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Kommentierung zur GOZ

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Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog )<br />

Auch die Glättung des Knochens ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 berechnet werden<br />

(Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />

320 Operation einer Zyste durch Zystektomie, als<br />

selbstständige Leistung<br />

500 3200 Operation einer Zyste durch Zystektomie,<br />

als selbstständige Leistung<br />

500 1,0fach 28,12 €<br />

Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen<br />

Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien<br />

oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den<br />

Nummern 317 bis 320 berechnet werden.<br />

Das Auskratzen von Granulationsgewebe<br />

oder kleinen Zysten in Verbindung mit<br />

Extraktionen, Osteotomien oder<br />

Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach<br />

den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310<br />

berechnet werden.<br />

Leistungsinhalt<br />

Die Zystektomie kann auch isoliert durchgeführt werden. Eine Residualzyste beispielsweise ist eine Zyste, die nach der Extraktion eines mit<br />

einer radikulären Zyste behafteten Zahnes <strong>zur</strong>ückbleibt und weiterwächst. Da hier keine Zähne oder Wurzeln beteiligt sind, wird die<br />

Entfernung der Zyste als alleinige Leistung durchgeführt.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3030, 3040, 3045, 3050, 3110, 3120, 3230, 3270<br />

2,3fach 64,68 €<br />

3,5fach 98,42 €<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />

(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />

Erläuterungen<br />

Die Gebührennummer beinhaltet die vollständige Entfernung einer Zyste als selbstständige Leistung. Sie darf nicht neben Osteotomien und<br />

Wurzelspitzenresektionen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3030, 3040, 3045, 3110, 3120, 3270) berechnet werden. Hierfür steht die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3190 <strong>zur</strong><br />

Verfügung.<br />

Die Entfernung von Granulationsgewebe und kleinerer Zysten sind Leistungsbestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3000 bis 3040, 3110 und 3120 und<br />

dürfen nicht gesondert nach dieser Gebührennummer berechnet werden (vgl. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200).<br />

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