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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie können bei<br />

Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.<br />

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer<br />

entgegen<br />

§ 8<br />

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt<br />

oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,<br />

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder E<strong>in</strong>friedigungen<br />

errichtet,<br />

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie ke<strong>in</strong>er Genehmigung<br />

nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige E<strong>in</strong>griffe im S<strong>in</strong>ne des § 7 des<br />

Landschaftspflegegesetzes vornimmt,<br />

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,<br />

5.§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln<br />

anbr<strong>in</strong>gt, ausgenommen die zur<br />

Kennzeichnung des Naturschutzgebietes<br />

sowie H<strong>in</strong>weis- <strong>und</strong> Warntafeln aufgr<strong>und</strong><br />

anderer Rechtsvorschriften,<br />

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert oder Stoffe anbr<strong>in</strong>gt oder e<strong>in</strong>leitet oder andere<br />

Maßnahmen vornimmt, die geeignet s<strong>in</strong>d die physikalische, chemische oder biologische<br />

Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,<br />

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer<br />

Zusammensetzung e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt,<br />

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt,<br />

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 die Lebens- <strong>und</strong> Zufluchtstätten der Tiere <strong>und</strong> die Standorte der<br />

Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, <strong>in</strong>sbesondere durch chemische Stoffe <strong>und</strong><br />

mechanische Maßnahmen,<br />

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des<br />

Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt,<br />

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig<br />

anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,<br />

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen <strong>und</strong><br />

landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,<br />

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 den See <strong>und</strong> die Eider mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,<br />

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 im See <strong>und</strong> <strong>in</strong> der Eider badet oder mit Tauchgeräten taucht,<br />

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht<br />

oder H<strong>und</strong>e nicht angele<strong>in</strong>t mitführt,<br />

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen betritt oder mit dem<br />

Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befährt,<br />

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 im Naturschutzgebiet mit sonstigen Fahrzeugen fährt oder außerhalb<br />

von dafür bestimmten Wegen reitet.<br />

Ordnungswidrig handelt <strong>in</strong> den Fällen des Satzes 1 auch, wer fahrlässig me<strong>in</strong>t, nicht im<br />

Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung <strong>in</strong> Kraft.<br />

§ 9

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