Sondernutzungssatzung (application/pdf 2.0 MB) - Stadt Gera
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Im Zuge der gastronomischen Freiflächenbewirtschaftung ist das Aufstellen von Tischen<br />
und Stühlen, in Einzelfällen auch Biertischgarnituren, gestattet. Voraussetzung<br />
ist, dass die Elemente der Freiflächenbewirtschaftung stets ohne großen Aufwand entfernt<br />
werden können. Massive Aufbauten sind nicht gestattet.<br />
Sofern Blumenschalen oder Pflanzgefäße zu den Ausstattungselementen gehören, ist<br />
der Erlaubnisnehmer darüber hinaus verpflichtet, diese stets in einem optisch ansprechenden<br />
Zustand zu erhalten.“<br />
3. Zeitungskioske<br />
Zeitungskioske sind nur dann zulässig, wenn sich die Anlage harmonisch in Straßenraum<br />
und Funktionalität einfügt (z.B. auf Plätzen und platzartigen Straßenaufweitungen).<br />
Nicht zulässig sind derartige Verkaufseinrichtungen in folgenden Bereichen:<br />
Sorge, Kleine Kirchstraße, Große Kirchstraße, Markt, Johannisstraße, Steinweg,<br />
Schloßstraße, Leipziger Straße.<br />
4. Lotterieverkauf<br />
Lotterieverkaufsanlagen sind mit Ausnahme von Lotterieverkauf im Rahmen von genehmigten<br />
Veranstaltungen, nur in Größen von maximal 1,00 m x 1,00 m zulässig.<br />
5. Blumenhandel aus dem Korb<br />
II.<br />
Warenausstellungsvorrichtungen und Werbeaufsteller<br />
1. Warenausstellungsvorrichtungen<br />
Die Anordnung von Warenausstellungsvorrichtungen soll nur unter Einhaltung folgender<br />
Auflagen erlaubt werden:<br />
1.1. Die Aufstellung darf grundsätzlich nur im Gehbahnbereich vor dem an der Straßenfront<br />
gelegenen Ladengeschäft, in Fußgängerzonen ohne baulich hervorgehobenen<br />
Gehbahnbereich bis zu einem Abstand von 3,20 m von der Gebäudefront<br />
erfolgen. Sofern eine Fahrgasse von mindestens 3,50 m Breite nicht gewährleistet<br />
werden kann, reduziert sich dieses Maß entsprechend.<br />
1.2. Warenausstellungsvorrichtungen bis zu einer Tiefe von 0,70 m können direkt<br />
entlang der Gebäudefront angeordnet werden. Für alle übrigen gilt, dass entlang<br />
der Gebäudefront ein Streifen von 1,80 m Breite für den Fußgängerverkehr freizuhalten<br />
ist.<br />
1.3. Es dürfen nur Waren aus dem Sortiment des Ladengeschäfts ausgestellt werden.<br />
Zur Beurteilung der Wirkung auf das Straßenbild sind bei der Beantragung einer Sondernut-zungserlaubnis<br />
aussagefähige Unterlagen (z.B. Fotografien, Zeichnungen oder<br />
Prospekt-material) mit einzureichen. Nicht erlaubnisfähig sind Kisten, Kartons, Paletten<br />
o.ä.