27.02.2014 Aufrufe

Sondernutzungssatzung (application/pdf 2.0 MB) - Stadt Gera

Sondernutzungssatzung (application/pdf 2.0 MB) - Stadt Gera

Sondernutzungssatzung (application/pdf 2.0 MB) - Stadt Gera

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Im Zuge der gastronomischen Freiflächenbewirtschaftung ist das Aufstellen von Tischen<br />

und Stühlen, in Einzelfällen auch Biertischgarnituren, gestattet. Voraussetzung<br />

ist, dass die Elemente der Freiflächenbewirtschaftung stets ohne großen Aufwand entfernt<br />

werden können. Massive Aufbauten sind nicht gestattet.<br />

Sofern Blumenschalen oder Pflanzgefäße zu den Ausstattungselementen gehören, ist<br />

der Erlaubnisnehmer darüber hinaus verpflichtet, diese stets in einem optisch ansprechenden<br />

Zustand zu erhalten.“<br />

3. Zeitungskioske<br />

Zeitungskioske sind nur dann zulässig, wenn sich die Anlage harmonisch in Straßenraum<br />

und Funktionalität einfügt (z.B. auf Plätzen und platzartigen Straßenaufweitungen).<br />

Nicht zulässig sind derartige Verkaufseinrichtungen in folgenden Bereichen:<br />

Sorge, Kleine Kirchstraße, Große Kirchstraße, Markt, Johannisstraße, Steinweg,<br />

Schloßstraße, Leipziger Straße.<br />

4. Lotterieverkauf<br />

Lotterieverkaufsanlagen sind mit Ausnahme von Lotterieverkauf im Rahmen von genehmigten<br />

Veranstaltungen, nur in Größen von maximal 1,00 m x 1,00 m zulässig.<br />

5. Blumenhandel aus dem Korb<br />

II.<br />

Warenausstellungsvorrichtungen und Werbeaufsteller<br />

1. Warenausstellungsvorrichtungen<br />

Die Anordnung von Warenausstellungsvorrichtungen soll nur unter Einhaltung folgender<br />

Auflagen erlaubt werden:<br />

1.1. Die Aufstellung darf grundsätzlich nur im Gehbahnbereich vor dem an der Straßenfront<br />

gelegenen Ladengeschäft, in Fußgängerzonen ohne baulich hervorgehobenen<br />

Gehbahnbereich bis zu einem Abstand von 3,20 m von der Gebäudefront<br />

erfolgen. Sofern eine Fahrgasse von mindestens 3,50 m Breite nicht gewährleistet<br />

werden kann, reduziert sich dieses Maß entsprechend.<br />

1.2. Warenausstellungsvorrichtungen bis zu einer Tiefe von 0,70 m können direkt<br />

entlang der Gebäudefront angeordnet werden. Für alle übrigen gilt, dass entlang<br />

der Gebäudefront ein Streifen von 1,80 m Breite für den Fußgängerverkehr freizuhalten<br />

ist.<br />

1.3. Es dürfen nur Waren aus dem Sortiment des Ladengeschäfts ausgestellt werden.<br />

Zur Beurteilung der Wirkung auf das Straßenbild sind bei der Beantragung einer Sondernut-zungserlaubnis<br />

aussagefähige Unterlagen (z.B. Fotografien, Zeichnungen oder<br />

Prospekt-material) mit einzureichen. Nicht erlaubnisfähig sind Kisten, Kartons, Paletten<br />

o.ä.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!