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Kommentierung zur GOZ

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Wenn die Zystektomie im Rahmen eines zahnmedizinischen Eingriffes durchgeführt wird, ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3190 oder 3200 einschlägig und<br />

damit gemäß § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> ein Zugriff auf die GOÄ unzulässig. Auch dem MKG-Chirurgen ist der Zugriff auf die GOÄ-Nrn. 2655 und 2656<br />

verwehrt, da eine Leistung aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong> Verfügung steht (§ 6 Abs. 1 GOÄ).<br />

Für das eventuell medizinisch notwendige Auffüllen der Knochenhöhle mit Knochen oder Knochenersatzmaterial steht eine<br />

Gebührennummer aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong> Verfügung – nämlich die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110. Laut der 1. Abrechnungsbestimmung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist die<br />

Gebühr auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Demnach ist die Berechnung der GOÄ-Nr. 2442 in diesem<br />

Zusammenhang nicht zulässig, da die Gebühr aus der <strong>GOZ</strong> vorzuziehen ist (vgl. § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong>).<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Auch die Glättung des Knochens ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 berechnet werden<br />

(Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510.<br />

321 Beseitigung störender Schleimhautbänder, je<br />

Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />

140 3210 Beseitigung störender<br />

Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder<br />

Frontzahnbereich<br />

Leistungsinhalt<br />

Bindegewebszüge im Kieferbereich können bei einer ungünstigen Lokalisation durch den ständigen Zug, den sie auf das Zahnfleisch<br />

ausüben, zu Rezessionen (Zahnfleischrückgang) am Zahnfleisch führen. Auch bei einer geplanten prothetischen Maßnahme können<br />

störende Schleimhautbänder dazu führen, dass der Zahnersatz nicht optimal sitzt, bzw. durch Muskelkontraktion ausgehebelt wird.<br />

In örtlicher Betäubung wird mit dem Skalpell der Bindegewebszug entfernt. Alternativ kann die Beseitigung auch mittels Laser durchgeführt<br />

werden. Die Lasertherapie zeichnet sich dadurch aus, dass deutlich weniger Blutungen auftreten und die entstehende Wunde oftmals nicht<br />

genäht werden muss. Des Weiteren wirkt die Laserbehandlung bakterizid, das heißt, sie führt zum Abtöten von Keimen. So bleibt die Wunde<br />

sauber und die Infektionsgefahr wird reduziert.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050, 3070, 3280, 3230, 3240, 3260<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

140 1,0fach 7,87 €<br />

2,3fach 18,11 €<br />

3,5fach 27,56 €<br />

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