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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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5. sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie ke<strong>in</strong>er Baugenehmigung oder Bauanzeige<br />

bedürfen oder sonstige E<strong>in</strong>griffe im S<strong>in</strong>ne des § 7 Landschaftspflegegesetz vorzunehmen;<br />

6. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;<br />

7. Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen;<br />

8. die geschützte Umgebung der Naturdenkmale mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;<br />

9. Feuer zu machen;<br />

10. die Nutzungsart zu ändern;<br />

11. Pflanzen oder Pflanzenteile jeglicher Art wie Blüten, Früchte oder Äste zu entnehmen oder<br />

e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen;<br />

12. Knicks ohne Abstimmung mit der Unteren Landschaftspflegebehörde auf den Stock zu setzen;<br />

13. Bild- oder Schrifttafeln anzubr<strong>in</strong>gen oder aufzustellen; ausgenommen s<strong>in</strong>d Tafeln zur Kennzeichnung<br />

der Naturdenkmale <strong>und</strong> der öffentlichen Wege.<br />

(1) Zulässig bleiben:<br />

§ 4<br />

Zulässige Handlungen<br />

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im S<strong>in</strong>ne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes<br />

<strong>in</strong> der bisherigen Art <strong>und</strong> im bisherigen Umfang. Nicht zulässig ist der<br />

Umbruch von Grünland <strong>und</strong> der Zwischenumbruch zur Verbesserung der Grasnarbe;<br />

2. das Befahren der vorhandenen Wege unter Bäumen <strong>und</strong> zwischen Knicks durch die Eigentümer<br />

<strong>und</strong> Nutzungsberechtigten oder sonstige Berechtigte, sofern hierdurch ke<strong>in</strong>e mittel- o-<br />

der unmittelbaren Schäden entstehen;<br />

3. die Unterhaltung <strong>und</strong> Instandsetzung bestehender Ver- <strong>und</strong> Entsorgungsleitungen nach Abstimmung<br />

mit der Unteren Landschaftspflegebehörde;<br />

4. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege oder Entwicklung der Naturdenkmale, die von der Unteren<br />

Landschaftspflegebehörde angeordnet oder mit ihr abgestimmt werden.<br />

(2) Soweit e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong> Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen im E<strong>in</strong>zelfall mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> Natur<br />

<strong>und</strong> Landschaft verb<strong>und</strong>en ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.<br />

§ 5<br />

Befreiungen<br />

Von den Geboten <strong>und</strong> Verboten dieser Verordnung kann unter den Voraussetzungen des § 61<br />

Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.<br />

§ 6<br />

Verpflichtungen<br />

(1) Gemäß § 19 Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes s<strong>in</strong>d die Eigentümer <strong>und</strong> Nutzungsberechtigten<br />

verpflichtet, Schäden an Naturdenkmalen <strong>und</strong> Gefahren, die von ihnen ausgehen,<br />

unverzüglich der Unteren Landschaftspflegebehörde anzuzeigen.<br />

(2) Eigentümer <strong>und</strong> Nutzungsberechtigte von Gr<strong>und</strong>stücken s<strong>in</strong>d gemäß § 43 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes<br />

verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />

zu dulden.<br />

§ 7<br />

Ordnungswidrigkeiten

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