BFS Hebammen Juli 2013 - Änderung - ISB - Bayern
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Lehrpläne<br />
Berufsfachschule für <strong>Hebammen</strong><br />
1. Schuljahr 2. Schuljahr 3. Schuljahr Gesamt<br />
Praktische Ausbildung<br />
in der Entbindungsabteilung und der<br />
Schwangerenbetreuung 1) 160 1280 1440<br />
auf der Wochenstation 160 320 480<br />
auf der Neugeborenenstation 160 320 480<br />
auf der operativen Station 160 - 160<br />
auf der nicht-operativen Station 160 - 160<br />
in der Kinderklinik 160 160<br />
im Operationssaal 120 120<br />
Summe praktische Ausbildung 800 1060 1140 3000<br />
2200<br />
3 Leitgedanken für den Unterricht an der Berufsfachschule für <strong>Hebammen</strong> und Entbindungspfleger<br />
Lernen hat die Entwicklung der individuellen Persönlichkeit zum Inhalt und zum Ziel. Geplantes schulisches Lernen erstreckt sich dabei auf vier Bereiche:<br />
– Aneignung von Wissen, was die Schulung eines guten und differenzierenden Gedächtnisses einschließt;<br />
– Einüben von Fertigkeiten und Anwenden einzelner Arbeitstechniken, aber auch gedanklicher Konzepte;<br />
– Produktives Denken und Gestalten, d. h. vor allem selbstständiges Bewältigen berufstypischer Aufgabenstellungen;<br />
– Entwicklung von Wertorientierungen unter besonderer Berücksichtigung berufsethischer Aspekte.<br />
Diese vier Bereiche stellen Schwerpunkte dar, die einen Rahmen für didaktische und methodische Entscheidungen, z. B. über Art und Umfang der Inhalte<br />
und der geeigneten unterrichtlichen Methoden, geben. Im konkreten Unterricht werden sie oft ineinander fließen.<br />
Die enge Verknüpfung von Theorie und Praxis ist das grundsätzliche didaktische Anliegen der Berufsausbildung. Für die Berufsfachschule heißt das: Theoretische<br />
Grundlagen und Erkenntnisse müssen praxisorientiert vermittelt werden und zum beruflichen Handeln befähigen. Neben der Vermittlung von fachlichen<br />
Kenntnissen und der Einübung von Fertigkeiten sind im Unterricht verstärkt überfachliche Qualifikationen anzubahnen und zu fördern.<br />
___________________<br />
1)<br />
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbildungspflegers sollen zur Vorbereitung auf den Beruf Teile der praktischen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge,<br />
die außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von 480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuflichen <strong>Hebammen</strong><br />
oder in von <strong>Hebammen</strong> geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf dadurch nicht gefährdet werden.<br />
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