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Richtlinien Vermietung Freizeitanlage Rockenhübel - Gemeinde ...

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1. Gegenstand der <strong>Vermietung</strong><br />

<strong>Richtlinien</strong><br />

für die <strong>Vermietung</strong> der <strong>Freizeitanlage</strong><br />

"<strong>Rockenhübel</strong>" im OT. Wemmetsweiler<br />

ist das Gebäude der <strong>Freizeitanlage</strong> mit dem dazugehörigen Inventar sowie die<br />

Außenanlagen.<br />

Außerdem besteht die Möglichkeit nur das Außengelände (einschl. Toilettenbenutzung) zu<br />

mieten.<br />

2. Nutzungsberechtigte<br />

2.1 Vorrangig nutzungsberechtigt sind:<br />

a) die <strong>Gemeinde</strong> für kulturelle und interne Veranstaltungen sowie offizielle Anlässe,<br />

das Kinder- und Jugendbüro der <strong>Gemeinde</strong> Merchweiler für Ferienfreizeiten, Kurse und<br />

ähnliche Veranstaltungen,<br />

b) ortsansässige Vereine, Verbände und die Ortsverbände der Parteien für interne Zwecke<br />

(z. Bsp. Familienabend, Weihnachtsfeier, Meisterschaftsfeier usw.),<br />

c) die Jugendgruppen der ortsansässigen Vereine für interne Veranstaltungen,<br />

d) die örtlichen Schulen und Kindergärten für interne Veranstaltungen (z. B.<br />

Abschlussfeiern).<br />

2.2 Des Weiteren sind nutzungsberechtigt:<br />

a) auswärtige Schulen und Kindergärten für interne Veranstaltungen,<br />

b) Jugendgruppen auswärtiger Vereine für interne Veranstaltungen,<br />

c) auswärtige Vereine und Verbände für interne Zwecke.<br />

2.3 Bei Anträgen von Gruppen, die nicht von Ziffer 2.1 und 2.2 erfasst werden, entscheidet<br />

der Bürgermeister.<br />

Die Nutzung durch Berechtigte nach 2.2 und 2.3 ist nur möglich, wenn bis spätestens<br />

sechs Wochen vor dem beabsichtigten Termin keine verbindliche Anmeldung eines<br />

Nutzungsberechtigten nach 2.1 vorliegt. Jugendgruppen sowie Schulen und Kindergärten<br />

ist dabei Vorrang einzuräumen.<br />

Auch wenn die Anmietung durch nutzungsberechtigte Institutionen erfolgt, sind private<br />

Feiern wie z. Bsp. Geburtstagsfeiern, Jubiläen usw. nicht zulässig.<br />

Bei Zuwiderhandlungen wird die Kaution einbehalten und die zukünftige Nutzung auf<br />

Dauer oder auf Zeit versagt.<br />

Nicht nutzungsberechtigt sind<br />

- Privatpersonen für private oder öffentliche Veranstaltungen,<br />

- die Ortsgruppen der ortsansässigen Parteien für öffentliche Veranstaltungen.<br />

3. Genehmigung<br />

Die Benutzung der <strong>Freizeitanlage</strong> ist beim Hallen- und Freizeitbetrieb schriftlich zu<br />

beantragen. Anzugeben sind die Mietdauer und die Art der Nutzung sowie ein<br />

Verantwortlicher des Antragstellers.


Der Antragsteller erhält eine schriftliche Mitteilung über die Genehmigung und die Höhe<br />

der Kosten und wird auf die Hausordnung, die im Gebäude ausgehängt ist, aufmerksam<br />

gemacht.<br />

Der Nutzer hat alle für die Durchführung seiner Veranstaltung erforderlichen<br />

Genehmigungen selbst einzuholen und alle notwendigen Anmeldungen selbst<br />

vorzunehmen.<br />

4. Mietdauer<br />

Das Mietverhältnis beginnt am Tag der Anmietung vormittags um 10.00 Uhr und endet an<br />

dem auf die <strong>Vermietung</strong> folgenden Tag ebenfalls um 10.00 Uhr.<br />

Für Veranstaltungen der <strong>Gemeinde</strong> Merchweiler, insbesondere des Jugendbüros, wird im<br />

Einzelfall die Mietdauer festgelegt.<br />

5. Mietpreise<br />

(1) Die Miete für den 1. Tag wird wie folgt festgesetzt:<br />

a) vereinsinterne Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine: 72,00 € für die<br />

Gesamtanlage, 22,00 € für die Außenanlage,<br />

b) interne Veranstaltungen von ortsansässigen Jugendgruppen: 44,00 € für die<br />

Gesamtanlage, 16,50 € für die Außenanlage,<br />

c) Veranstaltungen der örtlichen Schulen und Kindergärten: 33,00 € für die Gesamtanlage,<br />

13,00 € für die Außenanlage,<br />

d) Veranstaltungen auswärtiger Schulen und Kindergärten: 50,00 € für die Gesamtanlage,<br />

18,00 € für die Außenanlage,<br />

e) Veranstaltungen der auswärtigen Jugendgruppen: 67,00 € für die Gesamtanlage, 22,00<br />

€ für die Außenanlage,<br />

f) Veranstaltungen der auswärtigen Vereine und Verbände: 112,00 € für die<br />

Gesamtanlage, 33,00 € für die Außenanlage,<br />

g) Veranstaltungen sonstiger Gruppen:168,00 € für die Gesamtanlage, 44,00 € für die<br />

Außenanlage.<br />

(2) Für jeden weiteren Tag wird die Hälfte des jeweiligen Mietpreises erhoben.<br />

Zu den Mietpreisen wird die gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet.<br />

(3) Für Veranstaltungen der <strong>Gemeinde</strong> Merchweiler (z. B. Jugendfreizeit) wird ein<br />

pauschaler Mietpreis erhoben. Er beträgt für die Dauer von sieben Tagen 100,00 Euro,<br />

für jeden weiteren Tag werden 15 Euro erhoben.<br />

Ein einzelner Veranstaltungstag wird mit 25 Euro berechnet.<br />

(4) Die Absage einer Reservierung ist schriftlich bis zu 6 Wochen vor der Veranstaltung<br />

vorzulegen und gebührenfrei. Bei Absage bis vier Wochen vorher wird eine Gebühr in<br />

Höhe von 20 %, danach eine Gebühr in Höhe von 50 % der ursprünglichen Miete fällig.<br />

(5) Der Mietpreis ist spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung fällig. Der<br />

Nutzungsberechtigte erhält darüber eine Rechnung.


(6) Wird die Anlage kurzfristig angemietet, d.h. weniger als sechs Wochen vor dem<br />

Veranstaltungstermin – jedoch mindestens 8 Werktage vorher- , ist der Mietpreis sofort zu<br />

überweisen.<br />

6. Kaution<br />

(1) Als Absicherung für evtl. Beschädigungen an den baulichen Anlagen, den<br />

Einrichtungen, Zubehörgegenständen und Geräten ist spätestens sechs<br />

Wochen vor der Veranstaltung eine Kaution zu überweisen. Die Kaution beträgt<br />

für alle Nutzungsberechtigten nach 2.1 b-d, 2.2 a-c und 2.3 100,00 Euro.<br />

(2) Im Übrigen wird auf Absatz 9 verwiesen.<br />

(3) Wird die Anlage kurzfristig angemietet, d.h. weniger als sechs Wochen vor<br />

dem Veranstaltungstermin, ist die Kaution sofort zu überweisen.<br />

7. Reinigung<br />

Das Gebäude mit sämtlichem Inventar und die Außenanlagen sind sauber zu übergeben.<br />

Bei Beanstandungen werden die Reinigungskosten von der Kaution einbehalten; ggf.<br />

übersteigende Beträge werden in Rechnung gestellt.<br />

Die Entsorgung des anfallenden Abfalls obliegt dem Mieter. Der Mieter hat ohne<br />

Zustimmung des Vermieters keine selbst mitgebrachten Gegenstände zu hinterlassen.<br />

8. Verfahren<br />

Nur bei fristgerechtem Eingang des Rechnungsbetrages über die Miete und die Kaution<br />

händigt der von der <strong>Gemeinde</strong> Merchweiler – Hallen- und Freizeitbetrieb - Beauftragte die<br />

Schlüssel der <strong>Freizeitanlage</strong> an die Nutzungsberechtigten aus. Es erfolgt eine<br />

gemeinsame Zählung des „Groß-Inventars“ (Möbel, elektrische Geräte u. ähnl.). Die<br />

Richtigkeit der Angaben wird durch den Nutzungsberechtigten und des Beauftragten<br />

bestätigt. Der Mieter hat Verluste und Beschädigungen des Inventars (z. B. Gläser,<br />

Besteck, Geschirr) nach der Veranstaltung dem Beauftragten zu melden.<br />

Nach Ende der Nutzung wird das „Groß-Inventar“ gezählt und evtl. Schäden<br />

aufgenommen, die durch die Unterschriften der Nutzungsberechtigten und des<br />

Beauftragten bestätigt werden. Die Kosten für fehlende oder beschädigte Gegenstände<br />

werden von der Kaution einbehalten. Die Auszahlung (Überweisung) der Kaution erfolgt<br />

nur nach Vorlage des unterschriebenen Inventarbelegs.<br />

Hinweise: Zum Inventar gehören kein Telefon und „Erste-Hilfe-Koffer“.<br />

Die Hausordnung (siehe Aushang) ist einzuhalten.<br />

9. Haftung<br />

Der Hallen- und Freizeitbetrieb der <strong>Gemeinde</strong> Merchweiler übernimmt keinerlei Haftung für<br />

Personen- oder Sachschäden der Benutzer. Dies gilt auch für Schäden infolge höherer<br />

Gewalt. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf die eingebrachte Garderobe,<br />

Wertsachen, Geräte oder sonstige mitgeführte Gegenstände und abgestellter Fahrräder<br />

oder Kraftfahrzeuge.<br />

Der Haftungsausschluss erstreckt sich auf alle von der <strong>Gemeinde</strong> zu vertretenden<br />

Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

vorliegt.


Für während der <strong>Vermietung</strong> verursachte Schäden an den baulichen Anlagen, den<br />

Einrichtungen, Zubehörgegenständen und Geräten werden die Nutzungsberechtigten<br />

haftbar gemacht. Soweit die Benutzungsgenehmigung nicht für einen eingetragenen<br />

Verein erteilt ist, übernimmt diejenige volljährige Person die Haftung im vorstehenden<br />

Sinne, die in der Benutzungsgenehmigung genannt ist.<br />

Die Benutzer und Besucher haften für alle Schäden, die der <strong>Gemeinde</strong> – Hallen- und<br />

Freizeitbetrieb – oder einer dritten Person aus der Benutzung der <strong>Freizeitanlage</strong> entstehen.<br />

Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurück zu führen sind<br />

und trotz ordnungsgemäßem Gebrauch der Geräte und Einrichtungen eintreten.<br />

Die Haftung des Schädigers gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> bleibt unberührt.<br />

10. Inkrafttreten der <strong>Richtlinien</strong><br />

Die <strong>Richtlinien</strong> treten mit Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 29.04.2010 zum<br />

nächstfolgenden Quartalsanfang in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten die <strong>Richtlinien</strong> vom 17.02.2004 außer Kraft.<br />

Merchweiler, den 30. April 2010<br />

Der Werkleiter<br />

Walter Dietz

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