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Anlage - Flächenverzeichnis zum HIAP-Antrag

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Auflagen für Teilnehmer am Hessischen Integrierten<br />

Agrarumweltprogramm<br />

Als Teilnehmer am Hessischen Integrierten Agrarumweltprogramm (<strong>HIAP</strong>) haben Sie sich<br />

vertraglich zur Einhaltung bestimmter Bedingungen verpflichtet. Die für die einzelnen<br />

Maßnahmen jeweils wichtigsten Bedingungen haben wir im Folgenden für Sie noch<br />

einmal aufgeführt. Nur bei Einhaltung aller dort aufgeführten Bedingungen erhalten Sie<br />

die von Ihnen beantragten Zahlungen im Rahmen des <strong>HIAP</strong> ohne Kürzungen.<br />

Maßnahmenübergreifende Voraussetzungen/Auflagen<br />

sanktions- und kürzungsrelevante Verpflichtungen:<br />

−−<br />

korrekte Flächenangaben<br />

−−<br />

Angabe aller Schläge im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN)<br />

−−<br />

gilt für die Dauer von 5 Jahren, ausgenommen besondere Lebensräume und Habitate<br />

−−<br />

jährliche Einreichung eines Auszahlungsantrages (bis <strong>zum</strong> 15. Mai des<br />

Verpflichtungsjahres) inkl. Angaben über alle Flächen und Tiere<br />

−−<br />

Teilnahme an der VOK (Vor Ort Kontrolle) ermöglichen<br />

−−<br />

die Viehbestände auf dem Betrieb so verteilen, dass sämtliche Weideflächen<br />

bewirtschaftet werden und es somit zu keiner Über- oder Unternutzung kommt<br />

−−<br />

den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt, außer in den<br />

Fällen des Besitzwechsels oder der Erstaufforstung, nicht verringern. Dies gilt<br />

nicht für die Förderverfahren „Bewirtschaftung von besonderen Lebensräumen<br />

und Habitaten“ und „Weinbau in Steillagen“<br />

−−<br />

den zuständigen Bewilligungsstellen innerhalb von zehn Werktagen, nach dem<br />

Zeitpunkt, ab dem Sie oder der Rechtsnachfolger hierzu in der Lage ist, schriftlich<br />

mitteilen, wenn Sie die sich aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen nicht<br />

erfüllen können<br />

sonstige Verpflichtungen:<br />

−−<br />

förderfähig sind Flächen innerhalb Hessens<br />

−−<br />

Einhaltung der Cross Compliance Verpflichtungen (die Broschüre erhalten Sie<br />

jährlich mit dem Gemeinsamen <strong>Antrag</strong>)<br />

−−<br />

Flächen im RV sind jährlich durch den FNN nachzuweisen<br />

Verpflichtungen <strong>zum</strong> Ökologischer Landbau<br />

−−<br />

die ökologische Wirtschaftsweise auf Ihrem gesamten Betrieb gemäß den<br />

Vorschriften der VO (EG) Nr. 834 / 2007 anzuwenden<br />

−−<br />

Vorlage der Ökokontrollbescheinigung spätestens in der 2. KW nach dem entspr.<br />

Verpflichtungsjahr


−−<br />

Mindesttierbesatz von 0,3 RGV/ha auf beantragtem Dauergrünland<br />

−−<br />

die Viehbestände auf dem Betrieb so verteilen, dass sämtliche Weideflächen<br />

bewirtschaftet werden und es somit zu keiner Über- oder Unternutzung kommt<br />

Zwischenfrüchte und Untersaaten<br />

−−<br />

auf 5% des Ackerlandes, mind. 1 ha, nach der Ernte der Hauptfrüchte<br />

Zwischenfrüchte anzubauen bzw. Untersaaten beibehalten, so dass:<br />

1. ab dem 01. Oktober ein bodenbedeckender Bestand vorliegt; der (evtl.<br />

abfrierende) Pflanzenbestand darf frühestens ab dem 02. Januar des auf die<br />

Aussaat der Zwischenfrucht bzw. der Untersaat folgenden Kalenderjahres<br />

eingearbeitet werden oder<br />

2. ab dem 01. Oktober ein bodenbedeckender Bestand vorliegt, der (evtl.<br />

abfrierende) Pflanzenbestand darf frühestens ab dem 16. Februar des auf die<br />

Aussaat der Zwischenfrucht bzw. der Untersaat folgenden Kalenderjahres<br />

eingearbeitet werden oder<br />

3. ab dem 01. Oktober bis <strong>zum</strong> 15. Februar ein bodenbedeckender Bestand<br />

vorliegt; hierzu ist die Einsaat von winterharten Zwischenfrüchten erforderlich.<br />

Der Pflanzenbestand darf frühestens ab dem 16. Februar des auf die Aussaat<br />

der Zwischenfrucht bzw. der Untersaat folgenden Kalenderjahres umgebrochen<br />

werden.<br />

−−<br />

in dem auf die Aussaat folgenden Kalenderjahr einen Fruchtwechsel vornehmen<br />

−−<br />

den Anbau der Zwischenfrüchte nur durch gezielte Ansaat (Blanksaat oder<br />

Untersaat) durchzuführen (die Selbstbegrünung ist nicht förderfähig). Zulässig sind<br />

nur die in der <strong>Anlage</strong> 6 a) der <strong>HIAP</strong>-Richtlinie aufgeführten Kulturarten in Reinsaat<br />

oder Mischungen. Leguminosen dürfen dabei nur in Mischungen mit einem Anteil<br />

von maximal 20 Gewichtsprozenten ausgebracht werden. Als Nachweis sind die<br />

Einkaufsbelege, aus denen das Mischungsverhältnis sowie die Saatgutmenge<br />

hervorgehen, aufzubewahren.<br />

−−<br />

die Nutzung des Aufwuchses, sonstige Bearbeitungsmaßnahmen sowie die<br />

Anwendung von Herbiziden sind während der o.g. genannten Zeitspannen nicht<br />

erlaubt.<br />

−−<br />

eine Stickstoffdüngung der Flächen zur Zwischenfrucht ist nicht erlaubt.<br />

Untersaaten dürfen nicht zusätzlich mit Stickstoff gedüngt werden.<br />

−−<br />

als Bezugsfläche gilt die in Hessen gelegene Ackerfläche des Betriebes <strong>zum</strong><br />

Zeitpunkt der Beantragung der Teilnahme am Förderprogramm, d. h. vor Eintritt<br />

in die Verpflichtung. Hieraus ergibt sich eine Mindestverpflichtungsfläche in<br />

Hektar, auf der jedes Jahr die Erfüllung der Verpflichtung nach diesen Richtlinien<br />

nachzuweisen ist. Dabei kann eine Fläche nur einmal pro Jahr in die Förderung<br />

einbezogen werden.<br />

−−<br />

beträgt die festgestellte Fläche weniger als 1 Hektar, wird der <strong>Antrag</strong> abgelehnt.<br />

−−<br />

ökologisch wirtschaftende Betriebe müssen neben den maßnahmenspezifischen<br />

Auflagen zusätzlich die Sanktionsbestimmungen gemäß dem Förderverfahren<br />

„Ökologischer Landbau“ beachten.<br />

Blühflächen oder Schonstreifen<br />

− − Zulässig auf maximal 25% der in Hessen gelegenen Ackerfläche des Betriebes<br />

(<strong>zum</strong> Zeitpunkt der <strong>Antrag</strong>stellung), und im Falle der Blühflächen auf maximal 2<br />

Hektar je Schlag


Blühflächen:<br />

−−<br />

nur komplette Schläge, die im FNN mit NC 591 und „A“ in der Codeliste B zu<br />

kennzeichnen sind<br />

−−<br />

standortangepasste Pflanzenmischungen anbauen<br />

−−<br />

außer Bestellmaßnahmen keine weitere Bearbeitung vornehmen<br />

−−<br />

die Blühflächen, jeweils für die Dauer des Verpflichtungszeitraums, auf derselben<br />

Fläche beibehalten<br />

−−<br />

keine Dünge- oder Pflanzenschutzmittel anwenden<br />

−−<br />

Pflegemaßnahmen – ausschließlich nach Genehmigung oder auf Verlangen durch<br />

die Bewilligungsstelle - durchzuführen, sofern das Maßnahmenziel gefährdet ist.<br />

Dies kann <strong>zum</strong> Beispiel beim Aufkommen unerwünschter Arten ein Schröpfschnitt<br />

oder eine gezielte Nachsaat sein.<br />

Schonstreifen:<br />

Mit gleicher Frucht wie auf dem Gesamtschlag <strong>zum</strong> Schutz von Ackerwildkräutern<br />

−−<br />

am Schlagrand (<strong>zum</strong> Zeitpunkt der <strong>Antrag</strong>stellung) einen Schonstreifen mit einer<br />

Breite von mindestens 10 m anzulegen (die förderfähige Breite des Schonstreifens<br />

beträgt 10 m) sowie einen Mindestabstand von 3 m von der Böschungsoberkante<br />

von Oberflächengewässern einzuhalten<br />

−−<br />

keine Bearbeitung außer Bestellmaßnahmen durchzuführen<br />

−−<br />

die Schonstreifen jeweils für die Dauer des Verpflichtungszeitraums auf denselben<br />

Flächen und auf einem Schlag beizubehalten (eine Aufteilung eines Schonstreifens<br />

auf verschiedene Schläge ist nicht möglich),<br />

−−<br />

auf den Schonstreifen keine Dünge- oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden und<br />

−−<br />

die Schonstreifen jährlich mit derselben Fruchtart wie auf dem Gesamtschlag zu bestellen<br />

Mit besonderer Einsaat <strong>zum</strong> Erosions- und Gewässerschutz<br />

−−<br />

zur gezielten Einsaat eines 10 m – 30 m breiten Streifens<br />

• yam Rand von ständig oder periodisch wasserführenden Oberflächengewässern<br />

(Seen, Bäche, Flüsse)<br />

• yin Geländemulden<br />

• yim Mittel- und Unterhangbereich von potenziell erosionsgefährdeten Schlägen<br />

−−<br />

keine Bodenbearbeitung außer im Rahmen der Bestellung durchzuführen<br />

−−<br />

die Schonstreifen jeweils für die Dauer des Verpflichtungszeitraums auf derselben<br />

Flächen und auf einem Schlag beizubehalten (eine Aufteilung eines Schonstreifens<br />

auf verschiedene Schläge ist nicht möglich)<br />

−−<br />

auf diesen Schonstreifen keine Dünge- oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden.<br />

−−<br />

Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums keinen Umbruch vor dem 15. Februar<br />

vorzunehmen<br />

−−<br />

eine erosionsmindernde Bodenbedeckung zu gewährleisten und hierfür<br />

erforderlichenfalls geeignete Pflegemaßnahmen durchzuführen<br />

−−<br />

den Aufwuchs nicht zu nutzen<br />

Standortangepasste Grünlandextensivierung<br />

−−<br />

Führen einer Schlagkartei<br />

−−<br />

keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel anwenden<br />

−−<br />

weder eine Beregnung noch Meliorationsmaßnahmen durchführen<br />

−−<br />

mindestens einmal jährlich eine landwirtschaftliche Nutzung vornehmen<br />

(Mulchen gilt nicht als Nutzung im Sinne der Richtlinie) und artenreiche<br />

Pflanzengesellschaften zu fördern<br />

−−<br />

die Viehbestände auf dem Betrieb so verteilen, dass sämtliche Weideflächen<br />

bewirtschaftet werden und es somit zu keiner Über- oder Unternutzung kommt


Im Falle der Mahdverpflichtung auf den geförderten Flächen:<br />

−−<br />

keine chemisch-synthetischen Düngemittel sowie keine organische Düngung<br />

anzuwenden (Ausnahmen für Kalkung und organische Düngung sind vorab im<br />

Einzelfall bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen)<br />

−−<br />

auf den geförderten Flächen mindestens einmal jährlich eine Mahd mit<br />

Abtransport des Mähguts durchzuführen (die zusätzliche Beweidung oder<br />

Mahdnutzungen sind grundsätzlich erlaubt)<br />

Im Falle der Weideverpflichtung auf den geförderten Flächen:<br />

−−<br />

jährlich eine Beweidung entsprechend den vertraglichen vereinbarten<br />

Bedingungen vorzunehmen<br />

−−<br />

keine zusätzlichen Düngemittel einzusetzen (Ausnahmen für Kalkung und organische<br />

Düngung sind vorab im Einzelfall bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen)<br />

−−<br />

im Falle der Aufrechterhaltung der Grünlandbewirtschaftung in naturschutzfachlich<br />

besonders geschützten Grünlandgebieten, die vollständig innerhalb der Gebietskulisse<br />

Natura 2000 liegen, (Grünlandextensivierung in Natura 2000 NSG) keine zusätzlichen<br />

Düngemittel anzuwenden (Ausnahmen für Kalkung und organische Düngung sind<br />

vorab im Einzelfall bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen<br />

Naturschutzrechtliche Sonderleistungen (NSL)<br />

−−<br />

die spezifisch vereinbarten Auflagen müssen eingehalten werden<br />

Mulch- oder Direktsaatverfahren<br />

−−<br />

jährlich auf mindestens 5% des <strong>zum</strong> Zeitpunkt der <strong>Antrag</strong>sstellung in<br />

Hessen gelegenen Ackerlandes des Betriebes Hauptfrüchte ohne wendende<br />

Bodenbearbeitung anzubauen,<br />

−−<br />

so dass Pflanzenreste der Vor- oder Zwischenfrüchte oder Untersaaten auf der<br />

Bodenoberfläche verbleiben (entweder zur Sommerung oder zur Winterung)<br />

−−<br />

das Mulch- oder Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahren zur Sommerung<br />

nur durchzuführen, wenn nach der Ernte der Vorfrucht (oder als Untersaat)<br />

eine Zwischenfrucht (winterhart oder abfrierend) ausgebracht wird. Die<br />

Selbstbegrünung ist nicht zulässig. Die Einsaat der Zwischenfrucht vor der<br />

Sommerung sollte unmittelbar nach Ernte der Hauptfrucht erfolgen. Eine<br />

Bearbeitung der Zwischenfrucht darf erst im Frühjahr vor der Aussaat der<br />

Sommerung erfolgen. Bei beantragten Schläge auf denen Zwischenfrüchte und<br />

in der Folge Sommerung durchgeführt werden, dürfen die Geometrie und die<br />

Schlagnummern nicht geändert werden.<br />

−−<br />

bei Direktsaat den Boden nicht durch Grubbern oder ähnliche das Bodengefüge<br />

verändernde, nicht bodenwendende Arbeitsgänge vorzubereiten. Eine<br />

entsprechende nicht bodenwendende Bearbeitung ist jedoch bei Mulch- und<br />

Mulchpflanzverfahren zulässig, soweit Pflanzenreste der Vor- und Zwischenfrüchte<br />

vornehmlich auf der Bodenoberfläche verbleiben.<br />

Wird das Mulch- oder Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahren zur Winterung<br />

angewendet, bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Vorfrucht. Die Ansaat<br />

einer Hauptfrucht, nicht jedoch die einer Zwischenfrucht, in einen bestehenden<br />

Bestand (Vor-Ernte-Saat) ist im Rahmen dieses Förderverfahrens zulässig. Es sind<br />

nur Schläge beihilfefähig, auf denen im jeweiligen Verpflichtungsjahr eine neue<br />

Ansaat oder Anpflanzung (mehrjähriger Kulturen) vorgenommen wird.<br />

Ökologisch wirtschaftende Betriebe müssen neben den maßnahmenspezifischen<br />

Auflagen zusätzlich die Sanktionsbestimmungen gemäß dem Förderverfahren<br />

(Ökologischer Landbau) beachten.

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