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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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§ 3<br />

Schutzzweck<br />

Das Landschaftsschutzgebiet wird von e<strong>in</strong>er durch eiszeitliche Prozesse entstandenen<br />

Tallandschaft zwischen dem Fuhlensee <strong>und</strong> der Stekendammsau im Bereich "Prieser Strand",<br />

dem letzten noch im Abbruch bef<strong>in</strong>dlichen Steilufer zwischen Schilksee <strong>und</strong> Falckenste<strong>in</strong>, der<br />

Strandwall- <strong>und</strong> Dünenlandschaft im Bereich, Falckenste<strong>in</strong>, dem Höftland von Friedrichsort, der<br />

kulturhistorisch gewachsenen Knicklandschaft <strong>und</strong> e<strong>in</strong>zelnen Landschaftselementen wie<br />

Feldgehölzen, Kle<strong>in</strong>gewässern, feuchten Senken, Bruchwaldresten <strong>und</strong> Riedbeständen<br />

geprägt.<br />

Dieser Zustand des Gebietes ist aufgr<strong>und</strong> der noch weitgehend <strong>in</strong>takten Leistungsfähigkeit des<br />

Naturhaushaltes sowie aufgr<strong>und</strong> der Vielfalt, Eigenart <strong>und</strong> Schönheit des Landschaftsbildes zu<br />

erhalten, zu pflegen <strong>und</strong>, soweit erforderlich, zu entwickeln.<br />

§ 4<br />

Verbote<br />

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet s<strong>in</strong>d alle Handlungen verboten, die den Charakter des<br />

Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, <strong>in</strong>sbesondere wenn sie<br />

den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuß bee<strong>in</strong>trächtigen oder das Landschaftsbild<br />

nachteilig verändern.<br />

(2) Insbesondere ist es vorbehaltlich der §§ 5 <strong>und</strong> 6 dieser Verordnung verboten,<br />

1. baugenehmigungspflichtige Anlagen zu errichten, zu erweitern oder wesentlich zu ändern,<br />

ausgenommen s<strong>in</strong>d gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 1 <strong>und</strong> 2 BauGB privilegierte Vorhaben <strong>und</strong><br />

Vorhaben, die nach § 35 Abs. 4 BauGB städtebaulich zulässig s<strong>in</strong>d;<br />

2. Hochspannungsleitungen, Straßen oder mit B<strong>in</strong>demitteln befestigte Wege oder andere<br />

Verkehrsflächen oder E<strong>in</strong>richtungen zur Haltung sonst wildlebender Tierarten zu errichten,<br />

zu erweitern oder wesentlich umzugestalten;<br />

3. Parkplätze, Stellplätze, Sport-, Bade- oder Zelt- <strong>und</strong> Camp<strong>in</strong>gplätze zu errichten, zu<br />

erweitern oder wesentlich umzugestalten. Ausgenommen ist der <strong>in</strong> der Abgrenzungskarte<br />

gesondert dargestellte Jugendgruppenzeltplatz Falckenste<strong>in</strong>. Dies gilt nicht für e<strong>in</strong>e<br />

Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung;<br />

4. Gewässer e<strong>in</strong>schließlich des Uferbereiches auszubauen, zu beseitigen oder zu ändern oder<br />

die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Gr<strong>und</strong>wasserabsenkungen oder<br />

Entwässerungen wesentlich zu verändern;<br />

5. Bodenbestandteile e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen oder abzubauen oder andere Abgrabungen,<br />

Aufschüttungen oder Auf- <strong>und</strong> Abspülungen <strong>in</strong> dem <strong>in</strong> § 13 Abs. 1 des<br />

Landschaftspflegegesetzes genannten Umfang vorzunehmen;<br />

6. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;<br />

7. Strandwälle, Dünen, Knicks, Erdwälle, Kle<strong>in</strong>gewässer, sonstige Feuchtgebiete oder die<br />

Ufervegetation stehender oder fließender Gewässer zu beseitigen oder auf andere Weise zu<br />

beschädigen oder die natürliche Eigendynamik der Steilküste zu beh<strong>in</strong>dern oder zu<br />

bee<strong>in</strong>trächtigen; ausgenommen s<strong>in</strong>d Maßnahmen der ordnungsgemäßen Unterhaltung der<br />

der Vorflut dienenden Gewässer <strong>und</strong> der Gräben;<br />

8. Wald- oder Feldgehölze umzuwandeln oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich<br />

genutzte naturnahe Flächen <strong>in</strong> Nutzung zu nehmen;<br />

9. Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze e<strong>in</strong>schließlich Schrottplätze oder Anlagen zur<br />

Lagerung <strong>und</strong> Behandlung von Autowracks zu errichten, zu erweitern oder wesentlich<br />

umzugestalten;

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