Anlage - Flächenverzeichnis zum HIAP-Antrag
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Auflagen für Teilnehmer am Hessischen Integrierten<br />
Agrarumweltprogramm<br />
Als Teilnehmer am Hessischen Integrierten Agrarumweltprogramm (<strong>HIAP</strong>) haben Sie sich<br />
vertraglich zur Einhaltung bestimmter Bedingungen verpflichtet. Die für die einzelnen<br />
Maßnahmen jeweils wichtigsten Bedingungen haben wir im Folgenden für Sie noch<br />
einmal aufgeführt. Nur bei Einhaltung aller dort aufgeführten Bedingungen erhalten Sie<br />
die von Ihnen beantragten Zahlungen im Rahmen des <strong>HIAP</strong> ohne Kürzungen.<br />
Maßnahmenübergreifende Voraussetzungen/Auflagen<br />
sanktions- und kürzungsrelevante Verpflichtungen:<br />
−−<br />
korrekte Flächenangaben<br />
−−<br />
Angabe aller Schläge im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN)<br />
−−<br />
gilt für die Dauer von 5 Jahren, ausgenommen besondere Lebensräume und Habitate<br />
−−<br />
jährliche Einreichung eines Auszahlungsantrages (bis <strong>zum</strong> 15. Mai des<br />
Verpflichtungsjahres) inkl. Angaben über alle Flächen und Tiere<br />
−−<br />
Teilnahme an der VOK (Vor Ort Kontrolle) ermöglichen<br />
−−<br />
die Viehbestände auf dem Betrieb so verteilen, dass sämtliche Weideflächen<br />
bewirtschaftet werden und es somit zu keiner Über- oder Unternutzung kommt<br />
−−<br />
den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt, außer in den<br />
Fällen des Besitzwechsels oder der Erstaufforstung, nicht verringern. Dies gilt<br />
nicht für die Förderverfahren „Bewirtschaftung von besonderen Lebensräumen<br />
und Habitaten“ und „Weinbau in Steillagen“<br />
−−<br />
den zuständigen Bewilligungsstellen innerhalb von zehn Werktagen, nach dem<br />
Zeitpunkt, ab dem Sie oder der Rechtsnachfolger hierzu in der Lage ist, schriftlich<br />
mitteilen, wenn Sie die sich aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen nicht<br />
erfüllen können<br />
sonstige Verpflichtungen:<br />
−−<br />
förderfähig sind Flächen innerhalb Hessens<br />
−−<br />
Einhaltung der Cross Compliance Verpflichtungen (die Broschüre erhalten Sie<br />
jährlich mit dem Gemeinsamen <strong>Antrag</strong>)<br />
−−<br />
Flächen im RV sind jährlich durch den FNN nachzuweisen<br />
Verpflichtungen <strong>zum</strong> Ökologischer Landbau<br />
−−<br />
die ökologische Wirtschaftsweise auf Ihrem gesamten Betrieb gemäß den<br />
Vorschriften der VO (EG) Nr. 834 / 2007 anzuwenden<br />
−−<br />
Vorlage der Ökokontrollbescheinigung spätestens in der 2. KW nach dem entspr.<br />
Verpflichtungsjahr
−−<br />
Mindesttierbesatz von 0,3 RGV/ha auf beantragtem Dauergrünland<br />
−−<br />
die Viehbestände auf dem Betrieb so verteilen, dass sämtliche Weideflächen<br />
bewirtschaftet werden und es somit zu keiner Über- oder Unternutzung kommt<br />
Zwischenfrüchte und Untersaaten<br />
−−<br />
auf 5% des Ackerlandes, mind. 1 ha, nach der Ernte der Hauptfrüchte<br />
Zwischenfrüchte anzubauen bzw. Untersaaten beibehalten, so dass:<br />
1. ab dem 01. Oktober ein bodenbedeckender Bestand vorliegt; der (evtl.<br />
abfrierende) Pflanzenbestand darf frühestens ab dem 02. Januar des auf die<br />
Aussaat der Zwischenfrucht bzw. der Untersaat folgenden Kalenderjahres<br />
eingearbeitet werden oder<br />
2. ab dem 01. Oktober ein bodenbedeckender Bestand vorliegt, der (evtl.<br />
abfrierende) Pflanzenbestand darf frühestens ab dem 16. Februar des auf die<br />
Aussaat der Zwischenfrucht bzw. der Untersaat folgenden Kalenderjahres<br />
eingearbeitet werden oder<br />
3. ab dem 01. Oktober bis <strong>zum</strong> 15. Februar ein bodenbedeckender Bestand<br />
vorliegt; hierzu ist die Einsaat von winterharten Zwischenfrüchten erforderlich.<br />
Der Pflanzenbestand darf frühestens ab dem 16. Februar des auf die Aussaat<br />
der Zwischenfrucht bzw. der Untersaat folgenden Kalenderjahres umgebrochen<br />
werden.<br />
−−<br />
in dem auf die Aussaat folgenden Kalenderjahr einen Fruchtwechsel vornehmen<br />
−−<br />
den Anbau der Zwischenfrüchte nur durch gezielte Ansaat (Blanksaat oder<br />
Untersaat) durchzuführen (die Selbstbegrünung ist nicht förderfähig). Zulässig sind<br />
nur die in der <strong>Anlage</strong> 6 a) der <strong>HIAP</strong>-Richtlinie aufgeführten Kulturarten in Reinsaat<br />
oder Mischungen. Leguminosen dürfen dabei nur in Mischungen mit einem Anteil<br />
von maximal 20 Gewichtsprozenten ausgebracht werden. Als Nachweis sind die<br />
Einkaufsbelege, aus denen das Mischungsverhältnis sowie die Saatgutmenge<br />
hervorgehen, aufzubewahren.<br />
−−<br />
die Nutzung des Aufwuchses, sonstige Bearbeitungsmaßnahmen sowie die<br />
Anwendung von Herbiziden sind während der o.g. genannten Zeitspannen nicht<br />
erlaubt.<br />
−−<br />
eine Stickstoffdüngung der Flächen zur Zwischenfrucht ist nicht erlaubt.<br />
Untersaaten dürfen nicht zusätzlich mit Stickstoff gedüngt werden.<br />
−−<br />
als Bezugsfläche gilt die in Hessen gelegene Ackerfläche des Betriebes <strong>zum</strong><br />
Zeitpunkt der Beantragung der Teilnahme am Förderprogramm, d. h. vor Eintritt<br />
in die Verpflichtung. Hieraus ergibt sich eine Mindestverpflichtungsfläche in<br />
Hektar, auf der jedes Jahr die Erfüllung der Verpflichtung nach diesen Richtlinien<br />
nachzuweisen ist. Dabei kann eine Fläche nur einmal pro Jahr in die Förderung<br />
einbezogen werden.<br />
−−<br />
beträgt die festgestellte Fläche weniger als 1 Hektar, wird der <strong>Antrag</strong> abgelehnt.<br />
−−<br />
ökologisch wirtschaftende Betriebe müssen neben den maßnahmenspezifischen<br />
Auflagen zusätzlich die Sanktionsbestimmungen gemäß dem Förderverfahren<br />
„Ökologischer Landbau“ beachten.<br />
Blühflächen oder Schonstreifen<br />
− − Zulässig auf maximal 25% der in Hessen gelegenen Ackerfläche des Betriebes<br />
(<strong>zum</strong> Zeitpunkt der <strong>Antrag</strong>stellung), und im Falle der Blühflächen auf maximal 2<br />
Hektar je Schlag
Blühflächen:<br />
−−<br />
nur komplette Schläge, die im FNN mit NC 591 und „A“ in der Codeliste B zu<br />
kennzeichnen sind<br />
−−<br />
standortangepasste Pflanzenmischungen anbauen<br />
−−<br />
außer Bestellmaßnahmen keine weitere Bearbeitung vornehmen<br />
−−<br />
die Blühflächen, jeweils für die Dauer des Verpflichtungszeitraums, auf derselben<br />
Fläche beibehalten<br />
−−<br />
keine Dünge- oder Pflanzenschutzmittel anwenden<br />
−−<br />
Pflegemaßnahmen – ausschließlich nach Genehmigung oder auf Verlangen durch<br />
die Bewilligungsstelle - durchzuführen, sofern das Maßnahmenziel gefährdet ist.<br />
Dies kann <strong>zum</strong> Beispiel beim Aufkommen unerwünschter Arten ein Schröpfschnitt<br />
oder eine gezielte Nachsaat sein.<br />
Schonstreifen:<br />
Mit gleicher Frucht wie auf dem Gesamtschlag <strong>zum</strong> Schutz von Ackerwildkräutern<br />
−−<br />
am Schlagrand (<strong>zum</strong> Zeitpunkt der <strong>Antrag</strong>stellung) einen Schonstreifen mit einer<br />
Breite von mindestens 10 m anzulegen (die förderfähige Breite des Schonstreifens<br />
beträgt 10 m) sowie einen Mindestabstand von 3 m von der Böschungsoberkante<br />
von Oberflächengewässern einzuhalten<br />
−−<br />
keine Bearbeitung außer Bestellmaßnahmen durchzuführen<br />
−−<br />
die Schonstreifen jeweils für die Dauer des Verpflichtungszeitraums auf denselben<br />
Flächen und auf einem Schlag beizubehalten (eine Aufteilung eines Schonstreifens<br />
auf verschiedene Schläge ist nicht möglich),<br />
−−<br />
auf den Schonstreifen keine Dünge- oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden und<br />
−−<br />
die Schonstreifen jährlich mit derselben Fruchtart wie auf dem Gesamtschlag zu bestellen<br />
Mit besonderer Einsaat <strong>zum</strong> Erosions- und Gewässerschutz<br />
−−<br />
zur gezielten Einsaat eines 10 m – 30 m breiten Streifens<br />
• yam Rand von ständig oder periodisch wasserführenden Oberflächengewässern<br />
(Seen, Bäche, Flüsse)<br />
• yin Geländemulden<br />
• yim Mittel- und Unterhangbereich von potenziell erosionsgefährdeten Schlägen<br />
−−<br />
keine Bodenbearbeitung außer im Rahmen der Bestellung durchzuführen<br />
−−<br />
die Schonstreifen jeweils für die Dauer des Verpflichtungszeitraums auf derselben<br />
Flächen und auf einem Schlag beizubehalten (eine Aufteilung eines Schonstreifens<br />
auf verschiedene Schläge ist nicht möglich)<br />
−−<br />
auf diesen Schonstreifen keine Dünge- oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden.<br />
−−<br />
Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums keinen Umbruch vor dem 15. Februar<br />
vorzunehmen<br />
−−<br />
eine erosionsmindernde Bodenbedeckung zu gewährleisten und hierfür<br />
erforderlichenfalls geeignete Pflegemaßnahmen durchzuführen<br />
−−<br />
den Aufwuchs nicht zu nutzen<br />
Standortangepasste Grünlandextensivierung<br />
−−<br />
Führen einer Schlagkartei<br />
−−<br />
keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel anwenden<br />
−−<br />
weder eine Beregnung noch Meliorationsmaßnahmen durchführen<br />
−−<br />
mindestens einmal jährlich eine landwirtschaftliche Nutzung vornehmen<br />
(Mulchen gilt nicht als Nutzung im Sinne der Richtlinie) und artenreiche<br />
Pflanzengesellschaften zu fördern<br />
−−<br />
die Viehbestände auf dem Betrieb so verteilen, dass sämtliche Weideflächen<br />
bewirtschaftet werden und es somit zu keiner Über- oder Unternutzung kommt
Im Falle der Mahdverpflichtung auf den geförderten Flächen:<br />
−−<br />
keine chemisch-synthetischen Düngemittel sowie keine organische Düngung<br />
anzuwenden (Ausnahmen für Kalkung und organische Düngung sind vorab im<br />
Einzelfall bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen)<br />
−−<br />
auf den geförderten Flächen mindestens einmal jährlich eine Mahd mit<br />
Abtransport des Mähguts durchzuführen (die zusätzliche Beweidung oder<br />
Mahdnutzungen sind grundsätzlich erlaubt)<br />
Im Falle der Weideverpflichtung auf den geförderten Flächen:<br />
−−<br />
jährlich eine Beweidung entsprechend den vertraglichen vereinbarten<br />
Bedingungen vorzunehmen<br />
−−<br />
keine zusätzlichen Düngemittel einzusetzen (Ausnahmen für Kalkung und organische<br />
Düngung sind vorab im Einzelfall bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen)<br />
−−<br />
im Falle der Aufrechterhaltung der Grünlandbewirtschaftung in naturschutzfachlich<br />
besonders geschützten Grünlandgebieten, die vollständig innerhalb der Gebietskulisse<br />
Natura 2000 liegen, (Grünlandextensivierung in Natura 2000 NSG) keine zusätzlichen<br />
Düngemittel anzuwenden (Ausnahmen für Kalkung und organische Düngung sind<br />
vorab im Einzelfall bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen<br />
Naturschutzrechtliche Sonderleistungen (NSL)<br />
−−<br />
die spezifisch vereinbarten Auflagen müssen eingehalten werden<br />
Mulch- oder Direktsaatverfahren<br />
−−<br />
jährlich auf mindestens 5% des <strong>zum</strong> Zeitpunkt der <strong>Antrag</strong>sstellung in<br />
Hessen gelegenen Ackerlandes des Betriebes Hauptfrüchte ohne wendende<br />
Bodenbearbeitung anzubauen,<br />
−−<br />
so dass Pflanzenreste der Vor- oder Zwischenfrüchte oder Untersaaten auf der<br />
Bodenoberfläche verbleiben (entweder zur Sommerung oder zur Winterung)<br />
−−<br />
das Mulch- oder Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahren zur Sommerung<br />
nur durchzuführen, wenn nach der Ernte der Vorfrucht (oder als Untersaat)<br />
eine Zwischenfrucht (winterhart oder abfrierend) ausgebracht wird. Die<br />
Selbstbegrünung ist nicht zulässig. Die Einsaat der Zwischenfrucht vor der<br />
Sommerung sollte unmittelbar nach Ernte der Hauptfrucht erfolgen. Eine<br />
Bearbeitung der Zwischenfrucht darf erst im Frühjahr vor der Aussaat der<br />
Sommerung erfolgen. Bei beantragten Schläge auf denen Zwischenfrüchte und<br />
in der Folge Sommerung durchgeführt werden, dürfen die Geometrie und die<br />
Schlagnummern nicht geändert werden.<br />
−−<br />
bei Direktsaat den Boden nicht durch Grubbern oder ähnliche das Bodengefüge<br />
verändernde, nicht bodenwendende Arbeitsgänge vorzubereiten. Eine<br />
entsprechende nicht bodenwendende Bearbeitung ist jedoch bei Mulch- und<br />
Mulchpflanzverfahren zulässig, soweit Pflanzenreste der Vor- und Zwischenfrüchte<br />
vornehmlich auf der Bodenoberfläche verbleiben.<br />
Wird das Mulch- oder Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahren zur Winterung<br />
angewendet, bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Vorfrucht. Die Ansaat<br />
einer Hauptfrucht, nicht jedoch die einer Zwischenfrucht, in einen bestehenden<br />
Bestand (Vor-Ernte-Saat) ist im Rahmen dieses Förderverfahrens zulässig. Es sind<br />
nur Schläge beihilfefähig, auf denen im jeweiligen Verpflichtungsjahr eine neue<br />
Ansaat oder Anpflanzung (mehrjähriger Kulturen) vorgenommen wird.<br />
Ökologisch wirtschaftende Betriebe müssen neben den maßnahmenspezifischen<br />
Auflagen zusätzlich die Sanktionsbestimmungen gemäß dem Förderverfahren<br />
(Ökologischer Landbau) beachten.