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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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<strong>Naturschutzverordnungen</strong> <strong>und</strong> -<strong>satzungen</strong> <strong>in</strong> <strong>Kiel</strong><br />

Naturdenkmale<br />

„Verwandtschaft“ mit<br />

dem Denkmalschutz<br />

Schutzzweck<br />

Hier handelt es sich um e<strong>in</strong>en ganz speziellen Schutz, der e<strong>in</strong>e gewisse<br />

„Verwandtschaft“ mit dem Denkmalschutz aufweist. Es geht<br />

darum, E<strong>in</strong>zelschöpfungen der Natur entweder<br />

1. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, repräsentativen Bedeutung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Landschaftsraum oder besonderer Schönheit oder<br />

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landesk<strong>und</strong>lichen<br />

Gründen unter Schutz zu stellen.<br />

Der Schutz bezieht sich also <strong>in</strong> der Regel auf e<strong>in</strong> ganz spezielles Objekt,<br />

wobei <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Verordnung auch Verbote von Störungen der im<br />

Bereich des Naturdenkmals wildlebenden Pflanzen <strong>und</strong> Tiere ausgesprochen<br />

werden können.<br />

In der Landeshauptstadt <strong>Kiel</strong> wurden 1992 durch Verordnung 117<br />

Naturdenkmale unter Schutz gestellt. Hierbei handelt es sich weitgehend<br />

um e<strong>in</strong>zelne Bäume bzw. Baumgruppen oder auch Alleen.<br />

Im Jahre 2008 umfasste der Schutz 103 Bäume, Baumgruppen <strong>und</strong><br />

Alleen (604 E<strong>in</strong>zelbäume), zwei F<strong>in</strong>dl<strong>in</strong>ge, zwei Redder (Doppelknick)<br />

<strong>und</strong> e<strong>in</strong> flächenhaftes Naturdenkmal (Alter botanischer Garten).<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

§ 20 Landesnaturschutzgesetz<br />

Copyright ©2001 Landeshauptstadt <strong>Kiel</strong>. Alle Rechte vorbehalten

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