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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1.e<strong>in</strong>em Verbot des § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt oder<br />

2.ohne Erlaubnis e<strong>in</strong>e Handlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 16 vornimmt.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung <strong>in</strong> Kraft.<br />

<strong>Kiel</strong>, den 8. Juli 1994<br />

gez. Dr. Kell<strong>in</strong>g

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