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Gesetzesbegründung kann hier eingesehen - Verbandsgemeinde ...

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Bis zum 30. Juni 2012 war eine Freiwilligkeitsphase angesetzt gewesen. In der für<br />

die Kommunen mit vielfältigen Vorteilen verbundenen Freiwilligkeitsphase haben<br />

verbandsfreie Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n selbst Gebietsänderungen auf<br />

den Weg bringen können.<br />

In den <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Nierstein-Oppenheim und Guntersblum wurden zwar bis<br />

zum 30. Juni 2012 die notwendigen Beschlüsse für eine freiwillige Gebietsänderung<br />

gefasst. Der freiwillige Zusammenschluss ist jedoch durch einen in der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Guntersblum durchgeführten Bürgerentscheid gescheitert.<br />

Daher wird nunmehr eine Gebietsänderung aus Gründen des Gemeinwohls durch<br />

Gesetz nach § 3 Abs. 5 KomVwRGrG erforderlich.<br />

B. Lösung<br />

Zur Schaffung von zukunftsfesten und leistungsfähigen Kommunalstrukturen wird die<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> Guntersblum zum 1. Juli 2014 aufgelöst und in die <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Nierstein-Oppenheim eingegliedert. Die Eingliederung wird durch Landesgesetz<br />

geregelt. Die Regelungen berücksichtigen die Bevölkerungs- und Altersentwicklung.<br />

Die Regelungen berücksichtigen die Bevölkerungs- und Altersentwicklung.<br />

C. Alternativen<br />

Im Hinblick auf die Zielsetzung der Optimierung der Gebiets- und Verwaltungsstrukturen<br />

auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und <strong>Verbandsgemeinde</strong>n auf der<br />

Grundlage der Regelungen des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal-<br />

und Verwaltungsreform gibt es keine Alternative.

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