08/2013 vom 08.08. - Gemeinde Breitungen an der Werra
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<strong>Werra</strong>tal-Kurier <strong>vom</strong> <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2013</strong> - 4 - Nr. 8/<strong>2013</strong><br />
II. Auflagen<br />
1. Der Unternehmensträger hat sicherzustellen, dass die<br />
Nutzbarkeit <strong>der</strong> verbleibenden Grundstücksflächen während<br />
<strong>der</strong> Bauzeit durchgehend gewährleistet wird. Hierzu sind<br />
die erfor<strong>der</strong>lichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten<br />
Flächen herzustellen. Gegebenenfalls hat <strong>der</strong> Unternehmensträger<br />
neue (auch vorübergehende) Zu- und Abfahrten<br />
zu schaffen.<br />
2. Soweit verbleibende Grundstücksflächen nicht mehr o<strong>der</strong><br />
nur noch eingeschränkt nutzbar sind, hat <strong>der</strong> Unternehmensträger<br />
hierfür ebenfalls eine Entschädigung zu zahlen.<br />
3. Die den bisherigen Nutzern verbleibenden Teilflächen sind<br />
von dem Unternehmensträger, soweit dies erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />
neu einzuzäunen.<br />
4. Der Unternehmensträger hat die entzogenen Flächen in <strong>der</strong><br />
Örtlichkeit bis zum 04.11.<strong>2013</strong> <strong>an</strong>zuzeigen.<br />
5. Eine ordnungsgemäße Be- und Entwässerung ist durch den<br />
Unternehmensträger sicher zu stellen.<br />
6. Während <strong>der</strong> Bauzeit sind sämtliche erfor<strong>der</strong>lichen Sicherheitsvorkehrungen<br />
zu treffen, auch im Hinblick auf die<br />
Zufahrtsstraßen.<br />
7. Nach Beendigung <strong>der</strong> Baumaßnahmen müssen die vorübergehend<br />
in Anspruch genommenen Flächen von dem<br />
Unternehmensträger wie<strong>der</strong> ordnungsgemäß hergerichtet<br />
bzw. rekultiviert werden. Diese Auflage umfasst ebenfalls<br />
die Behebung von Schäden <strong>an</strong> Wirtschaftswegen, die als<br />
Zufahrts- und Baustraßen genutzt wurden.<br />
III. Entschädigung<br />
1. Aufwuchsentschädigung<br />
Für die in Anspruch genommenen l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen<br />
Flächen wird dem jeweiligen Bewirtschafter in den gegebenen<br />
Fällen eine Aufwuchsentschädigung gewährt, die auf<br />
Grundlage <strong>der</strong> jeweils geltenden „Richtsätze für Aufwuchs<br />
und sonstige Schäden <strong>an</strong> l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Kulturen und<br />
Grundstücken im Freistaat Thüringen“ festzusetzen ist.<br />
2. Nutzungsentschädigung<br />
Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung gezahlt<br />
wird, werden folgende Regelungen getroffen:<br />
a) Werden l<strong>an</strong>dwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch<br />
genommen und steht entsprechendes Ersatzl<strong>an</strong>d zur<br />
Verfügung, so werden den betroffenen Pächtern o<strong>der</strong><br />
Bewirtschaftern für die Dauer <strong>der</strong> In<strong>an</strong>spruchnahme<br />
nach Lage und Zust<strong>an</strong>d zumutbare Ersatzflächen bereitgestellt.<br />
Sofern dabei den Betroffenen Nachteile infolge<br />
wesentlicher Qualitätsunterschiede entstehen, sind<br />
diese auszugleichen.<br />
b) Werden l<strong>an</strong>dwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch<br />
genommen und steht kein Ersatzl<strong>an</strong>d zur Verfügung,<br />
so wird für die <strong>vom</strong> Unternehmensträger benötigten<br />
Flächen eine jährliche Nutzungsentschädigung, sofern<br />
keine Pachtaufhebungsentschädigung vereinbart wird,<br />
gezahlt. Wird ein Nutzungsentzug in überdurchschnittlichem<br />
Umf<strong>an</strong>ge nachgewiesen, so wird die Nutzungsentschädigung<br />
auf Grund einer Einzelfallbewertung<br />
ermittelt.<br />
c) Die Nutzungsentschädigung o<strong>der</strong> die Pachtaufhebungsentschädigung<br />
stehen grundsätzlich dem Pächter zu.<br />
Dieser hat den bisherigen Pachtzins <strong>an</strong> den Verpächter<br />
des be<strong>an</strong>spruchten Grundstücks weiter zu zahlen.<br />
Bei Ersatzl<strong>an</strong>dzuweisung (vgl. Pkt. a) ist ebenfalls die<br />
Fortzahlung des Pachtzinses durch den Pächter <strong>an</strong> den<br />
Verpächter des be<strong>an</strong>spruchten Grundstücks sicherzustellen.<br />
3. Zuweisung von Ersatzflächen; Festsetzung <strong>der</strong> Entschädigung<br />
Die Zuweisung von Ersatzflächen sowie die Festsetzung<br />
<strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Entschädigung für den Entzug des Besitzes<br />
und <strong>der</strong> Nutzung erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde<br />
nach Un<strong>an</strong>fechtbarkeit dieser Anordnung mit geson<strong>der</strong>ten<br />
Verwaltungsakten.<br />
IV. Sofortige Vollziehung<br />
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird gemäß<br />
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)<br />
in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>vom</strong> 19. März 1991 (BGBl.<br />
I S. 686), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 des Gesetzes <strong>vom</strong> 31.<br />
Mai <strong>2013</strong> (BGBl. I S. 1388) im öffentlichen Interesse <strong>an</strong>geordnet.<br />
Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung eines<br />
Wi<strong>der</strong>spruchs und einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige<br />
Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese vorläufige Anordnung k<strong>an</strong>n innerhalb eines Monats<br />
nach dem ersten Tage <strong>der</strong> öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntmachung Wi<strong>der</strong>spruch<br />
erhoben werden. Der Wi<strong>der</strong>spruch ist schriftlich o<strong>der</strong> zur<br />
Nie<strong>der</strong>schrift beim<br />
Post<strong>an</strong>schrift:<br />
einzulegen.<br />
Amt für L<strong>an</strong>dentwicklung und<br />
Flurneuordnung Meiningen,<br />
Fr<strong>an</strong>kental 1, 98617 Meiningen,<br />
Postfach 100653, 98606 Meiningen,<br />
Wird <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch schriftlich eingelegt, ist die Wi<strong>der</strong>spruchsfrist<br />
(Satz 1) nur gewahrt, wenn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch noch vor Ablauf<br />
dieser Frist bei <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde eingeg<strong>an</strong>gen ist.<br />
In Vertretung<br />
gez. Andreas Harnischfeger<br />
DS<br />
Amt für L<strong>an</strong>dentwicklung<br />
und Flurneuordnung Meiningen<br />
Fr<strong>an</strong>kental 1<br />
98617 Meiningen<br />
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Trusen,<br />
Az.: 3-4-0463<br />
Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />
Einladung <strong>der</strong> privaten Grundstückseigentümer von<br />
Waldflächen<br />
<strong>der</strong> Gemarkung Trusen<br />
zur Aufklärungsversammlung<br />
In Teilen <strong>der</strong> Gemarkung Trusen <strong>der</strong> Stadt Brotterode-Trusetal,<br />
L<strong>an</strong>dkreis Schmalkalden-Meiningen soll das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren<br />
„Trusen“<br />
- nach § 91 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) <strong>vom</strong> 16.<br />
März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel<br />
17 des Gesetzes <strong>vom</strong> 19. Dezember 20<strong>08</strong> (BGBl. I S. 2794),<br />
durchgeführt werden, um die bestehenden Nachteile aus den<br />
vorh<strong>an</strong>denen unwirtschaftlichen Waldgrundstücken durch vorbereitende<br />
Arbeiten zur Gründung einer Waldgenossenschaft<br />
sowie durch Maßnahmen <strong>der</strong> Agrarstrukturverbesserung zu beseitigen.<br />
Die voraussichtliche Verfahrensgröße umfasst ca. 67 ha. Alle<br />
Waldgrundstücke <strong>der</strong> Lagen <strong>der</strong> Flur 10, im Beierstal und <strong>der</strong><br />
Flur 12, Auf dem Sommerberg <strong>der</strong> Gemarkung Trusen bilden<br />
das voraussichtliche Zusammenlegungsgebiet.<br />
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch weitere <strong>an</strong>grenzende<br />
Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen<br />
werden können, soweit dies für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens<br />
zweckmäßig ist.<br />
Vor <strong>der</strong> Anordnung des Zusammenlegungsverfahrens sind die<br />
voraussichtlich beteiligten Eigentümer über das Zusammenlegungsverfahren<br />
zu hören. Aus diesem Anlass lädt das Amt für<br />
L<strong>an</strong>dentwicklung und Flurneuordnung Meiningen<br />
am Montag, dem 23. September <strong>2013</strong>, um 19.00 Uhr,<br />
in die Gaststätte „Casino“,<br />
98696 Brotterode-Trusetal, Kirchgasse 2, zu einer<br />
AUFKLÄRUNGSVERSAMMLUNG ein.<br />
In dieser Versammlung werden das Amt für L<strong>an</strong>dentwicklung<br />
und Flurneuordnung Meiningen, <strong>der</strong> Verb<strong>an</strong>d für L<strong>an</strong>dentwicklung<br />
und Flurneuordnung Thüringen und das Thüringer Forstamt<br />
Schmalkalden die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer<br />
über das gepl<strong>an</strong>te Zusammenlegungsverfahren, die Rechte<br />
und Pflichten <strong>der</strong> Teilnehmer sowie über die voraussichtlich<br />
entstehenden Kosten informieren.<br />
Meiningen, den 26.7.<strong>2013</strong><br />
i. V. Harnischfeger<br />
Knut Rommel<br />
Amtsleiter<br />
Amt für L<strong>an</strong>dentwicklung und<br />
Flurneuordnung Meiningen<br />
DS