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Kommentierung zur GOZ

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Knochenhöhle nur selten vollständig abflacht.<br />

319 Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung<br />

mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion<br />

270 3190 Operation einer Zyste durch Zystektomie<br />

in Verbindung mit einer Osteotomie oder<br />

Wurzelspitzenresektion<br />

Leistungsinhalt<br />

Zysten im Kieferbereich (odontogene Zysten) sind von einer selbstständigen Wand umgeben, die aus Bindegewebe besteht und mit Epithel<br />

ausgekleidet ist. Sie enthalten einen flüssigen oder breiigen Inhalt. Sie wachsen verdrängend, sind gutartige Gebilde und normalerweise<br />

schmerzlos, solange sie nicht infiziert sind. Da die Entstehung einer Zyste oft von einer Wurzelspitze oder einem verlagerten Zahn ausgeht,<br />

wird ihre Entfernung häufig zusammen mit einer Wurzelspitzenresektion oder Osteotomie durchgeführt.<br />

Ausführung:<br />

- Lokalanästhesie<br />

- Schnittführung so, dass die Naht später auf einer knöchernen Unterlage zu liegen kommt<br />

- Abtragen des Knochens über der Zyste<br />

- Entfernen des Zystenbalges<br />

- Optional: Auffüllen der Knochenhöhle mit Kollagen, autologen Knochen und/oder Eigenblut <strong>zur</strong> Stabilisierung des Blutkoagulums<br />

und/oder <strong>zur</strong> Begünstigung der Ossifikation<br />

- Naht<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050, 3230; <strong>GOZ</strong>-Nr. 2442<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />

(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />

Erläuterungen<br />

Die Gebührennummer beinhaltet die vollständige Entfernung einer Zyste durch Zystektomie im Zusammenhang mit einer Osteotomie oder<br />

Wurzelspitzenresektion. Für die Operation einer Zyste durch Zystektomie als selbstständige Leistung sieht die <strong>GOZ</strong> die Nummer 3200 vor.<br />

Die Entfernung von Granulationsgewebe und kleinerer Zysten sind Leistungsbestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3000 bis 3045, 3110 und 3120 dürfen<br />

nicht gesondert nach dieser Gebührennummer berechnet werden (vgl. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200).<br />

Wenn die Zystektomie im Rahmen eines zahnmedizinischen Eingriffes durchgeführt wird, ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3190 oder 3200 einschlägig und<br />

damit gemäß § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> ein Zugriff auf die GOÄ unzulässig. Auch dem MKG-Chirurgen ist der Zugriff auf die GOÄ-Nrn. 2655 und 2656<br />

verwehrt, da eine Leistung aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong> Verfügung steht (§ 6 Abs. 1 GOÄ).<br />

Für das eventuell medizinisch notwendige Auffüllen der Knochenhöhle mit Knochen oder Knochenersatzmaterial steht eine<br />

Gebührennummer aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong> Verfügung – nämlich die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110. Laut der 1. Abrechnungsbestimmung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist die<br />

Gebühr auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Demnach ist die Berechnung der GOÄ-Nr. 2442 in diesem<br />

Zusammenhang nicht zulässig, da die Gebühr aus der <strong>GOZ</strong> vorzuziehen ist (vgl. § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong>).<br />

270 1,0fach 15,19 €<br />

2,3fach 34,93 €<br />

3,5fach 53,15 €<br />

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