Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel
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Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie können bei<br />
Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.<br />
Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer<br />
entgegen<br />
§ 8<br />
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt<br />
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,<br />
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder E<strong>in</strong>friedigungen<br />
errichtet,<br />
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie ke<strong>in</strong>er Genehmigung<br />
nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige E<strong>in</strong>griffe im S<strong>in</strong>ne des § 7 des<br />
Landschaftspflegegesetzes vornimmt,<br />
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,<br />
5.§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln<br />
anbr<strong>in</strong>gt, ausgenommen die zur<br />
Kennzeichnung des Naturschutzgebietes<br />
sowie H<strong>in</strong>weis- <strong>und</strong> Warntafeln aufgr<strong>und</strong><br />
anderer Rechtsvorschriften,<br />
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert oder Stoffe anbr<strong>in</strong>gt oder e<strong>in</strong>leitet oder andere<br />
Maßnahmen vornimmt, die geeignet s<strong>in</strong>d die physikalische, chemische oder biologische<br />
Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,<br />
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer<br />
Zusammensetzung e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt,<br />
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt,<br />
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 die Lebens- <strong>und</strong> Zufluchtstätten der Tiere <strong>und</strong> die Standorte der<br />
Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, <strong>in</strong>sbesondere durch chemische Stoffe <strong>und</strong><br />
mechanische Maßnahmen,<br />
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des<br />
Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt,<br />
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig<br />
anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,<br />
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen <strong>und</strong><br />
landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,<br />
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 den See <strong>und</strong> die Eider mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,<br />
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 im See <strong>und</strong> <strong>in</strong> der Eider badet oder mit Tauchgeräten taucht,<br />
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht<br />
oder H<strong>und</strong>e nicht angele<strong>in</strong>t mitführt,<br />
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen betritt oder mit dem<br />
Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befährt,<br />
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 im Naturschutzgebiet mit sonstigen Fahrzeugen fährt oder außerhalb<br />
von dafür bestimmten Wegen reitet.<br />
Ordnungswidrig handelt <strong>in</strong> den Fällen des Satzes 1 auch, wer fahrlässig me<strong>in</strong>t, nicht im<br />
Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung <strong>in</strong> Kraft.<br />
§ 9