</strong>ordnung trat zum 1. Oktober 1968 an die Stelle der Amtsordnung.<br />
Im Gegensatz zu den Ämtern haben die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n seither den Status<br />
einer (rechtlich eigenständigen) kommunalen Gebietskörperschaft. Ihnen sind<br />
daher auch kommunale Selbstverwaltungsaufgaben übertragen worden.<br />
Die <strong>Verbandsgemeinde</strong>ordnung regelte entsprechend den kommunalen Traditionen<br />
in den einzelnen Landesteilen verschiedene Verfahren zur Einführung der <strong>Verbandsgemeinde</strong>struktur.<br />
Die 132 Ämter der Regierungsbezirke Koblenz und Trier wurden<br />
mit dem Inkrafttreten der <strong>Verbandsgemeinde</strong>ordnung am 1. Oktober 1968 in <strong>Verbandsgemeinde</strong>n<br />
umgewandelt, wobei Abweichungen von der bisherigen territorialen<br />
Einteilung gesetzlich ermöglicht waren.<br />
Das Achte Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-<br />
Pfalz vom 28. Juli 1970 (GVBl. S. 289) enthielt die gesetzliche Festlegung der sogenannten<br />
„Zielplanung“ in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier. Diese gesetzlich<br />
vorgeschriebene Zielplanung beruhte auf raumordnerischen und kommunalpolitischen<br />
Gesichtspunkten unter Berücksichtigung bereits vorhandener gemeinschaftlicher<br />
Einrichtungen (Ämter und gemeinschaftliche Bürgermeistereien).