27.02.2014 Aufrufe

08/2013 vom 08.08. - Gemeinde Breitungen an der Werra

08/2013 vom 08.08. - Gemeinde Breitungen an der Werra

08/2013 vom 08.08. - Gemeinde Breitungen an der Werra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Werra</strong>tal-Kurier <strong>vom</strong> <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2013</strong> - 4 - Nr. 8/<strong>2013</strong><br />

II. Auflagen<br />

1. Der Unternehmensträger hat sicherzustellen, dass die<br />

Nutzbarkeit <strong>der</strong> verbleibenden Grundstücksflächen während<br />

<strong>der</strong> Bauzeit durchgehend gewährleistet wird. Hierzu sind<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten<br />

Flächen herzustellen. Gegebenenfalls hat <strong>der</strong> Unternehmensträger<br />

neue (auch vorübergehende) Zu- und Abfahrten<br />

zu schaffen.<br />

2. Soweit verbleibende Grundstücksflächen nicht mehr o<strong>der</strong><br />

nur noch eingeschränkt nutzbar sind, hat <strong>der</strong> Unternehmensträger<br />

hierfür ebenfalls eine Entschädigung zu zahlen.<br />

3. Die den bisherigen Nutzern verbleibenden Teilflächen sind<br />

von dem Unternehmensträger, soweit dies erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

neu einzuzäunen.<br />

4. Der Unternehmensträger hat die entzogenen Flächen in <strong>der</strong><br />

Örtlichkeit bis zum 04.11.<strong>2013</strong> <strong>an</strong>zuzeigen.<br />

5. Eine ordnungsgemäße Be- und Entwässerung ist durch den<br />

Unternehmensträger sicher zu stellen.<br />

6. Während <strong>der</strong> Bauzeit sind sämtliche erfor<strong>der</strong>lichen Sicherheitsvorkehrungen<br />

zu treffen, auch im Hinblick auf die<br />

Zufahrtsstraßen.<br />

7. Nach Beendigung <strong>der</strong> Baumaßnahmen müssen die vorübergehend<br />

in Anspruch genommenen Flächen von dem<br />

Unternehmensträger wie<strong>der</strong> ordnungsgemäß hergerichtet<br />

bzw. rekultiviert werden. Diese Auflage umfasst ebenfalls<br />

die Behebung von Schäden <strong>an</strong> Wirtschaftswegen, die als<br />

Zufahrts- und Baustraßen genutzt wurden.<br />

III. Entschädigung<br />

1. Aufwuchsentschädigung<br />

Für die in Anspruch genommenen l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen<br />

Flächen wird dem jeweiligen Bewirtschafter in den gegebenen<br />

Fällen eine Aufwuchsentschädigung gewährt, die auf<br />

Grundlage <strong>der</strong> jeweils geltenden „Richtsätze für Aufwuchs<br />

und sonstige Schäden <strong>an</strong> l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Kulturen und<br />

Grundstücken im Freistaat Thüringen“ festzusetzen ist.<br />

2. Nutzungsentschädigung<br />

Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung gezahlt<br />

wird, werden folgende Regelungen getroffen:<br />

a) Werden l<strong>an</strong>dwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch<br />

genommen und steht entsprechendes Ersatzl<strong>an</strong>d zur<br />

Verfügung, so werden den betroffenen Pächtern o<strong>der</strong><br />

Bewirtschaftern für die Dauer <strong>der</strong> In<strong>an</strong>spruchnahme<br />

nach Lage und Zust<strong>an</strong>d zumutbare Ersatzflächen bereitgestellt.<br />

Sofern dabei den Betroffenen Nachteile infolge<br />

wesentlicher Qualitätsunterschiede entstehen, sind<br />

diese auszugleichen.<br />

b) Werden l<strong>an</strong>dwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch<br />

genommen und steht kein Ersatzl<strong>an</strong>d zur Verfügung,<br />

so wird für die <strong>vom</strong> Unternehmensträger benötigten<br />

Flächen eine jährliche Nutzungsentschädigung, sofern<br />

keine Pachtaufhebungsentschädigung vereinbart wird,<br />

gezahlt. Wird ein Nutzungsentzug in überdurchschnittlichem<br />

Umf<strong>an</strong>ge nachgewiesen, so wird die Nutzungsentschädigung<br />

auf Grund einer Einzelfallbewertung<br />

ermittelt.<br />

c) Die Nutzungsentschädigung o<strong>der</strong> die Pachtaufhebungsentschädigung<br />

stehen grundsätzlich dem Pächter zu.<br />

Dieser hat den bisherigen Pachtzins <strong>an</strong> den Verpächter<br />

des be<strong>an</strong>spruchten Grundstücks weiter zu zahlen.<br />

Bei Ersatzl<strong>an</strong>dzuweisung (vgl. Pkt. a) ist ebenfalls die<br />

Fortzahlung des Pachtzinses durch den Pächter <strong>an</strong> den<br />

Verpächter des be<strong>an</strong>spruchten Grundstücks sicherzustellen.<br />

3. Zuweisung von Ersatzflächen; Festsetzung <strong>der</strong> Entschädigung<br />

Die Zuweisung von Ersatzflächen sowie die Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Entschädigung für den Entzug des Besitzes<br />

und <strong>der</strong> Nutzung erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde<br />

nach Un<strong>an</strong>fechtbarkeit dieser Anordnung mit geson<strong>der</strong>ten<br />

Verwaltungsakten.<br />

IV. Sofortige Vollziehung<br />

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird gemäß<br />

§ 80 Abs. 2 Nr. 4 <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>vom</strong> 19. März 1991 (BGBl.<br />

I S. 686), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 des Gesetzes <strong>vom</strong> 31.<br />

Mai <strong>2013</strong> (BGBl. I S. 1388) im öffentlichen Interesse <strong>an</strong>geordnet.<br />

Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung eines<br />

Wi<strong>der</strong>spruchs und einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige<br />

Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese vorläufige Anordnung k<strong>an</strong>n innerhalb eines Monats<br />

nach dem ersten Tage <strong>der</strong> öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntmachung Wi<strong>der</strong>spruch<br />

erhoben werden. Der Wi<strong>der</strong>spruch ist schriftlich o<strong>der</strong> zur<br />

Nie<strong>der</strong>schrift beim<br />

Post<strong>an</strong>schrift:<br />

einzulegen.<br />

Amt für L<strong>an</strong>dentwicklung und<br />

Flurneuordnung Meiningen,<br />

Fr<strong>an</strong>kental 1, 98617 Meiningen,<br />

Postfach 100653, 98606 Meiningen,<br />

Wird <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch schriftlich eingelegt, ist die Wi<strong>der</strong>spruchsfrist<br />

(Satz 1) nur gewahrt, wenn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch noch vor Ablauf<br />

dieser Frist bei <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde eingeg<strong>an</strong>gen ist.<br />

In Vertretung<br />

gez. Andreas Harnischfeger<br />

DS<br />

Amt für L<strong>an</strong>dentwicklung<br />

und Flurneuordnung Meiningen<br />

Fr<strong>an</strong>kental 1<br />

98617 Meiningen<br />

Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Trusen,<br />

Az.: 3-4-0463<br />

Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

Einladung <strong>der</strong> privaten Grundstückseigentümer von<br />

Waldflächen<br />

<strong>der</strong> Gemarkung Trusen<br />

zur Aufklärungsversammlung<br />

In Teilen <strong>der</strong> Gemarkung Trusen <strong>der</strong> Stadt Brotterode-Trusetal,<br />

L<strong>an</strong>dkreis Schmalkalden-Meiningen soll das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren<br />

„Trusen“<br />

- nach § 91 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) <strong>vom</strong> 16.<br />

März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel<br />

17 des Gesetzes <strong>vom</strong> 19. Dezember 20<strong>08</strong> (BGBl. I S. 2794),<br />

durchgeführt werden, um die bestehenden Nachteile aus den<br />

vorh<strong>an</strong>denen unwirtschaftlichen Waldgrundstücken durch vorbereitende<br />

Arbeiten zur Gründung einer Waldgenossenschaft<br />

sowie durch Maßnahmen <strong>der</strong> Agrarstrukturverbesserung zu beseitigen.<br />

Die voraussichtliche Verfahrensgröße umfasst ca. 67 ha. Alle<br />

Waldgrundstücke <strong>der</strong> Lagen <strong>der</strong> Flur 10, im Beierstal und <strong>der</strong><br />

Flur 12, Auf dem Sommerberg <strong>der</strong> Gemarkung Trusen bilden<br />

das voraussichtliche Zusammenlegungsgebiet.<br />

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch weitere <strong>an</strong>grenzende<br />

Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen<br />

werden können, soweit dies für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens<br />

zweckmäßig ist.<br />

Vor <strong>der</strong> Anordnung des Zusammenlegungsverfahrens sind die<br />

voraussichtlich beteiligten Eigentümer über das Zusammenlegungsverfahren<br />

zu hören. Aus diesem Anlass lädt das Amt für<br />

L<strong>an</strong>dentwicklung und Flurneuordnung Meiningen<br />

am Montag, dem 23. September <strong>2013</strong>, um 19.00 Uhr,<br />

in die Gaststätte „Casino“,<br />

98696 Brotterode-Trusetal, Kirchgasse 2, zu einer<br />

AUFKLÄRUNGSVERSAMMLUNG ein.<br />

In dieser Versammlung werden das Amt für L<strong>an</strong>dentwicklung<br />

und Flurneuordnung Meiningen, <strong>der</strong> Verb<strong>an</strong>d für L<strong>an</strong>dentwicklung<br />

und Flurneuordnung Thüringen und das Thüringer Forstamt<br />

Schmalkalden die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer<br />

über das gepl<strong>an</strong>te Zusammenlegungsverfahren, die Rechte<br />

und Pflichten <strong>der</strong> Teilnehmer sowie über die voraussichtlich<br />

entstehenden Kosten informieren.<br />

Meiningen, den 26.7.<strong>2013</strong><br />

i. V. Harnischfeger<br />

Knut Rommel<br />

Amtsleiter<br />

Amt für L<strong>an</strong>dentwicklung und<br />

Flurneuordnung Meiningen<br />

DS

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!