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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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§ 4<br />

Verbote<br />

(1) Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen,<br />

die zu e<strong>in</strong>er Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Landschaftsbestandteile<br />

führen oder führen können.<br />

Insbesondere ist es vorbehaltlich der §§ 5 <strong>und</strong> 6 dieser Verordnung verboten,<br />

1. bauliche Anlagen oder E<strong>in</strong>friedigungen zu errichten, auch wenn sie ke<strong>in</strong>er Genehmigung nach der<br />

Landesbauordnung bedürfen,<br />

2. Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen <strong>und</strong> ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu<br />

verlegen,<br />

3. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Grabungen, Räumungen oder Bohrungen<br />

vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,<br />

4. die Lebens- <strong>und</strong> Zufluchtsstätten der Tiere <strong>und</strong> die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder<br />

nachteilig zu verändern, <strong>in</strong>sbesondere durch den E<strong>in</strong>satz chemischer Stoffe, die Vornahme<br />

mechanischer Maßnahmen oder die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung organischer oder anorganischer Stoffe,<br />

5. Wald umzuwandeln oder auf anderen Flächen Nutzungen aufzunehmen,<br />

6. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des geschützten Landschaftsbestandteiles zu<br />

entnehmen oder Pflanzen e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen,<br />

7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie<br />

zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,<br />

8. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern oder abzulagern, Feuer zu machen<br />

oder H<strong>und</strong>e laufen zu lassen,<br />

(2) Beschränkungen, Verbote <strong>und</strong> Gebote nach dem B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz<br />

<strong>und</strong> sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.<br />

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben<br />

§ 5<br />

Zulässige Handlungen<br />

1. der Jagdschutz <strong>und</strong> die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im S<strong>in</strong>ne von § 1 B<strong>und</strong>esjagdgesetz,<br />

ausgenommen das Aufstellen jagdlicher E<strong>in</strong>richtungen, die über e<strong>in</strong>fache, nicht geschlossene<br />

Hochsitze h<strong>in</strong>ausgehen,<br />

2. e<strong>in</strong>e bei Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßig ausgeübte Nutzung <strong>in</strong> der<br />

bisherigen Art <strong>und</strong> im bisherigen Umfang,<br />

3. Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dienen;<br />

4. <strong>in</strong> ihren E<strong>in</strong>zelheiten festgelegte Ausgleichsmaßnahmen für E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> Natur <strong>und</strong> Landschaft im<br />

Rahmen der nach den §§ 7 a, 8, 9 <strong>und</strong> 9 a Landesnaturschutzgesetz zu treffenden Entscheidungen,<br />

5. das Betreten des Schutzgebietes durch die Eigentümer <strong>und</strong> Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte<br />

sowie durch Personen, die von der unteren Naturschutzbehörde dazu ermächtigt worden<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Der § 4 ist nicht anzuwenden auf von der unteren Naturschutzbehörde angeordnete oder gebilligte<br />

Schutz-, Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen.

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